20.10.2026 D: Konzepte und Politik Grupp: Beitrag D15-2026

Der Hund als Hilfsmittel und Assistent – Zusammenfassung der Online-Diskussion im Forum Fragen – Meinungen – Antworten zum Rehabilitations- und Teilhaberecht (23.06.–14.07.2026)

In diesem Beitrag fasst Livia Grupp die Online-Diskussion „Der Hund als Hilfsmittel und Assistent" zusammen, die die Deutsche Vereinigung für Rehabilitation e. V. (DVfR) mit ihren Projektpartnern an der Universität Kassel im Juni/Juli 2026 durchführte. Der Austausch mit Expertinnen und Experten sowie Forenmitgliedern betrachtete die Beschaffung und Nutzung eines Assistenzhundes aus rechtlicher Sicht. Spezialisierte Assistenzhunde können behinderungsbedingte Einschränkungen ausgleichen und so zu einer selbstbestimmten Teilhabe beitragen, auch durch die Mitnahme an den Arbeitsplatz. Die Diskussion zeigte, dass das Zutrittsrecht dabei von essenzieller Bedeutung ist, aber noch immer an vielen Orten auf Vorbehalte trifft. Hinsichtlich der Finanzierung wurde unterstrichen, dass hohe Anforderungen an Beratung wie auch individuelle Bedarfsfeststellung bestehen, um die Zuständigkeit von Leistungsträgern wie etwa der gesetzlichen Krankenversicherung oder der Eingliederungshilfe zu begründen. Auch der Reformbedarf bei der Prüfung von Assistenzhunden wurde in den Blick genommen.

(Zitiervorschlag: Grupp: Der Hund als Hilfsmittel und Assistent – Zusammenfassung der Online-Diskussion im Forum Fragen – Meinungen – Antworten zum Rehabilitations- und Teilhaberecht (23.06.–14.07.2026); Beitrag D15-2026 unter www.reha-recht.de; 20.10.2026)


Mehr als 2.000 Menschen mit Behinderungen nutzen in Deutschland Assistenzhunde als Begleiter im Alltag sowie am Arbeitsplatz.[1] Durch ihre spezielle Ausbildung können diese Hunde behinderungsbedingte Einschränkungen ausgleichen und tragen zu einer selbstbestimmten Teilhabe bei. Mit Fragen rund um die Beschaffung und Nutzung eines Assistenzhundes aus rechtlicher Sicht befasste sich eine Online-Diskussion der Deut­schen Vereinigung für Rehabilitation e. V. (DVfR) und ihrer Projektpartner an der Uni­versität Kassel vom 23. Juni bis 14. Juli 2026 im Online Forum „Fragen – Meinungen – Antworten zum Rehabilitations- und Teilhaberecht“.[2] Der öffentliche Austausch zu recht­lichen und praktischen Fragen rund um den Hund als Hilfsmittel und Assistent stand allen interessierten Personen bzw. Forenmitgliedern offen. Die folgenden Expertinnen und Experten begleiteten die Diskussion fachlich:

  • Luca Barrett, Assistenzhundtrainerin und Assistenzhundpartnerin, Deutsches Assistenzhunde-Zentrum
  • Judith Bartels, Assistenzhunde-Kompetenzzentrum, und Thomas Hansen, Associata e. V.
  • Dr. Nikola Ornig und Mara Bartling, Studienteam zur Assistenzhundstudie, Kienbaum Consultants International GmbH
  • Dr. iur. Alexander Tietz, Rechtsanwalt

In rund 75 Beiträgen befassten sich die Diskussionsteilnehmenden eingehend mit den Aufgaben von Assistenzhunden, Spezialisierungen und Prüfungen, möglichen Leis­tungsträgern sowie den Zutrittsrechten der Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaften. Als wesentliche rechtliche Grundlagen zur Nutzung von Assistenzhunden wurden dabei das Behindertengleichstellungsgesetz (BGG), Abschnitt 2b, die Assistenz­hundeverordnung (AHundV) und die Vorschriften zur Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen (Sozialgesetzbuch Neuntes Buch, SGB IX) angeführt.

Zunächst erfolgte eine Erläuterung und Unterscheidung der Assistenzhunde-Arten[3] gemäß AHundV in Blindenführhunde, Mobilitätsassistenzhunde, Signal­assistenzhunde, Warn- und Anzeige-Assistenzhunde sowie Assistenzhunde für Men­schen mit psychi­schen oder psychosozialen Beeinträchtigungen (PSB-Assistenzhunde). Unterschied­liche Aufgabenbereiche können bei Mehrfachbehinderungen miteinander kombiniert werden, erläuterte Luca Barrett. Sie betonte, dass es keine Assistenzhunde „von der Stange“ gebe, sondern stets für den individuellen Bedarf ausgebildet werde.

„Assistenzhunde übernehmen individuelle Hilfeleistungen, die auf die Bedürfnisse ihres Menschen mit Behinderung abgestimmt sind. Je nach Art der Behinderung können sie beispielsweise Gegenstände aufheben, Türen öffnen, vor medizinischen Ereignissen warnen, wichtige Geräusche anzeigen, vor Fremden blocken oder Medikamente bringen.“ (Luca Barrett)

Die Assistenzhunde-Ausbildung bestehe aus einer Grundausbildung und einer gesetz­lich vorgeschriebenen Spezialisierung im Umfang von mindestens 60 Trainingsstunden, so Barrett weiter, die auch die verschiedene Varianten der Selbst- und Fremdausbildung vorstellte. Der Einblick in den Aufwand für eine passgenaue Assistenzhund-Ausbildung veranschaulichte die Relevanz der Finanzierung eines Assistenzhundes. Für die Anschaffung und Ausbildung eines Assistenzhundes können Kosten in Höhe von 10.000 bis 30.000 € entstehen, dazu kommen weitere Tierhaltungs­kosten.[4] Die Diskussion zeig­te auf, dass insoweit im gegliederten System des Rehabilitationsrechts von Bedeu­tung ist, welche behinderungsbedingte Einschränkung mit einem Assistenzhund aus­ge­gli­chen werden soll bzw. welchem Therapie- oder Teilhabeziel die Leistung dient. Die Zuständigkeit der gesetzlichen Krankenkasse ergibt sich aus § 33 Abs. 1 S. 1 Var. 3 SGB V für Hilfsmittel zum Ausgleich körperlicher oder funktioneller Einschränkungen. Bisher ist nur der Blindenführhund als Hilfs­mittel zum Behinderungsausgleich im Rah­men der von den Krankenkassen zu gewährenden medizinischen Rehabilitation eta­bliert.

Der Versorgungsanspruch im Rahmen der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation umfasst dabei die Ände­rung, Instandhaltung und Ersatzbeschaffung gemäß § 47 Abs. 2 SGB IX, § 33 Abs. 1 Satz 5 SGB V, und damit z. B. die Kosten für Tierarztbesuche und Unterhalt sowie anfallende Gebühren und Steuern.[5] Zur Frage, ob auch Signal-, Warn-, und PSB-Assistenzhunde als Hilfsmittel der gesetz­lichen Krankenversicherung an­zuerkennen sind, wurde in der Diskussion angemerkt, dass bisher noch kein höchst­richterliches Urteil mit klarstellender Wirkung vorliege.[6] Dr. Tietz schlug eine leistungs­rechtliche Einordnung anhand der genannten Assistenz­hundearten vor.[7] So ziele der Einsatz von Signalhunden auf den Ausgleich einer Beein­trächtigung des Hörens ab und betreffe somit ein allgemeines Grundbedürfnis des täglichen Lebens. Im Vergleich zu Hörgeräten als Leistungen der medizinischen Reha­bilitation werde ein Signalhund aber regelmäßig über die Anforderungen des Alltags­lebens hinausgehen, die die gesetzliche Krankenkasse abdecke. Für Warn- und Anzeige­assistenzhunde bei Diabetes, Epilepsie, Asthma oder als Schlaganfallwarnhunde sowie Allergie-Anzeigehunde komme das ursprüngliche Ziel des Assis­tenzhundes zum Tragen, eine möglichst eigen­verantwort­liche und selbstbestimmte Lebensweise zu ermöglichen, ggf. können andere Träger wie z. B. die Träger der Eingliederungshilfe zuständig sein.

„Warn- und Anzeigehunde können hierbei behilflich sein, da sie ermöglichen, sich ohne Begleitung innerhalb eines Sozialraums zu bewegen. Der Eintritt eines medizinischen Notfalls wird durch den Hund angekündigt oder es wird ihm vorgebeugt. Hier dürfte eine Beanspruchung als Leistung der sozialen Teilhabe naheliegen, § 76 Abs. 1, 2 Nr. 8 SGB IX.“ (Dr. Alexander Tietz)

Auch PSB-Assistenzhunde[8] können laut Tietz als Hilfsmittel zum Behinde­rungs­aus­gleich, die die Folgen der psychischen Beeinträchtigung ausgleichen, betrach­tet werden. Sie ermöglichen vor allem eine selbstbestimmtere Lebensführung, mindern die Auswir­kungen der psychischen Beeinträchtigung in Alltagssituationen und ermög­lichen eine vermehrte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben ohne die notwendige Hilfe Dritter. Bei Assistenzhunden für Kinder mit Fetalkoholsyndrom (FAS-Assistenzhunde) könnte sich hingegen eine Verpflichtung des Kinder- und Jugendhilfeträgers aus § 35a SGB VIII ergeben.[9] Für die Beanspruchung eines Assistenzhundes bei einer Posttrau­matischen Belastungsstörung (PTBS) verweist Tietz auch auf Träger der sozialen Ent­schädigung oder der gesetzlichen Unfallversicherung. Wenn verschiedene Leistungs­gruppen und unterschiedliche Kostenträger in Frage kommen, könne ein Teilhabeplan­verfahren/ Gesamtplanverfahren (§§ 19 ff., 117 ff. SGB IX) den Prozess koordinieren. Auch eine Teilung der Kosten zwischen den Trägern komme in Betracht.[10]

In zwei neueren Urteilen[11] wurden PSB-Assistenzhunde im Rahmen von Leistungen der sozialen Teilhabe (nach § 113 Abs. 1 SGB IX) anerkannt, um eine gleichberech­tigte Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern. Aus der Praxis wurde über die Herausforderungen bei der Antragsstellung diskutiert. Ein Forenmitglied berichtete, dass im Rahmen ihrer Tätigkeit in einer Ergänzenden unab­hängigen Teilhabeberatung (EUTB) entsprechende Anträge bei der Eingliederungshilfe häufig aus Gründen der Geeignetheit und Erforderlichkeit scheiterten.[12] Die Diskus­sion verdeutlichte die hohen Anforderungen an die individuelle Bedarfsfeststellung. Aus dem Antrag müsse nachvollziehbar hervorgehen, welche konkreten Teilhabe­einschränkungen bestehen, welche Assistenzleistungen der Hund übernehmen soll, weshalb gerade diese Leistungen erforderlich sind, und wie Ausbildung und Kosten individuell begründet werden. Thomas Hansen sprach sich dafür aus, dass die Kosten­voranschläge von Ausbildungsstätten deutlich konkreter und individueller gestaltet sein müssten. Judith Bartels unterstrich, dass bei der Antragsstellung die Punkte Erfordernis, Wirtschaftlichkeit, Eignung, Alternativlosigkeit detailliert und immer auf die Besonderheit des Einzelfalls stichhaltig darzulegen sind, ggf. bereits mit anwaltlicher Unterstützung. So brauche es ausführliche Arzt-, Facharzt- und Therapeutenberichte, die erläutern, welche Therapien, Medikationen sowie Hilfsmittel und andere Maßnahmen bisher ein­gesetzt wurden und warum diese nicht oder nicht ausreichend die umfassende, selbst­bestimmte soziale Teilhabe ermöglichen. An der qualifizierten Dokumentation sollten nach Bartels nicht nur die ärztlichen bzw. therapeutischen Beteiligten mitwirken, sondern auch die Assistenzhundeausbildungsstätte, Bezugsbetreuungspersonen sowie Bera­tungsstellen (Sozialverbände, EUTB, Weißer Ring u. a.). Einwände und Ablehnungs­gründe seien jeweils individuell zu entkräften, z. B. könnten mit Assistenzhund im Einzelfall ggf. personelle Betreuungsstunden oder Medikamente reduziert werden, Therapiestunden überhaupt erst wahrgenommen werden. Eine stundenweise personelle Assistenz zur sozialen Teilhabe sei nicht unbedingt wirtschaftlicher.

„Erst die zeitlich frei wählbare Assistenz durch einen Assistenzhund ermöglicht wirklich selbstbestimmte, soziale Teilhabe. Personelle Assistenz dagegen muss immer zeitlich abgesprochen werden und richtet sich auch bei noch so guter Planung nicht selten meist nach der Verfügbarkeit der Betreuungsperson und nicht nach den Erfordernissen des betroffenen Menschen.“ (Judith Bartels)

Im Rahmen dieses Diskussionspfads wurde kritisiert, dass die gesamte Beweis-, Über­setzungs- und Koordinationsarbeit genau bei dem Menschen liege, dessen Behinderung diese Arbeit besonders erschwere. Teilhabe dürfe nicht nur für diejenigen erreichbar sein, „die genug Geld, Kraft, Fachwissen und Unterstützung haben, um sich durch ein unberechenbares Verfahren zu kämpfen“ (Aline).

Die Diskussion hob mehrfach die Bedeutung einer umfassenden Beratung durch die EUTB im Vorfeld eines Antrags hervor. Dies entspreche auch den Empfehlungen der vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) beauftragten Evaluationsstudie nach § 12k BGG (Assistenzhundestudie), mit der die Umsetzung und die Auswirkun­gen der neuen Assistenzhund-Regelungen wissenschaftlich untersucht wurden.[13] Dr. Nikola Ornig und Mara Bartling vom Evaluationsteam der Studie lenkten entsprechend den Blick auf die Schwierigkeiten im Vorfeld von Antragsstellungen. Gemäß § 10 Abs. 1 AHundV sei bereits die Ausbildungsstätte dazu verpflichtet, die „konkret-individuelle Eignung als Assistenzhund“ zu überprüfen, dazu müsste anhand einer „genauen Beschreibung des Einsatzziels des Hundes unter Berücksichtigung der Fähigkeiten von Assistenzhunden“ dargestellt werden, wie der Assistenzhund die Teilhabe verbessert. Ein Schwerbehindertenausweis oder Bescheid über die Feststellung eines Grades der Behinderung, die Bescheinigung eines Sozialleistungsträgers oder fachärztliche Beschei­nigung enthielten nicht notwendigerweise die entscheidenden Informationen. Ein Ergebnis der Studie[14] war auch, dass in der Praxis diese Informationen oft in Gesprächen der Ausbildungsstätten mit den Menschen mit Assistenzbedarf eingeholt würden, diese aber keine nachweisbasierte Feststellung der Eignung ersetzen können und dürfen. Empfohlen werde daher eine Überprüfung, ob eine andere Stelle (z. B. EUTB, Fachärzteschaft) die Feststellung der konkret-individuellen Eignung vornehmen sollte.

„Für eine Leistung zur Teilhabe nach SGB IX muss die Wirksamkeit des Assistenz­hundes laut den befragten Expert:innen im Einzelfall nachgewiesen werden, sie kann nicht von Grundannahmen abgeleitet werden. Die Kostenübernahme setzt voraus, dass der Assistenzhund bereits auf die betreffende Person ausgebildet ist oder mit hoher Wahrscheinlichkeit die erforderlichen Fähigkeiten erwerben kann.“ (kb_assistenzhunde/ Dr. Nikola Ornig und Mara Bartling)

Die Entscheidung sei damit an einen konkreten Assistenzhund gebunden, mit dem Risiko, dass im Falle einer Ablehnung des Leistungsantrags die bereits realisierten Kosten nachträglich nicht übernommen werden. Das Evaluationsteam weist darauf hin, dass sich das Risiko durch Erprobungsmodelle[15] verringern ließe, in deren Rahmen Betroffene einen geeigneten Assistenzhund für einen begrenzten Zeitraum leihweise erproben.

Das Thema Zutrittsrechte für Menschen mit Assistenzhund wurde anhand eines Einzelfalls ausführlich diskutiert. Eine Absolventin mit PTBS hatte ihre Ausbildung virtuell bei einem Berufsbildungswerk (BBW) durchgeführt. Zur Abschlussfeier am einige Hun­dert Kilometer entfernten Standort könne sie nur gemeinsam mit dem Assistenzhund kommen. Aber das BBW habe den Zutritt mit Hund verweigert, weil es andere Teilneh­mende geben könnte, die unter starker Angst vor Hunden leiden. Die Diskussions­teil­neh­menden klärten zunächst, dass das gesetzliche Zutrittsrecht nur für anerkannte Assistenzhunde[16] gelte und grundsätzlich für typischerweise öffentlich zugängliche Anla­gen und Einrichtungen. Im Fall der Fragestellerin vertraten die Diskussionsteilneh­me­nden die Auffassung, dass auch eine Abschlussveranstaltung eines BBW grund­sätzlich unter das Zutrittsrecht fallen dürfte. Das Hausrecht habe nicht automatisch Vorrang vor dem Zutrittsrecht des § 12e BGG[17]. Der Betreiber müsse nachprüfbar dar­legen, dass der Zutritt mit Assistenzhund „eine unverhältnismäßige oder unbillige Belas­tung“ dar­stelle, erläuterte Hansen.

„Die bloße Vermutung, es könnte auch ein Mensch mit Angststörungen anwesend sein, erscheint mir nicht ausreichend zu sein. Der Betreiber müsste z. B. darlegen, warum es ihm nicht möglich ist, durch z. B. eine größere räumliche Trennung in dem Veranstal­tungsraum beiden Teilnehmenden gerecht zu werden.“ (Thomas Hansen)

Umstritten ist dabei die Frage, wann eine Belastung tatsächlich als unverhältnismäßig anzusehen ist, hierfür gelten hohe Anforderungen. Zunächst sollen mildere und verhält­nismäßige Lösungen gesucht werden, bevor ein Zutritt ausgeschlossen wird.

„Wenn auf konkrete Allergien oder Phobien anderer Menschen gegen Hunde verwiesen wird, sind anstelle einer pauschalen Zutrittsverweigerung zunächst mildere Mittel wie die zeitliche oder räumliche Trennung der Menschen mit und ohne Hund in Erwägung zu ziehen. So sieht es auch die Gesetzesbegründung zu § 12e BGG (BT-Drs. 19/27400, S. 67 f.). Soweit hierfür organisatorische Maßnahmen getroffen werden müssen, die nur mit einem gewissen zeitlichen Vorlauf erledigt werden können, kann gegebenenfalls eine vorherige Anmeldung des Assistenzhundes verlangt werden.“ (Schlichtungsstelle BGG)

Die Interessen der Beteiligten müssen sorgfältig gegeneinander abgewogen werden. Die Schlichtungsstelle BGG bietet eine niedrigschwellige Möglichkeit zur Konfliktlösung.[18] In der Diskussion berichtete diese, dass seit Einführung des Zutrittsrechts für Mensch-Assistenzhunde-Gemeinschaften im Jahr 2021 mehrere Hundert Schlichtungsverfahren zum Thema Zutritt mit Assistenzhund in allen Lebensbereichen (Lebensmittelgeschäft, Flugzeug, Konzerthalle, medizinische Einrichtungen u. a.) geführt wurden. Viele Kon­flikte basierten auf mangelnden Kenntnissen der gesetzlichen Regelungen, inzwischen sei die Anzahl solcher Konflikte zurückgegangen. Gleichwohl bestehe der Eindruck, dass das Zutrittsrecht immer noch auf Vorbehalte stoße. In der Diskussion wurde belegt, dass das Zugangsrecht ein essenzieller Bestandteil des Assistenzhunderechts ist. Eine Zutrittsverweigerung soll nach § 12 Abs. 1 BGG nur im Ausnahmefall zulässig sein. Auch die Reform des BGG[19] sehe eine Einschränkung der Verweigerungsgründe vor, so Tietz. In dem Diskussionspfad werden u. a. eine breite Informationskampagne, standardisierte Schulungen für das Personal, das über Zutritt entscheidet, sowie eine Verankerung in Berufsausbildungen und Weiterbildungen vorgeschlagen. Als ein Ansatzpunkt im Bereich der Information und Aufklärung wird auf § 12 Abs. 2 S. 1 AGG verwiesen, um Arbeitgeber zu verpflichten, im Rahmen der Aus- und Fortbildung die Defizite beim Umgang mit Benachteiligungen zu adressieren.

Menschen mit Assistenzhund haben grundsätzlich einen Anspruch auf gleichberechtigte Teilhabe, doch wie ist die Situation mit dem Assistenzhund am Arbeitsplatz? Hier wurde deutlich gemacht, dass Arbeitnehmende mit Assistenzhund und Arbeitgeber bereits im Vorfeld offen klären sollten, wie ein Arbeitsalltag mit Assistenzhund im Betrieb abläuft. Es habe sich bewährt, die Assistenzhundetrainerin bzw. -trainer heran­zuziehen, um offene Fragen ggf. auch der Kolleginnen und Kollegen zu beantworten. So könnten die Akzeptanz erhöht und Berührungsängste abgebaut werden. Konflikte entstünden häufig nicht aus grundsätzlicher Ablehnung heraus, sondern wegen Informa­tions­defiziten und praktischen Unsicherheiten. Arbeitnehmende mit Assistenzhund könnten durch transparente Kommunikation, gute Vorbereitung und einen zuverlässig ausgebil­deten Assistenzhund wesentlich dazu beitragen, dass die Mitnahme im Arbeitsalltag für alle Beteiligten gut funktioniert. Dabei sei selbstverständlich, dass ein Assistenzhund wie im öffentlichen Raum auch am Arbeitsplatz jederzeit unter der Kontrolle seines „Assistenzhundepartners“ stehe (Barrett).

Einen wesentlichen Reformbedarf machten die Diskussionsteilnehmenden bei der Prüfung von Assistenzhunden aus. Die vorgesehene Akkreditierung einer fachlichen Stelle zur Zertifizierung der Ausbildungsstätten war bisher nicht erfolgreich,[20] die im BGG festgelegte Übergangsfrist lief zum 30. Juni 2024 ab. Seit über zwei Jahren können daher fertig ausgebildete Assistenzhunde keine Prüfung ablegen, wurde moniert. Dadurch können sich praktische Probleme für Mensch-Assistenzhund-Teams bei der Inanspruchnahme gesetzlicher Rechte ergeben. Mit Bezug zu einer Anhörung des Bundestags-Sozialausschusses[21] bestand Einigkeit darüber, dass es eine zeitnahe und verlässliche Lösung braucht. Ein Teil der Diskussionsteilnehmenden stellte kurzfristige Lösungen zur Wiederaufnahme des Prüfungsbetriebs in den Vordergrund, bspw. in Form einer Verlängerung der Übergangsfrist. Es wird anerkannt, dass der Entwurf zur Reform des BGG auf die Problematik der noch nicht funktionierenden Zertifizierung der Ausbildungsstätten eingeht und eine Übergangsregelung[22] bis zu dem Zeitpunkt vor­sieht, an dem mindestens eine akkreditierte fachliche Stelle nach § 12j Absatz 1 ihre Tätigkeit über zwölf Monate ausübt. Zugleich wurde in der Diskussion aber auch auf strukturelle Schwächen hingewiesen und der Einbau einer Evaluations- und Nachsteue­rungsklausel vorgeschlagen, um regelmäßig zu überprüfen, „ob die vorgesehenen Strukturen tatsächlich funktionieren, ob genügend Prüfkapazitäten vorhanden sind und ob Anerkennungen innerhalb angemessener Fristen möglich sind“ (Aline). Der Verein Lichtblicke e. V. wirbt für die Einrichtung eines Arbeitskreises beim BMAS unter Ein­beziehung der Vertretungen der betroffenen Assistenzhundehalterinnen und -halter mit dem Ziel die gesetzlichen Regelungen gründlich zu überarbeiten. Dabei könnten die österreichischen Erfahrungen der letzten 10 Jahre einbezogen werden. Prüfungen und Zertifizierungen seien wesentlich sowohl für die Qualitätssicherung der Ausbildung als auch für die gesellschaftliche Akzeptanz von Assistenzhund-Teams und ihrer gesetz­lichen Teilhaberechte.

Beitrag von Livia Grupp, M. A., Deutsche Vereinigung für Rehabilitation e. V. (DVfR)

Fußnoten

[1] Schätzungen gehen sogar von 3.000 Assistenzhunden aus: So schreibt der Deutsche Blindenführhunde e. V., dass ca. 2.000 Blindenführhunde im Einsatz sind (vgl. www.dfbh.de/blindenfuehrhunde/#wissenswertes), dazu kommen weitere Assistenzhunde-Arten. Davon sind wiederum seit Inkrafttreten der Assistenzhundeverordnung (AHundV) bis April 2025 bundesweit 1.668 Assistenzhunde gemäß den §§ 21 bis 23 AHundV anerkannt worden, vgl. Bundestags-Drucksache 21/2198, Antwort auf Frage 5, https://dserver.bundestag.de/btd/21/021/2102198.pdf.

[2] Der Austausch ist abrufbar unter: https://fma.reha-recht.de/index.php?board/224-der-hund-als-hilfsmittel-und-assistent. Die Online-Diskussion ist Teil des vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales aus Mitteln des Ausgleichsfonds geförderten Projekts „Mit Vielfalt zum inklusiven Arbeitsmarkt – Aufgaben für das Reha- und Teilhaberecht“ (VinkA). Für weitere Informationen zum Projekt siehe https://www.reha-recht.de/vinka.

[3] Vgl. auch die Hinweise zu Pflicht und Wahlaufgaben in der Assistenzhundeverordnung (AhundV); Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 53, Bonn, 22.12.2022; https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&jumpTo=bgbl122s2436.pdf.

[4] Vgl. Angaben von www.familienratgeber.de und www.rosengarten-stiftung.org.

[5] Vgl. auch die Ausführungen über den Assistenzhund als Hilfsmittel zur Teilhabesicherung von Menschen mit Behinderungen im Podcast „Recht auf Teilhabe“, Folge 2: Der Assistenz­hund, abrufbar unter: https://recht-auf-teilhabe.podigee.io/2-der-assistenzhund.

[6] In der Diskussion wurde darauf verwiesen, dass der Sozialverband VdK derzeit ein Muster­streitverfahren anstrebt, vgl. dessen Informationsseite unter: https://www.vdk.de/themen/sozialrecht/musterklage/zertifizierung-von-assistenzhunden-ist-nicht-geregelt.

[7] Vgl. auch die Ausführungen zur Rechtslage und Versorgungspraxis der gesetzlichen Krankenversicherung in Tietz: Assistenzhunde als neue Behandlungsmethode im Leistungsrecht des SGB V; Beitrag A21-2020, unter www.reha-recht.de; 19.10.2020.

[8] Hierzu zählen insbesondere Autismus(begleit)hunde, Hunde für Menschen mit Posttrauma­tischer Belastungsstörung (PTBS-Hunde), FAS-Assistenzhunde und Assistenzhunde für Menschen mit Schizophrenie, Essstörungen, schweren Depressionen, bipolarer Störung und Borderline-Syndrom.

[9] Ggf. mit Kostenbeteiligung, vgl. § 91 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII.

[10] Vgl. BSG, Urteil v. 24.01.2013, B 3 KR 5/12 R, Ls. Nr. 3.

[11] Vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Urteil v. 09.03.2026, L 8 SO 32/25 B ER sowie LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil v. 15.01.2026, L 8 SO 101/25 B ER.

[12] Vgl. den Diskussionspfad „Ein Hund von der Eingliederungshilfe“ unter https://fma.reha-recht.de/index.php?thread/2049-ein-hund-von-der-eingliederungshilfe.

[13] Ornig, Bartling, Himbert & Ogarev (2025): Evaluation nach § 12k BGG (Assistenz­hundestudie); Forschungsbericht 671, Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS), abrufbar unter https://www.bmas.de/DE/Service/Publikationen/Forschungsberichte/fb-671-evaluation-nach-12k-bgg-assistenzhundestudie.html.

[14] Vgl. Kapitel 7.1.6 Assistenzhundestudie.

[15] Vgl. Kap. 6 Assistenzhundestudie.

[16] Davon abzugrenzen sind Therapie-, Besuchs-, Schul-, Lese- oder Emotional-Support-Hunde (ESA-Hunde), für die keine gesetzlichen Zutrittsrechte nach dem BGG vorgesehen sind.

[17] Der BGG-Änderungsentwurf vom 01.04.2026 sieht vor die Begrenzung des Zutrittsrechts von Menschen mit Assistenzhund auf typischerweise für den allgemeinen Publikums- und Benutzungsverkehr zugängliche Anlagen und Einrichtungen zu streichen, da diese im Rahmen der Umsetzung zu Abgrenzungsschwierigkeiten beigetragen habe, vgl. Bundestags-Drucksache 21/5140, S. 47 (Zu Nummer 11, Buchstabe a).

[18] Hinweise zum Schlichtungsverfahren im Zusammenhang mit Assistenzhunden gibt es unter https://www.schlichtungsstelle-bgg.de/Webs/SchliBGG/DE/GBS/moegliche-antragsgegner/zutritt-mit-assistenzhunden/assistenzhunde-node.html; vgl. auch jeweils die Durchsetzungs- und Schlichtungsstellen der Länder. In Baden-Württemberg ist die Schlichtungsstelle beim Landeszentrum Barrierefreiheit (§ 10b L-BGG) angesiedelt, auch ein Verbandsklagerecht (§ 12 L-BGG) ist festgelegt: https://barrierefreiheit-bw.de/barrierefreiheitdurchsetzen/schlichtungsstelle.

[19] Vgl. Bundestags-Drucksache 21/5140, S. 47.

[20] Ihre Zertifizierung zurückgegeben haben die Deutsche Gesellschaft für Präqualifizierung im Gesundheitswesen (DGP), Zertifizierung Bau GmbH (ZertBau). Die GMAG Gesellschaft zur Qualitätssicherung von Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaften eGbR führt aufgrund des Umsetzungsstandes der BGG-Reform noch keine Zertifizierungen durch.

[21] Vgl. die öffentliche Anhörung des Ausschusses für Arbeit und Soziales am 22.06.2026 über den Gesetzentwurf zur Reform des BGG, Bericht und Stellungnahmen abrufbar unter https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2026/kw26-pa-arbeit-soziales-1183230.

[22] Vgl. Bundestags-Drucksache 21/5140, S. 18.


Stichwörter:

Assistenzhund, Eingliederungshilfe, Soziale Teilhabe, Hilfsmittel, Medizinische Rehabilitation, Hilfsmittel zur medizinischen Rehabilitation, Beratung, Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung (EUTB)


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