18.06.2020 D: Konzepte und Politik Dittmann: Beitrag D13-2020

Einblicke in die Umsetzung der UN-BRK in Österreich und Deutschland

Der Autor René Dittmann berichtet von der Fachtagung "Die Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention in Österreich und Deutschland", die am 13. Februar 2020 in Innsbruck stattgefunden hat. Gegenstand des Berichts sind die von Prof. Dr. Felix Welti und Prof. Dr. Michael Ganner vorgetragenen Einblicke in die Umsetzung der UN-BRK in den beiden Ländern. Sie beziehen sich neben den Maßnahmen in Gesetzgebung und Verwaltung auch auf die Frage nach der Bedeutung der UN-BRK für die nationale Rechtsanwendung.

(Zitiervorschlag: Dittmann: Einblicke in die Umsetzung der UN-BRK in Österreich und Deutschland; Beitrag D13-2020 unter www.reha-recht.de; 18.06.2020)


Die UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) wurde am 13. Dezember 2006 von den Vereinten Nationen verabschiedet[1] und ist am 3. Mai 2008 in Kraft getreten[2]. Mittlerweile sind ihr 181 Staaten beigetreten.[3] Art. 35 der UN-BRK sieht vor, dass jeder Vertragsstaat dem Ausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-Fachausschuss) regelmäßig über die Maßnahmen berichtet, die zur Erfüllung der Verpflichtungen aus der UN-BRK getroffen wurden (Art. 35 Abs. 1 und Abs. 2 UN-BRK). Deutschland und Österreich haben jeweils ein erstes Staatenberichtsverfahren durchlaufen und werden nun ein zweites Mal durch den UN-Fachausschuss geprüft. Aus diesem Anlass wurde am 13. Februar 2020 in Innsbruck die Tagung „Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention in Deutschland und Österreich“ von Prof. Dr. Michael Ganner, Dr. Elisabeth Rieder, Dr. Caroline Voithofer (alle Universität Innsbruck) und Prof. Dr. Felix Welti (Universität Kassel) veranstaltet.

In diesem Beitrag wird über die Vorträge von Ganner und Welti berichtet, die Einblicke in die Umsetzung der UN-BRK in Deutschland und Österreich gaben.[4]

I. Einblicke in die Umsetzung der UN-BRK in Deutschland

Die UN-BRK wurde im Jahr 2008 von der Bundesrepublik Deutschland ratifiziert[5] und ist am 26. März 2009 in Kraft getreten[6]. Welti gab in seinem Vortrag Einblicke in die Entwick­lungen, die seitdem in Rechtsprechung, Gesetzgebung und Verwaltung stattgefunden haben.

Im Vergleich zu anderen Menschenrechtsverträgen habe die UN-BRK in Deutschland eine hohe Resonanz erfahren. Die juristische Datenbank Juris weise mehr als 1.300 Suchtreffer bezüglich der Konvention auf, davon mehr als 200 im Bereich der Recht­sprechung. Dort wurde insbesondere das Verhältnis der UN-BRK zum Grundgesetz sowie deren unmittelbare Anwendbarkeit behandelt.

1. Verhältnis der UN-BRK zum Grundgesetz

Insbesondere seit 2016 habe das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in Entscheidun­gen zur Zwangsbehandlung[7], Fixierung[8] und zum Wahlrechtsausschluss[9] das Verhältnis der UN-BRK und der Veröffentlichungen des UN-Fachausschusses zum Grundgesetz herausgearbeitet.

Völkervertragliche Bindungen haben innerstaatlich zwar nicht den Rang von Verfassungsrecht[10], gleichwohl kann die UN-BRK als Auslegungshilfe für die Bestimmung von Inhalt und Reichweite der Grundrechte herangezogen werden[11]. Allerdings ist sie kein eigenständiger Prüfmaßstab für das Bundesverfassungsgericht[12], d. h. ein Beschwerdeführer kann nicht unmittelbar die Verletzung eines Rechts aus der Konvention mit einer Verfassungsbeschwerde rügen[13].

Den Berichten, Leitlinien und Empfehlungen des UN-Fachausschusses sprach das BVerfG in den drei genannten Entscheidungen zwar erhebliches Gewicht zu, betrachtet sie jedoch als nicht verbindlich für nationale und internationale Gerichte.[14]

2. Die unmittelbare Anwendbarkeit der UN-BRK

Die UN-BRK als ratifiziertes Völkerrecht nimmt im deutschen Rechtssystem den Rang eines einfachen Bundesgesetzes ein und ist „wie anderes Gesetzesrecht des Bundes im Rahmen methodisch vertretbarer Auslegung zu beachten und anzuwenden“[15]. Die Frage nach der unmittelbaren Anwendbarkeit beziehe sich darauf, ob sich aus der Kon­vention unmittelbar Leistungsrechte ableiten und einklagen lassen. Dies wurde in sozial[16]- und schulrechtlichen[17] Streitigkeiten regelmäßig von den Gerichten der Sozial- und Verwaltungsgerichtsbarkeit verneint und das Sozialgesetzbuch bzw. die Schulgesetze der Länder als Entscheidungsgrundlagen herangezogen. Eine sich aus Wortlaut und Willen der Vertragsparteien ergebende unmittelbare Anwendbarkeit einer Konventions­norm wurde in diesen Fällen nicht gesehen.[18] Allerdings wurde für das Diskriminierungs­verbot aus Art. 5 Abs. 2 UN-BRK eine unmittelbare Anwendbarkeit bejaht, jedoch mit dem Hinweis, dass die Norm im Wesentlichen dem Regelungsgehalt des verfassungs­rechtlichen Benachteiligungsverbot aus Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG entspreche.[19]

Welti sieht damit die Verantwortung für die leistungsrechtliche Umsetzung der UN-BRK dort platziert, wo sie wohl auch hingehöre, nämlich beim nationalen und föderalen Gesetz­geber. Doch weist er darauf hin, dass es problematisch sei, aus einer fehlenden unmittel­baren Anwendbarkeit auf überhaupt keine Anwendbarkeit zu schließen. Denn wie im Verfassungsrecht, sind auch die unbestimmten Rechtsbegriffe des gesamten einfachen Rechts völkerrechtskonform auszulegen (mittelbare Anwendbarkeit der Konvention).[20]

3. Auswirkungen der UN-BRK in Gesetzgebung und Verwaltung

Aus der Gesetzgebung hebt Welti vier Regelungsbereiche hervor.

Zum einen wurde die UN-BRK zum Anlass genommen, um das Behindertengleich­stellungsgesetz zu evaluieren und zu reformieren. Mit dem Gesetz zur Weiterentwick­lung des Behindertengleichstellungsgesetzes[21] wurden u. a. die dortige Definition von Behinderung mit der Konvention in Einklang gebracht, die Versagung angemessener Vorkehrung als Benachteiligungstatbestand aufgenommen und – nach dem öster­reichischen Vorbild – ein Schlichtungsverfahren und eine Schlichtungsstelle eingeführt.[22]

Außerdem beschloss der Gesetzgeber der 18. Wahlperiode das Bundesteilhabgesetz[23], mit dem das SGB IX[24] reformiert wurde. Der Reform ging ein umfassender Beteiligungs­prozess voraus und in seiner Begründung wird bezüglich verschiedener Normen ein Bezug zur UN-BRK und den Abschließenden Bemerkungen des UN-Fachausschusses hergestellt.[25] Dazu gehören insbesondere die Regelungen zur Trennung von behinde­rungsspezifischen Fachleistungen und Leistungen zum Lebensunterhalt in der Eingliede­rungshilfe[26], zum Budget für Arbeit als eine Alternative zur Werkstattbeschäftigung sowie zur betrieblichen Mitbestimmung von Menschen mit Behinderungen.

Auf Ebene der Bundesländer wurden die Schulgesetze reformiert, die nun in unterschiedlicher Weise den Vorrang inklusiver Beschulung vorsehen. Mit Ausnahme von Bremen halten aber alle Bundesländer an der Institution der Förderschule fest.

Das Betreuungsrecht wurde aus Anlass eines Bundesverfassungsgerichtsbeschlusses zur ärztlichen Zwangsbehandlung[27] unter Bezugnahme auf die UN-BRK[28] reformiert.

Zu den Maßnahmen von Bundes- und Landesregierungen gehören außerdem die Erstellung von Aktionsplänen zur Umsetzung der UN-BRK[29], die Einrichtung von Anlauf­stellen (focal points), die Etablierung einer Monitoring-Stelle auf Bundesebene[30] sowie die Benennung von Bundes- und Landesbeauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderungen.

II. Einblicke in die Umsetzung der UN-BRK in Österreich

Anschließend gab Ganner Einblicke in die Umsetzung UN-BRK in Österreich, dessen Ratifikationsurkunde am 26. September 2008 bei den Vereinten Nationen hinterlegt wurde und mit dem 26. Oktober 2008 in Kraft trat.[31]

1. Gesetzgeberische Maßnahmen zur Umsetzung der UN-BRK

Auch in Österreich wurden Monitoring-Stellen auf Bundes- sowie Landesebene ein­gerichtet, die, so Ganner, die Umsetzung der UN-BRK vorangetrieben haben. Zu einer wesentlichen Maßnahme des österreichischen Gesetzgebers gehörte die komplette Überarbeitung des Sachwalterrechts, das seit dem 1. Juli 2018 Erwachsenenschutzrecht heißt.[32] Dieser Reform ging ein dreijähriger Prozess voraus, an dem erstmals Selbst­vertreterinnen und Selbstvertreter umfassend einbezogen wurden und an dessen Ende ein Konsens zwischen allen Beteiligten erzielt werden konnte. Im Ergebnis wurden die Selbstbestimmung der Betroffenen ausgebaut und die Beschränkungen der Handlungs­fähigkeit reduziert.[33]

Im Bereich der Bildung wurde das Universitätsgesetz 2002 novelliert[34], sodass seit dem 1. Oktober 2017 die Curricula der Studien (z. B. Bachelor- oder Masterstudien) die Zielsetzungen von Art. 24 UN-BRK zu beachten haben (§ 58 Abs. 10 Universitätsgesetz 2002).

Außerdem haben z. B. einige Bundesländer ihre Behindertengesetze reformiert[35] und sie in Teilhabegesetze[36] umbenannt.[37]

2. Maßnahmen der Regierung zur Umsetzung der UN-BRK

In Januar 2020 wurde in Österreich eine neue Regierung gebildet, deren Regierungsprogramm („Aus Verantwortung für Österreich“[38]) sich erfreulicherweise klar zur UN-BRK bekenne und die sich in den nächsten Jahren der intensiven Umsetzung der Konvention widmen will[39]. Zu den wichtigsten im Regierungsprogramm geplanten Maßnahmen zählen z. B. Verbesserungen bezüglich der Teilnahme von Menschen mit Behinderungen an Wahlen[40] oder eine Reform des Unterbringungsrechts[41].

Besonderes Augenmerk liege außerdem auf Bildung und Arbeit. Im Bildungssystem soll Inklusion bis zum tertiären System, also bis zu den Universitäten und Hochschulen, verwirklicht werden, indem z. B. Bildungseinrichtungen barrierefrei auszustatten sind und benötigte Hilfsmittel und Infrastruktur bereitgestellt aber auch die (Sonder-)Pädagoginnen und Pädagogen ausreichend gut ausgebildet und in bedarfsgerechten Umfang eingesetzt werden.[42]

Für den Arbeitsmarkt ist die Erleichterung des Übergangs und Zugangs angestrebt. Dazu werde eine Beschäftigungsoffensive gestartet, die mehr Menschen mit Behinderungen in Arbeit bringen, Zugangshürden zu Fördermitteln abbauen und Angebote an der Schnittstelle zur Ausbildung schaffen soll.[43] Das Regierungsprogramm sieht außerdem vor, in Einrichtungen wie Tageswerkstätten arbeitende Menschen mit Behinderungen statt eines Taschengelds einen Lohn zu zahlen, womit auch eine sozialversiche­rungsrechtliche Absicherung verbunden ist.[44]

Weitere zu treffende Maßnahmen sieht die Regierung in der Erarbeitung bundeseinheitlicher Rahmenbedingungen zur „Persönlichen Assistenz“[45] und im Rahmen der Armutsbekämpfung in der Bereitstellung vollfinanzierter Therapieplätze in der Psychotherapie[46].

Außerdem betont Ganner, dass das Regierungsprogramm die Bereitstellung einer bedarfsgerechten Finanzierung für die Umsetzung der UN-BRK und des Nationalen Aktionsplans vorsieht.[47]

III. Fazit

Die Einblicke in die Umsetzung der UN-BRK in Österreich und Deutschland zeigen, dass Reformen in ähnlichen Bereichen stattgefunden haben oder angestrebt werden. Dazu gehören insbesondere Maßnahmen zur Schaffung eines inklusiven Arbeitsmarkts und Schul- und Bildungswesens. Wichtige Impulse gehen von der UN-BRK aber auch für das Betreuungs- bzw. Erwachsenenschutzrecht und das Wahlrecht für Menschen mit Behinderungen aus.

Ein Unterschied ist in der Frage der unmittelbaren Anwendbarkeit der UN-BRK im nationalen Recht festzustellen, die in Österreich eine weniger wichtige Rolle zu spielen scheint. Dies kann damit erklärt werden, dass das österreichische Bundesverfassungs­gesetz (B-VG) die Möglichkeit eines Erfüllungsvorbehalts vorsieht, d. h. der Nationalrat kann anlässlich der Genehmigung eines Staatsvertrags beschließen, in welchem Umfang dieser Staatsvertrag durch die Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist (Art. 50 Abs. 2 Z 4 B-VG). Von dieser Möglichkeit hat der Nationalrat bei der Ratifikation der UN-BRK Gebrauch gemacht, weshalb die UN-BRK in Österreich durch die Erlassung von Gesetzen umzusetzen ist. Daher ist sie „nicht unmittelbar anwendbar, begründe[t] keine subjektiven Rechte und [ist] auch nicht Maßstab für die Rechtmäßigkeit eines anderen Rechtsakts“[48].

Die von Welti und Ganner gelieferten Einblicke machen deutlich, dass die UN-BRK die Rechtssysteme in Deutschland und Österreich vor ähnliche Herausforderungen stellt und öffnet die Tür für wissenschaftliche Vergleiche der konkreten rechtlichen und politischen Reaktionen.

Beitrag von René Dittmann, LL.M., Universität Kassel

Fußnoten

[1] UN, A/Res/61/106

[2] Art. 45 UN-BRK; https://www.un.org/development/desa/disabilities/convention-on-the-rights-of-persons-with-disabilities/entry-into-force.html.

[3] Siehe: https://indicators.ohchr.org.

[4] Zu den Beiträgen über die Staatenberichtsverfahren in Österreich und Deutschland sowie zur Umsetzung von Art. 27 UN-BRK in den beiden Ländern siehe Beyerlein: Die Staaten­berichtsprüfung nach Art. 34 UN-BRK in Österreich und Deutschland; Beitrag D14-2020 unter reha-recht.de; voraussichtlich am 19.06.2020; Dittmann: Das Recht auf Arbeit für Menschen mit Behinderungen in Deutschland und Österreich; Beitrag D15-2020 unter reha-recht.de; voraussichtlich am 23.06.2020.

[5] BGBl. Deutschland, Teil II, 2008, 1419.

[6] BGBl. Deutschland, Teil II, 2009, 812.

[7] BVerfG, Beschluss v. 26.07.2016 – 1 BvL 8/15 –, BVerfGE 142, 313-353. Fraglich war, ob §1906 Abs. 3 BGB, der die Einwilligungsbefugnis eines Betreuers in eine ärztliche Maßnahme, die dem Willen des Betreuten widerspricht (ärztliche Zwangsmaßnahme), regelt, mit dem Grundgesetz vereinbar ist; siehe dazu: Platt/Schimank: Ärztliche Zwangsbehandlung für immobile Betreute – Anmerkung zu BVerfG v. 26.07.2016 – 1 BvL 8/15; Beitrag E3-2017 unter reha-recht.de; 06.09.2017.

[8] BVerfG, Urt. v. 24.07.2018 – 2 BvR 309/15 –, BVerfGE 149, 293-345. Dabei ging es um die verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine Anordnung von Fixierung in einer öffentlich-rechtlichen Unterbringung. Insbesondere war fraglich, ob es sich bei einer Fixierung um eine Freiheitsentziehung handelt, über die ein Richter zu entscheiden hat (Art. 104. Abs. 2 GG).

[9] BVerfG, Beschluss v. 29.01.2019 – 2 BvC 62/14 –, juris. Nach § 13 BWahlG in der Fassung vom 23.07.1993 waren Personen, für die ein Betreuer in allen Angelegenheiten bestellt war (Nr. 2) und Personen, die wegen einer im Zustand der Schuldunfähigkeit begangenen Tat in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht waren (Nr. 3) vom Wahlrecht ausgeschlossen. Im Verfahren wurde ein Verstoß der Wahlrechtsausschlüsse gegen den Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl (Art. 38 Abs. 1 GG) und des Benachteiligungsverbots (Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG) gerügt.

[10] BVerfG, Beschluss v. 29.01.2019 – 2 BvC 62/14 –, juris, Rn. 61.

[11] BVerfG, Beschluss v. 26.07.2016 – 1 BvL 8/15 –, BVerfGE 142, 313-353, Rn. 88.

[12] BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 01.02.2018 – 1 BvR 1379/14 –, juris, Rn. 14.

[13] Vgl. BVerfG, Beschluss v. 14.10.2004 – 2 BvR 1481/04 –, BVerfGE 111, 307-332, Rn. 32 zur EMRK.

[14] BVerfG, Beschluss v. 26.07.2016 – 1 BvL 8/15 –, BVerfGE 142, 313-353, Rn. 90; BVerfG, Urteil v. 24.07.2018 – 2 BvR 309/15 –, BVerfGE 149, 293-345, Rn. 91; BVerfG, Beschluss v. 29.01.2019 – 2 BvC 62/14 –, juris, Rn. 65.

[15] BVerfG, Beschluss v. 14.10.2004 – 2 BvR 1481/04 –, BVerfGE 111, 307-332, Rn. 31 f.

[16] Z. B. wurde versucht, aus Art. 25 UN-BRK einen Anspruch auf Versorgung mit dem Arzneimittel Cialis (BSG, Urt. v. 06.03.2012 – B 1 KR 10/11 R –, BSGE 110, 194-204, SozR 4-1100 Art. 3 Nr. 69), aus Art. 26 und 27 UN-BRK ein Anspruch auf Aufnahme in das Eingangsverfahren und den Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen (Bayerisches Landessozialgericht, Urt. v. 23.05.2012 – L 10 AL 207/10 –, juris) und aus Art. 19 UN-BRK ein Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe abzuleiten (Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urt. v. 22.02.2018 – L 7 SO 3516/14 –, juris).

[17] Insbesondere zur Frage, ob aus Art. 24 UN-BRK ein Anspruch auf Zulassung zu einer Schule des allgemeinen Bildungssystems entstehe, vgl. z. B. VG Arnsberg, Beschluss v. 17.08.2010 – 10 L 397/10 –, juris; OVG Lüneburg, Beschluss v. 16.09.2010 – 2 ME 278/10 –, juris; Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss v.16.05.2012 – 7 A 1138/11.Z –, juris.

[18] Die unmittelbare Anwendbarkeit einer Konventionsnorm setzt voraus, „dass die Bestimmung alle Eigenschaften besitzt, welche ein Gesetz nach innerstaatlichem Recht haben muss, um Einzelne berechtigen oder verpflichten zu können […]. Dafür muss ihre Auslegung ergeben, dass sie geeignet und hinreichend bestimmt ist, wie eine innerstaatliche Vorschrift rechtliche Wirkung zu entfalten, ohne dass es einer weiteren normativen Ausfüllung bedarf […]. Ist eine Regelung – objektiv-rechtlich - unmittelbar anwendbar, muss sie zusätzlich auch ein subjek­tives Recht des Einzelnen vermitteln“, BSG, Urt. v. 06.03.2012 – B 1 KR 10/11 R –, BSGE 110, 194-204, Rn. 24; Dazu:  Masuch: „Die UN-Behindertenrechtskonvention anwenden!“; Forum D, Beitrag D5-2012 unter reha-recht.de; 20.03.2012; Frankenstein: Grundrechtliche und völkerrechtliche Anforderungen an die Begrenzung eines Persönlichen Budgets – Anmerkung zu LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.02.2018, Az. L 7 SO 3516/14 – Teil II; Beitrag A26-2018 unter reha-recht.de; 13.12.2018.

[19] BSG, Urt. v. 06.03.2012 – B 1 KR 10/11 R –, BSGE 110, 194-204, Rn. 31.

[20] Welti: Zugänglichkeit und Barrierefreiheit der gesundheitlichen Infrastruktur – rechtliche Anforderungen – Teil 1; Beitrag D7-2016 unter reha-recht.de; 09.03.2016.

[21] BGBl. Deutschland, Teil I, 2016, 1757.

[22] Zum Gesetzesentwurf der Bundesregierung und den Bezügen zur UN-BRK, s. Bundestagsdrucksache 18/7824.

[23] Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen, BGBl. Deutschland, Teil I, 2016, 3234.

[24] Sozialgesetzbuch Neuntes Buch – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen.

[25] S. Bundestagsdrucksache 18/9522.

[26] Im Rahmen der Eingliederungshilfe werden Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, zur Teilhabe am Arbeitsleben, zur Teilhabe an Bildung und zur sozialen Teilhabe erbracht (§ 6 Abs. 1 Nr. 7 SGB IX), um Leistungsberechtigten eine individuelle Lebensführung zu ermöglichen und die volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern (§ 90 Abs. 1 S. 1 SGB IX). Die Leistungen der Eingliederungshilfe sind den Teilhabeleistungen anderer Rehabilitationsträger nachrangig (§ 91 SGB IX) und für ihre Durchführung werden von den Bundesländern jeweils zuständige Träger bestimmt (§ 94 Abs. 1 SGB IX)

[27] S. Fußnote 4.

[28] Bundestagsdrucksache 18/11240.

[29] Z. B. der erste und zweite Nationale Aktionsplan der Bundesregierung zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention.

[30] Die auch die Umsetzung der UN-BRK in einzelnen Bundesländern überwacht, s. https://www.institut-fuer-menschenrechte.de/monitoring-stelle-un-brk/bundeslaender.

[31] BGBl. Österreich, Teil III, Nr. 155/2008. Im Jahr 2010 beschloss Österreich den ersten Staaten­bericht (https://broschuerenservice.sozialministerium.at/Home/Download?publicationId=216) und im Jahr 2013 erfolgten dazu die Abschließenden Bemerkungen des UN-Fachausschusses (https://broschuerenservice.sozialministerium.at/Home/Download?publicationId=391). Am 04.09.2019 wurde der zweite und dritte Staatenbericht von der österreichischen Bundes­regierung beschlossen (https://broschuerenservice.sozialministerium.at/Home/Download?publicationId=728).

[32] Das Sachwalterrecht bzw. Erwachsenenschutzrecht regelt die rechtliche Betreuung von psychisch kranken und geistig behinderten Personen im allgemeinen bürgerlichen Gesetz­buch (ABGB) (s. Ganner, Grundzüge des Alten- und Behindertenrechts, 2. Auflage, Wien 2014, S. 85 ff.) und ist somit das funktionale Äquivalent zum deutschen Betreuungsrecht.

[33] Erste empirische Erfahrungen zum Erwachsenenschutzgesetz sind abrufbar unter: https://www.uibk.ac.at/rtf/ganner-erfahrungen-mit-erwschg.pdf, zuletzt abgerufen am 10.03.2020.

[34] BGBl. Österreich, Teil I, Nr. 129/2017.

[35] S. Beyerlein et al.: Politische Partizipation und partizipative Forschung – Bericht vom 1. Kongress der Teilhabeforschung: Teil II; Beitrag D3-2020 unter reha-recht.de; 13.01.2020, S. 2.

[36] Dabei handelt es sich um Landesgesetze, die das Ziel verfolgen Menschen mit Behinderungen ein selbstbestimmtes Leben durch vom jeweiligen Bundesland finanzierte Leistungen zu ermöglichen. Diese Leistungen unterliegen dem Subsidiaritätsprinzip, d.h. gleichartige/ähnliche Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften sind vorrangig zu gewähren, siehe z.B. das Tiroler Teilhabegesetz.

[37] Zu einer Bilanz bezüglich der Umsetzung der Empfehlungen des UN-Fachausschusses in Österreich, siehe: Beyerlein: Die Staatenberichtsprüfung nach Art. 34 UN-BRK in Österreich und Deutschland, Beitrag D14-2020 unter reha-recht.de; 19.06.2020; S. 3 f.

[38] Abrufbar unter: https://www.bundeskanzleramt.gv.at/dam/jcr:7b9e6755-2115-440c-b2ec-cbf64a931aa8/RegProgramm-lang.pdf, zuletzt abgerufen am 16.03.2020.

[39] Aus Verantwortung für Österreich, Regierungsprogramm 2020-2024, S. 193.

[40] Bereits jetzt sei das österreichische Wahlrecht insoweit vorbildlich, als ein Wahlrechtsausschluss nicht mit einer Behinderung gerechtfertigt werden könne. Die Verbesserungen zielen auf die Einführung barrierefreier Stimmzettel und Wahlinformationen ab, s. Aus Verantwortung für Österreich, Regierungsprogramm 2020-2024, S. 16.

[41] Im Unterbringungsgesetz wird die Unterbringung von Menschen mit psychischen Erkrankun­gen in Krankenanstalten und Abteilungen für Psychiatrie geregelt. § 8 des Gesetzes regelt die Unterbringung in einer psychiatrischen Abteilung ohne Verlangen, d. h. gegen oder ohne Willen der betroffenen Person. Mit der Reform sollen unter anderem die Unterbringungs­voraussetzungen und -praktiken evaluiert und eine klarere Aufgabenverteilung zwischen Polizei, Amtsärztinnen und Amtsärzten, Psychiatrien und Gerichten geregelt werden, s. Aus Verantwortung für Österreich, Regierungsprogramm 2020-2024, S. 25.

[42] S. Aus Verantwortung für Österreich, Regierungsprogramm 2020-2024, S. 193 f.

[43] Aus Verantwortung für Österreich, Regierungsprogramm 2020-2024, S. 193.

[44] Aus Verantwortung für Österreich, Regierungsprogramm 2020-2024, S. 193.

[45] Ebd.

[46] Ebd., S. 170.

[47] Ebd., S. 194.

[48] OGH, Beschluss v. 20.02.2018, 10 ObS 16/18b, DRdA‑infas 2018/135, S. 244.


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UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK), subjektive Rechte, Internationales, Österreich, Menschenrechte


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