22.06.2022 D: Konzepte und Politik Grund: Beitrag D12-2022

Gleichstellung, Teilhabe und Rehabilitation von Studierenden mit Behinderungen und chronischen Krankheiten – Bericht vom 31. Rehabilitationswissenschaftlichen Kolloquium in Münster

Im vorliegenden Beitrag berichtet die Autorin Marie Grund von einem Diskussionsforum auf dem 31. Rehabilitationswissenschaftlichen Kolloquium in Münster mit dem Titel „Gleichstellung, Teilhabe und Rehabilitation von Studierenden mit Behinderungen und chronischen Krankheiten“.

Zunächst wird ein Blick in die Beratungspraxis geworfen, anschließend erfolgt eine Einordnung in den nationalen und internationalen rechtlichen Kontext. Danach werden gesundheitswissenschaftliche Perspektiven auf das Thema dargestellt und die Ergebnisse der abschließenden Diskussionsrunde skizziert. Ein Fazit bewertet schließlich die Ergebnisse des Diskussionsforums.

(Zitiervorschlag: Grund: Gleichstellung, Teilhabe und Rehabilitation von Studierenden mit Behinderungen und chronischen Krankheiten – Bericht vom 31. Rehabilitationswissenschaftlichen Kolloquium in Münster; Beitrag D12-2022 unter www.reha-recht.de; 22.06.2022)

I. Einleitung

In der 21. Sozialerhebung des Deutschen Studentenwerks 2016 gaben 11 Prozent der Befragten an, mindestens eine gesundheitliche Beeinträchtigung zu haben, die ihnen das Studium erschwert.[1] Gleichzeitig verpflichtet Art. 24 UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) die Vertragsstaaten zu einem gleichberechtigten und inklusiven Zugang zur Hochschulbildung durch Zugänglichkeit und angemessene Vorkehrungen. Dies verdeutlicht die hohe Relevanz des Themas Inklusion in der Hochschulbildung.

Auf dem 31. Reha-Wissenschaftlichen Kolloquium der Deutschen Rentenversicherung vom 7. bis 9. März 2022 in Münster wurden die Themen Gleichstellung, Teilhabe und Rehabilitation von Studierenden mit Behinderungen und chronischen Krankheiten darum in einem Diskussionsforum unter Moderation von Prof. Dr. Harry Fuchs (Hochschule Düsseldorf) und Prof. Dr. Katja Nebe (Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg) thematisiert. Dieser Beitrag fasst die wesentlichen Inhalte zusammen. Zunächst wird ein Blick in die Beratungspraxis geworfen, anschließend erfolgt eine Einordnung in den nationalen und internationalen rechtlichen Kontext. Danach werden gesundheitswissenschaftliche Perspektiven auf das Thema dargestellt und die Ergebnisse der abschließenden Diskussionsrunde skizziert. Ein Fazit bewertet schließlich die Ergebnisse des Diskussionsforums.

II. Beratungspraxis

Aus der Beratungspraxis berichtete Michaela Kusal, Leiterin des Beratungszentrums zur Inklusion Behinderter (BZI) der Ruhr-Universität Bochum. Die Beratungsstelle ist für rund 8.000 Studierende mit Behinderungen und chronischen Erkrankungen zuständig.

Die Beratung des Zentrums finde bedarfsorientiert und studienbegleitend entsprechend der Lebens- und Studiensituation statt. Beratungsfelder im Studienverlauf seien der Übergang von Schule zur Hochschule, die Studieneingangsphase, der Wiedereinstieg nach länger andauernder krankheitsbedingter Unterbrechung, studienbedingte Auslandsaufenthalte und Praxisphasen, die Studienabschlussphase und der Übergang zum Beruf. Vereinzelt erfolge auch Promotionsberatung.

In der Beratungspraxis sei festzustellen, dass den Betroffenen viele Barrieren bei Zugang und Zulassung zum Studium nicht bekannt sind. Wichtig sei daher eine gründliche Lebens-, Bedarfs- und Umfeldanalyse. Ein häufiges Problem seien verzögert einsetzende Leistungen. Langwierige Diagnoseprozesse und Wartezeiten träfen vor allem die 17% der Studierenden, die ihre Behinderung oder chronische Erkrankung erst im Laufe des Studiums erwerben. Bei Studierenden mit nicht-sichtbaren Behinderungen stelle die Stigmatisierung zudem eine Zugangshürde zu Unterstützungs- und Beratungsmöglichkeiten dar. Auch die Studienfinanzierung bei Krankheitsausfällen sei oft schwierig. Die Beratungs- und Unterstützungsstruktur der Leistungsträger zum Wiedereinstieg nach einer Rehabilitation werde oft als nicht förderlich erlebt.

III. Rechtliche Einordnung

Im zweiten Impulsreferat ordnete Prof. Dr. Felix Welti (Universität Kassel) das Thema des Diskussionsforums in den rechtlichen Kontext ein. Im Grundgesetz seien sowohl das allgemeine Gleichheitsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG als auch das Benachteiligungsverbot aufgrund einer Behinderung nach Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG für die Gleichstellung von Studierenden mit Behinderungen relevant. Art. 24 Abs. 5 UN-BRK fordere ausdrücklich den gleichberechtigen Zugang zur allgemeinen Hochschulbildung für Menschen mit Behinderungen sowie das Bereitstellen angemessener Vorkehrungen zu diesem Zweck.[2] Ebenso lasse sich aus Art. 2 des 1. Zusatzprotokolls der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) das Recht auf Bildung sowie aus Art. 14 EMRK das Diskriminierungsverbot heranziehen.[3] Im Weiteren seien die Behindertengleichstellungsgesetze auf Bundes- und Länderebene relevant, die der Umsetzung von Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG und der UN-BRK dienen. Diese binden alle öffentlichen Hochschulen als Träger der öffentlichen Gewalt.[4] Ferner seien in Hochschulgesetzen Verpflichtungen zu Modifikationen von Prüfungsbedingungen, den sog. Nachteilsausgleichen,[5] sowie allgemeine Regelungen zur Barrierefreiheit enthalten.[6] Regelungen zur Teilhabe an Hochschulen seien in einer Doppelstruktur angelegt. Während Landes-Hochschulgesetze Regelungen zur Partizipation an Gestaltungs- und Entscheidungsprozessen für Studierende enthalten, seien für Beschäftigte Regelungen im SGB IX einschlägig.[7]

Im zweiten Teil des Beitrags beleuchtete Welti die in Betracht kommenden Sozialleistungen für Studierende mit Behinderungen.[8] Für Sach- und Dienstleistungen im Rahmen der allgemeinen Hochschulbildung seien die Hochschulen und Studierendenwerke im Rahmen ihrer Verpflichtungen aus den Behindertengleichstellungsgesetzen der Länder zuständig. Wenn Reha-Träger zuständig sind, werden Unterstützungsleistungen als Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben durch die Bundesagentur für Arbeit[9] sowie als Leistungen zur Teilhabe an Bildung im Rahmen der Eingliederungshilfe erbracht.[10] Für eine medizinische Rehabilitation für Studierende sei die Unfallversicherung vorrangig zuständig, wenn der Rehabilitationsbedarf in Folge eines Arbeitsunfalls entsteht. Im Übrigen liege regelmäßig eine konkurrierende Zuständigkeit von Krankenkassen nach § 40 SGB V und Rentenversicherungsträgern nach § 15a SGB VI vor. Festzustellen sei jedoch, dass es keine speziellen studienbezogenen Regelungen im Rehabilitationsrecht gebe. Krankenkassen seien für Primärprävention nach §§ 20, 20a SGB V, für die betriebliche Gesundheitsförderung für Beschäftigte gem. § 20b SGB V sowie die Prävention von Unfällen und Berufskrankheiten zuständig. Prävention falle nach § 14 SGB VII auch in die Zuständigkeit der Unfallkassen. Zu beachten sei die Schnittstellenproblematik zwischen den Grundsicherungssystemen und der Ausbildungsförderung (BAföG) als vorrangige Leistung.[11] Nur in besonderen Härtefällen sei für die Studierenden der Zugang zu Grundsicherungsleistungen eröffnet.[12] Zudem gebe es beim BAföG keine Regelungen zu besonderen Bedarfen, anders im SGB II und SGB XII.[13] Weiterhin bestehe ein Mangel an barrierefreiem Wohnraum für Studierende. Dahingehend seien auch keine hinreichenden gesetzlichen Regelungen vorhanden.[14]

IV. Gesundheitswissenschaftliche Perspektiven

In die gesundheitswissenschaftliche Dimension des Themas führte Prof. Dr. Alfons Hollederer von der Universität Kassel ein. Zu Beginn verwies er auf die amtliche Schwerbehindertenstatistik aus dem Jahr 2019.[15] Danach sei die Anzahl schwerbehinderter Menschen in Deutschland von 2007 bis 2019 um eine Million auf circa 7.900.000 gestiegen. Ursachen seien der demografische Wandel sowie die Enttabuisierung von psychischen Erkrankungen. Im Folgenden stellte er Ergebnisse des Kooperationsprojekts „Gesundheit Studierender in Deutschland 2017“ vor.[16] Er folgerte, dass bei Studierenden trotz geringen Alters und hoher Bildung als Gesundheitsressource Gesundheitsbelastungen feststellbar seien. Diese seien höher als bisher angenommen. Es liege jedoch ein Forschungsdefizit vor. Es gebe wenig Erkenntnisse darüber, wie sich (chronische) Krankheiten und Behinderungen auf den Studienerfolg und den Studienabbruch auswirken und inwiefern Gegenmaßnahmen, wie Nachteilsausgleiche bei Prüfungen, Beratung, Gesundheitsförderung, behinderungsbezogene Leistungen und soziale Netzwerke, dem entgegenwirken können. Zur Schließung dieser Forschungslücke soll mit dem Projekt „ErfolgInklusiv“ am Beispiel der Universität Kassel ein Wissensgewinn erzielt werden.[17] Ergebnis dieses Projekts soll neben der Entwicklung von theoretischen Modellen das Generieren von Vorschlägen für die Praxis sein.

Im letzten Vortrag thematisierte Prof. Dr. Johannes Lindenmeyer von der Medizinischen Hochschule Brandenburg – Theodor Fontane den Umgang mit Beeinträchtigungen in der Hochschulbildung. Hervorzuheben sei die Differenzierung zwischen den aktuellen Einschränkungen im Studium und den zukünftigen Beeinträchtigungen hinsichtlich der angestrebten Berufsausübung. Dahingehend liege es auch in der Verantwortung der Hochschulen, die Studierenden zu befähigen, ihren Beruf auszuüben und die möglicherweise eintretenden Einschränkungen zu kompensieren. Als Chancen für Studierende gegenüber Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern am allgemeinen Arbeitsmarkt sieht er die nach den Hochschulgesetzen geforderten Gleichstellungsbeauftragten, die Nachteilsausgleichsregelungen, die Studienberatung und die vorlesungsfreien Zeiten. Es gebe damit günstigere, besser etabliertere Routinen und mehr Spielraum für individuelle Lösungen an den Universitäten als in vielen anderen Bereichen des Arbeitslebens. Es bestehe jedoch ein Dilemma zwischen der Chancengleichheit im Studium und der möglicherweise eingeschränkten Eignung für bestimmte Berufsfelder. Daraus ergebe sich die Notwendigkeit einer realistischen Chancenberatung für die Studierenden. Dabei seien neben den Chancen und Rechten der Studierenden auch die Rechte und die Sicherheit der Menschen zu berücksichtigen, mit denen sie in ihrem späteren Berufsalltag arbeiten werden.[18] Als Vorschläge zur Verbesserung der Prävention und Frühintervention nannte er routinemäßig einzusetzende Screeninginstrumente, um frühzeitig Bedarfe zu erkennen. Zusätzlich könnten anonyme, leicht zugängliche Online-Präventionsangebote für Studierende, die Etablierung einer proaktiven Hilfsangebots- und Vermittlungskultur, die Einführung eines studierendenspezifischen Wiedereingliederungsmanagements sowie die Einrichtung spezifischer Nachsorgeangebote und studentischer Selbsthilfegruppen von Bedeutung sein.

V. Diskussionsrunde

In der abschließenden Diskussionsrunde wies Prof. Dr. Felix Welti darauf hin, dass viele Studiengänge nicht eng auf eine bestimmte Berufspraxis geführt werden könnten. In vielen Fällen eröffneten die Studiengänge mehr berufliche Möglichkeiten als auf den ersten Blick ersichtlich sei. Hieran müsse auch die Chancenberatung anknüpfen. Außerdem müsse der Wandel der Arbeitswelt entsprechend aufgegriffen werden.[19] Michaela Kusal betonte, dass nicht die Beratenden die Entscheidung über das Können der Studierenden treffen, sondern dies in der Hand der Studierenden selbst liege. Sie wies ferner darauf hin, dass in der heutigen Studienwelt die vorlesungsfreie Zeit durch Praktika und das Ablegen von Prüfungen geprägt sei. Damit gehe eine hohe psychische Belastung von Studierenden einher. Auch Prof. Dr. Katja Nebe beurteilte die knappe Zeit für Studien- und Prüfungsabstinenz kritisch. Daneben habe die Covid-19-Pandemie die fehlende Zeitverfügbarkeit und die damit ausgelösten Stresssituationen nochmals verstärkt. Es ergebe sich zudem ein großes Feld für arbeitswissenschaftliche Untersuchungen hinsichtlich der Arbeitszeitgestaltung und des Arbeitsrhythmus. Prof. Dr. Alfons Hollederer schlug abschließend die Einführung eines Case-Managements vor. Dies könne mit Hilfe von Einzelfallbetrachtungen, strukturierten Beratungs- und Handlungsprozessen sowie Rückmeldesystemen umgesetzt werden.

VI. Fazit

Im Diskussionsforum sind viele Defizite in Forschung und Praxis hinsichtlich der Inklusion von Studierenden mit Behinderungen aufgezeigt worden. Wichtig bei der Schließung der Wissenslücken und der Lösungsfindung in der Praxis sind die Beachtung der Interdisziplinarität dieses Themas und die Wechselwirkung der verschiedenen Bereiche.

Hoch bedeutsam ist zudem die Rolle der UN-BRK. Die Kritik von Prof. Dr. Harry Fuchs, die Praxis des Hochschulrechts in Deutschland sei noch weit entfernt von der wirklichen Realisierung der UN-BRK, ist gerechtfertigt. Hier ist noch konsequenter ein Verständnis erforderlich, das nicht Diagnosen, sondern den Ausgleich von Teilhabebeeinträchtigungen in den Mittelpunkt stellt.

Beitrag von Marie Grund, LL.B., Universität Kassel

Fußnoten

[1] BMBF, Die wirtschaftliche und soziale Lage der Studierenden in Deutschland 2016 – 21. Sozialerhebung des Deutschen Studentenwerks (https://www.dzhw.eu/pdf/sozialerhebung/21/Soz21_hauptbericht_barrierefrei.pdf, zuletzt abgerufen am 22.06.2022), S. 36.

[2] Dahingehend sind die Begriffsbestimmungen der Art. 1 und 2 UN-BRK zu beachten.

[3]  EGMR, Urteil vom 23. Februar 2016 – 51500/08; vgl. dazu Grigoryan: Der Fall Çam gegen die Türkei – Anmerkung zu EGMR v. 23.02.2016, Az. 51500/08, Beitrag A6-2017 unter www.reha-recht.de, 19.12.2017; Urteil vom 30. Januar 2018 – 23.065/12; vgl. dazu Köppen: Zugang zur Universität trotz Behinderung – Anmerkung zu EGMR Urteil v. 30.01.2018, Enver Sahin ./. Türkei, Beitrag A19-2019 unter www.reha-recht.de, 20.09.2019.

[4] Siehe hierzu Kirmse: Die Verpflichtungen von Hochschulen zu „angemessenen Vorkehrungen“ unter besonderer Berücksichtigung des Merkmals der „unverhältnismäßigen Belastung“ anhand der Entscheidung des VG Halle vom 20.11.2018 – Teil I, Beitrag A15-2019 unter www.reha-recht.de, 09.08.2019; Dillbahner: Tagungsbericht zur Fachtagung „Übergänge im Lebenslauf mit Behinderungen: Hochschulzugang und Berufszugang mit Behinderung“ der Veranstaltungsreihe „Inklusive Hochschulen in Hessen – Erkenntnisse, Voraussetzungen, Konzepte“ am 8. Juni 2016 – Teil 1, Beitrag D43-2016 unter www.reha-recht.de, 27.10.2016; Welti/ Ramm: Rechtliche Rahmenbedingungen für die Übergänge behinderter Menschen, insbesondere zur Hochschule, RP Reha 1/2017, S. 9 ff.

[5] Beispielsweise in § 20 Abs. 2 Nr. 5 HG NRW. Siehe dazu auch Dittmann: Studieren mit länger andauernden Erkrankungen – Nachteilsausgleiche in Prüfungen, Fachveranstaltung des Deutschen Studentenwerks – Teil I: Umsetzungspraxis des Nachteilsausgleichs; Beitrag A9-2021 unter www.reha-recht.de; 09.03.2021.

[6] Beispielsweise in § 3 Abs. 5 NRW HG. Daneben bestehen arbeitsrechtliche Bestimmungen, so z. B. in § 3a Arbeitsstättenverordnung, § 164 Abs. 2 SGB IX, § 1 AGG.

[7] Siehe dazu §§ 177, 181 SGB IX.

[8] Siehe hierzu Theben: Letzter Ausweg Eingliederungshilfe oder Teilhabe als sozialrechtliches Auffangbecken – Anmerkung zu Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 12. März 2020, Az.: L 8 SO 101/18, Beitrag A23-2020 unter www.reha-recht.de, 17.12.2020; Nebe, Schimank: Verantwortung der Bundesagentur für Arbeit bei der Hochschulbildung – Anmerkung zu BSG v. 24.02.2016, Az.: B 8 SO 18/14 R sowie zu BSG v. 20.04.2016, Az.: B 8 SO 20/14 R, Beitrag A4-2017 unter www.reha-recht.de, 27.10.2017.

[9] Gem. § 113 SGB III; vgl. dazu BSG, Urteil vom 20. April 2016 – B 8 SO 20/14 R.

[10] Gem. §§ 75, 112 SGB IX.

[11] Siehe dazu § 7 Abs. 5 SGB II, § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB XII.

[12] Siehe dazu § 27 SGB II, § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB XII.

[13] Siehe dazu § 27 SGB II i. V. m. § 21 SGB II, § 30 SGB XII.

[14] Lediglich als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben würde eine Regelung dazu nach § 49 Abs. 8 Nr. 6 SGB IX bestehen.

[15] Abrufbar unter: https://www.destatis.de/DE/Themen/Gesellschaft-Umwelt/Gesundheit/Behinderte-Menschen/_inhalt.html, zuletzt abgerufen am 22.06.2022.

[16] Abrufbar unter: https://www.tk.de/resource/blob/2050660/8bd39eab37ee133a2ec47e55e544abe7/gesundheit-studierender-in-deutschland-2017-studienband-data.pdf, zuletzt abgerufen am 22.06.2022.

[17] Weitere Informationen dazu unter: https://www.uni-kassel.de/forschung/incher/forschung/studierende-und-absolventinnen/studienerfolg-bei-krankheit-und-behinderung-durch-nachteilsausgleich-beratung-gesundheitsfoerderung-und-inklusion-erfolginklusiv, zuletzt abgerufen am 22.06.2022.

[18] Hier wäre z.B. die Patientensicherheit in medizinischen Berufen zu nennen. Zu erfüllende Anforderungen an spezifische Berufsfelder sind beispielsweise in Berufsordnungen, wie der Approbationsordnung, auffindbar.

[19] So z. B. hinsichtlich der Arbeitsteilung und der Einführung assistiver Technologien.


Stichwörter:

Rehabilitationswissenschaftliches Kolloquium, UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK), Studieren mit Behinderung, Chronische Erkrankung, Gleichstellung, Inklusion, Beratung, Diskriminierungsverbot, Zugänglichkeit, Angemessene Vorkehrungen, Gegliedertes Sozialleistungssystem, Teilhabeforschung


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