25.11.2021 D: Konzepte und Politik Kahl, Gundlach: Beitrag D34-2021

Mehr sozialraumorientierte Praxis dank BTHG? Eine Analyse des gesetzlichen Rahmens und praktischer Spielräume in der Eingliederungshilfe – Teil III: Fünf richtungsweisende Bedingungen für künftige sozialraumorientierte Praxis

Die Autorinnen Yvonne Kahl und Miriam Gundlach beschäftigen sich in dem vorliegenden dreiteiligen Beitrag mit dem im Recht der Eingliederungshilfe bedeutungsvollen Konzept der Sozialraumorientierung. In Teil III werden abschließend fünf Bedingungen formuliert, unter denen die untersuchten rechtlichen Regelungen Grundlage einer fachlich angemessenen Sozialraumorientierung sein können. Die Autorinnen nennen hier Grundlagenqualifizierung von Studierenden und Fachkräften, eine theoretische Fundierung der praktischen Arbeit, den Willen der beteiligten Fachkräfte, förderliche organisationale Rahmenbedingungen bei Leistungserbringern sowie Flexibilität und Engagement der Leistungsträger.

(Zitiervorschlag: Kahl, Gundlach: Mehr sozialraumorientierte Praxis dank BTHG? Eine Analyse des gesetzlichen Rahmens und praktischer Spielräume in der Eingliederungshilfe – Teil III: Fünf richtungsweisende Bedingungen für künftige sozialraumorientierte Praxis; Beitrag D34-2021 unter www.reha-recht.de; 25.11.2021)

I. Einleitung

In den ersten beiden Teilen dieses Beitrags[1] wurden der theoretische Rahmen der Sozialraumorientierung abgesteckt und den Begriffen Sozialraum bzw. Sozialraumorientierung, wie sie im SGB IX verwendet werden, gegenübergestellt. In diesem Zuge haben sich teils Deckungen teils aber auch Abweichungen der intendierten Bedeutung ergeben, welche Auswirkungen auf die daraus hervorgehenden Handlungsaufträge haben. Dieser Beitragsteil macht abschließend deutlich, unter welchen Bedingungen die rechtlichen Regelungen als Grundlage dienen können, um Sozialraumorientierung entsprechend dem in diesem Beitrag eingeführten Verständnis in der Eingliederungshilfe umzusetzen und so Teilhabe von Menschen mit Behinderungen zu stärken.

II. Grundlagenqualifizierung

Menschen, die in der Eingliederungshilfe arbeiten, benötigen – sowohl bei Leistungsträgern als auch bei Leistungserbringern – Kenntnis über das Konzept Sozialraumorientierung sowie die damit verbundenen Anforderungen und Spezifikationen, um den Begriff mit ‚fachlich fundiertem Leben‘ füllen zu können (Bedingung 1). Weber[2] schreibt, dass Curricula von Ausbildungs- und Studiengängen der sogenannten Behindertenhilfe im Hinblick auf Methoden und Grundsätze sozialraumorientierter Arbeit weiterentwickelt und abgesichert werden müssen. Dies gilt auch für die allgemeinen Studiengänge der Sozialen Arbeit: Zielsetzung des Studiums sollte nicht nur sein, Theorien zum Sozialen Raum, zur Relevanz der Berücksichtigung der Umwelt auf die Entwicklungspotenziale von Menschen sowie die theoretischen Grundlagen zur Sozialraumorientierung zu kennen. Vielmehr sind für einen gelingenden anschließenden Übergang in die Berufspraxis auch begleitende Übungen sowie damit verbundene selbstkritische Diskussionen essenziell, bei denen Studierende ihre eigene Haltung gegenüber Zielgruppen Sozialer Arbeit überprüfen und den stärkenorientierten Blickwinkel der Sozialraumorientierung erlernen. Dies ist für die Eingliederungshilfe vor allem deshalb relevant, da hier in der Bedarfsermittlung traditionell ein defizitärer Blick vorherrscht. Das Verständnis von Hilfen als fürsorgende Unterstützung ist im System tief verwurzelt und wirkt sich auf die heutige Angebotsgestaltung weiterhin aus. Mit einer fundierten Grundlagenqualifizierung zum Thema Sozialraumorientierung, die auch systemkritisches Wissen umfasst, wird Veränderung in der Praxis aber langfristig angeregt. Sie schafft die Basis, damit Fachkräfte sich strukturellen Änderungen, wie sie durch das Bundesteilhabegesetz (BTHG) bewirkt werden, nicht ausgeliefert sehen. Mit einer fundierten sozialraumorientierten Expertise können sich Fachkräfte stattdessen unter Einbezug der Perspektiven ihrer Adressatinnen und Adressaten gemeinsam mit ihnen aktiv in politische Diskurse und tägliche Praxis einbringen.

III. Theoretisch basierte reflexiv-kritische Praxistätigkeit

Bedeutsam ist, dass auf Basis der Umsetzung von Bedingung 1 (Grundlagenqualifizierung) Sozialraumorientierung in der Praxis regelhaft angelehnt an theoretische Grundlagen verstanden wird, ein Rückbezug auf diese erfolgt und im Zuge der Alltagspraxis reflektiert wird (Bedingung 2). Die im ersten Teil des Beitrags eingeführten theoretischen Rahmungen sind grundsätzlich geeignet, um Richtungen vorzugeben und – jeweils angepasst an die Ausrichtung der Organisation – in praktische Handlungsschritte übersetzt zu werden. Auf Grundlage der Prinzipien des Fachkonzepts[3] sowie der Grundsätze nach Röh und Meins[4] können Kriterien entwickelt werden, bei denen Fachkräfte ihre sozialraumorientierte Haltung und Handlung in kontinuierlicher Reflexion und unter Einbezug des Blickwinkels von Leistungsberechtigten selbst überprüfen. Ebenso bietet sich das SONI-Schema nach Früchtel, Cyprian und Budde[5] mit seinen vier Handlungsfeldern für Organisationen als Reflexionsfolie an. So können die regelhaften Tätigkeiten den einzelnen Feldern zugeordnet werden und Aufschluss darüber geben, ob in der Praxis alle vier Felder bespielt werden oder ob Tätigkeiten in bestimmten Feldern künftig stärker gefördert werden sollten. Welches der theoretischen Modelle sich in der Eingliederungshilfe letztlich als am meisten tauglich erweist bzw. für die Organisationen am ehesten Orientierungshilfe ist, wird in den kommenden Jahren zu prüfen sein. Wichtig ist aber vor allem: Gelungene Sozialraumorientierung erfordert basierend auf den benannten theoretischen Konzeptionen insbesondere zwei Kompetenzen der Fachkraft:

(1) Die Kompetenz, das Innere eines Menschen gemeinsam mit ihm zu erkunden und zu erfassen, stärkenorientiert zu beschreiben und in Handlungen münden zu lassen, welche eine selbstbestimmte Lebensgestaltung ermöglichen, aber nicht als überfordernd erlebt werden. (2) Die Kompetenz, sich für die (Um-)Gestaltung des Äußeren einzusetzen, dessen Relevanz für die Chancen der einzelnen Person anzuerkennen und in Folge an der Öffnung von Teilhaberäumen mitzuwirken und diese voranzutreiben.

IV. Wille auf Seiten der Fachkräfte

Zur Umsetzung von Sozialraumorientierung in der Eingliederungshilfe braucht es neben theoretischer Basierung auch den Willen der Fachkräfte (im Verständnis dem Prinzip der Orientierung an Interessen und am Willen nach Hinte und Kolleginnen und Kollegen entlehnt) (Bedingung 3). Gefordert ist das Interesse, tatsächlich sozialraumorientiert tätig sein und auch die damit verbundenen Herausforderungen annehmen zu wollen. Dies impliziert die Bereitschaft, die eigene Deutungshoheit der Profession ein Stück weit zugunsten einer Anerkennung der Perspektiven ihrer Adressatinnen und Adressaten aufzugeben oder diese zumindest miteinander auszuhandeln. So entsprechen ihre Interessen und subjektiven Zielrichtungen nicht immer den Positionen der Fachkräfte bezüglich des angenommenen passendsten Entwicklungsweges. Damit einher geht die Aufgabe, Eigeninitiative von Menschen tatsächlich zuzulassen und zu fördern – auch dann, wenn der gewählte Weg abweicht von dem, was aus Perspektive der Fachkraft richtig erscheint. Es bedarf des Willens, tatsächlich die Ressourcen der Menschen im Fokus zu behalten und damit verbundene paternalistische Haltungen zugunsten der Anerkennung von Kompetenzen aufzugeben. Gerade dies ist in der Eingliederungshilfe eine Herausforderung, da der durch das SGB IX definierte Zugang zu den bereitgestellten Leistungen trotz des Bezugs zur ICF weiterhin den Blick auf das Negative, Fehlende, Behinderte fordert. Es bedarf des Willens, lebendige Kooperationen zu gestalten, die über die monatliche Reise zu Sitzungen von Psychosozialen Arbeitsgemeinschaften oder Gemeindepsychiatrischen Verbünden hinausgehen. Das Motto sollte hier nicht lauten ‚viel hilft viel‘, sondern eher ‚Qualität vor Quantität‘. So werden Adressatinnen und Adressaten vor allem davon profitieren, wenn sich die Beteiligten im Leistungsgeschehen Zeit nehmen, relevante Aspekte der jeweiligen Sozialräume gemeinsam zu erforschen, hiervon ausgehend für diese Person zentrale Orte (hier tatsächlich territorial verstanden) zu erfassen, um dann Teilhabe auf Basis ausgewählter Kontakte zu sozialarbeits-spezifischen und -unspezifischen Organisationen zu fördern.

V. Ermöglichender Rahmen der leistungserbringenden Organisation

Um die Anforderungen des BTHG auf der direkten Handlungsebene mit Adressatinnen und Adressaten umsetzen zu können, sind Fachkräfte auch auf einen hierauf ausgerichteten organisationalen Überbau angewiesen (Bedingung 4). Bestmann[6] formuliert diesbezüglich, dass es dem Fachkonzept der Sozialraumorientierung bisher an einer übergeordneten Organisationstheorie fehlt. Er beschreibt folgende Aspekte als Voraussetzung, damit Mitarbeitende Sozialraumorientierung umsetzen können: Mitarbeitende benötigen innerhalb ihrer Organisation in der täglichen Praxis den Ermöglichungsraum zur Umsetzung, statt lediglich in externen Seminarzentren zur künftigen Umsetzung angeregt zu werden. Die Organisation ist gefordert, Resonanz zu geben und Räume zu schaffen, in denen das Konzept getragen wird. Es braucht daher einen kommunikativ fließenden und offenen Entwicklungsprozess, bei dem das Verlassen von standardisierten Routinen erwünscht ist. Es bedarf laut Bestmann[7] eines verbindlichen und gemeinsamen Rahmens, der sich in einem steten Wandel befindet, sowie flache und dezentrale Gestaltungsstrukturen. Auch Leitungskräfte – sowohl in Teil-Organisationen als auch die Geschäftsführung – benötigen hierfür eine umfassende theoretische Kompetenz zum Thema Sozialraumorientierung (Bedingung 1: Grundlagenqualifizierung) sowie eine damit verknüpfte grundlegende fachliche Haltung. Haben Fachkräfte hingegen das Gefühl, dass sie mit einer sozialraumorientierten Haltung schon an den Toren ihrer eigenen Organisation Kämpfe fechten müssen, so erlischt vermutlich nach kurzer Zeit die Motivation.

VI. Flexibilität und das Engagement der Leistungsträger

Ob Organisationen und ihre Mitarbeitenden den Anforderungen, die mit dem BTHG an sie gestellt werden, entsprechen können, hängt nicht zuletzt auch von der Positionierung der Leistungsträger ab, die im Planverfahren eine zentralere Handlungsrolle als bisher einnehmen. Wird Sozialraumorientierung wie in diesem Beitrag beschrieben verstanden, gilt es auf Leistungsträgerseite vor allem die Rahmenbedingungen für die Umsetzung zu schaffen. Leistungsträger haben unter anderem Optionen flexibler Finanzierung gemeinsam mit Organisationen zu prüfen und gegebenenfalls unter Nutzung evidenzbasierter Modellprojekte weiterzuentwickeln. Anforderung wäre es, Organisationen Planungssicherheit und Flexibilität zur Umsetzung bereichsübergreifender und fallunspezifischer Aktivitäten bei gleichzeitiger Absicherung der fallspezifischen Anforderungen an fachliche Begleitung zu geben (Bedingung 5). Notwendig wären hier länderspezifische Lösungen, die Netzwerkaktivitäten und Ressourcenerschließungen im Gemeinwesen im Sinne der Förderung inklusiver Strukturen gesondert refinanzierbar machen. Wie in Teil II dieses Beitrags expliziert, ist in NRW mit dem neuen Leistungs- und Vergütungssystem für die Leistungen der Soziale Teilhabe für Volljährige hierzu eine erste Grundlage geschaffen. Die Vereinbarung vergleichbarer Regelungen in den anderen Bundesländern sowie die begleitende Prüfung bzw. Evaluation, ob die Regelungen dem Ziel der Sozialraumorientierung hinreichend dienen, ist für die durchgängige Umsetzbarkeit von fallunspezifischen und -übergreifenden Tätigkeiten relevant.

VII. Fazit

Gemeinsamer und verbindender Bestandteil der beschriebenen Bedingungen ist eine innere fachliche Haltung jeder beteiligten Person, die sich einem fundierten theoretischen Verständnis von Sozialraumorientierung[8] verschreibt. Dies ist ein beachtlicher Anspruch, der im ersten Schritt in der Ausbildung von Fachkräften an Hochschulen mit kritischen Fachdiskursen und daran anknüpfende Übungen anzuregen (siehe Bedingung 1: Grundlagenqualifizierung) und im zweiten Schritt in der Praxis aufrechtzuerhalten und weiterzuentwickeln ist (siehe Bedingungen 2 bis 5). Zu beachten ist in diesem Zuge auch, dass keineswegs alle Mitarbeitenden im Bereich der Eingliederungshilfe studiert haben. In der Praxis gilt es vor diesem Hintergrund, Personal mit unterschiedlichen Vorkenntnissen und fachlicher Expertise gegebenenfalls ‚nachzuqualifizieren‘ bzw. Zugänge zu Fort- und Weiterbildung zu schaffen. So ist vor allem der ressourcenorientierte Blick, der die Stärken von Menschen fokussiert, zunächst künstlich und muss gelernt werden.[9] Auch die Aufgabe, Wünsche von Interessen, die zu Veränderung motivieren, zu unterscheiden, ist fachlich herausfordernd: Langjährige Berufspraxis und das damit verbundene Erleben von ähnlich verlaufend anmutenden Unterstützungsprozessen im Praxisfeld kann in der Eingliederungshilfe Tätige zu der Annahme verleiten, dass sie die Interessen ihrer Adressatinnen und Adressaten bereits kennen, ohne mit ihnen auf umfassende Erkundungssuche gehen zu müssen. Aber auch für Berufseinsteigerinnen und -einsteiger ist das Herausarbeiten und Beachten des Interesses einer Person anspruchsvoll.

Eine am Interesse von Menschen ausgerichtete Unterstützung und Begleitung erfordert Übung, gegebenenfalls auch Abgrenzung von anderen fachlichen Perspektiven sowie eine stetige kritische Reflexion fachlich und ethisch verantwortlicher Handlungen – vor allem dann, wenn das Interesse der Person mit organisationalen Anforderungen kollidiert oder Fragen von Sicherheit bezüglich selbst- und fremdgefährdender Verhaltensweisen hinzukommen. Die im Studium beginnend herausgebildete und in der Praxis zu festigende professionelle Identität bildet hier die Voraussetzung dafür, dass die Interessen der Menschen fokussiert statt stellvertretend Wünsche erfüllt oder vorgefertigte Maßnahmen unreflektiert angewendet werden. Ganz im Sinne des Prinzips der Kooperation und Koordination wird es daher Aufgabe der kommenden Jahre sein, zum einen theoretische Positionen miteinander in Bezug zu bringen und in einem offenen Dialog gemeinsame theoretische Weiterentwicklung und Klärung anzustreben. Zum anderen wird es darum gehen, Wissenschaft kontinuierlich mit Praxis zu vernetzen, um theoretische Dimensionen auf praktische Schritte herunterzubrechen und gegenseitig voneinander zu profitieren – immer mit dem Ziel, passgenaue Unterstützung für Menschen bereitzustellen, welche ihnen langfristig die Teilhabe ermöglicht, die ihren Vorstellungen entspricht.

Literatur

Bestmann (2020). Auf dem Weg zu einer Theorie Sozialer Arbeit? Baustellen, Entwicklungsnotwendigkeiten und Perspektiven. In: Fürst, R., Hinte, W. (Hrsg.). Sozialraumorientierung 4.0. Das Fachkonzept: Prinzipien, Prozesse & Perspektiven, S. 273–287. Wien: Facultas.

Früchtel, F.; Budde, W. (2006). Wie funktioniert fallspezifische Stärkenarbeit? Sozialraumorientierung auf der Ebene von Individuen. In: W. Budde, F. Früchtel, W. Hinte (Hrsg.). Sozialraumorientierung. Wege zu einer veränderten Praxis (S. 219–229). Wiesbaden: Springer VS.

Früchtel, F., Cyprian, G., Budde, W. (2013). Sozialer Raum und Soziale Arbeit. Textbook: Theoretische Grundlagen. Wiesbaden: Springer VS.

Fürst, R., Hinte, W. (2020). Sozialraumorientierung 4.0. Das Fachkonzept: Prinzipien, Prozesse & Perspektiven. Wien: Facultas.

Kahl, Y., Gundlach, M. (2021a): Mehr sozialraumorientierte Praxis dank BTHG? Eine Analyse des gesetzlichen Rahmens und praktischer Spielräume in der Eingliederungshilfe – Teil I: rechtlicher Rahmen und theoretische Einordnung des Begriffs Sozialraumorientierung; Beitrag D32-2021 unter www.reha-recht.de; 15.11.2021.

Kahl, Y., Gundlach, M. (2021b): Mehr sozialraumorientierte Praxis dank BTHG? Eine Analyse des gesetzlichen Rahmens und praktischer Spielräume in der Eingliederungshilfe – Teil II: Der Begriff Sozialraumorientierung im Leistungsrecht und ein Praxisbei-spiel möglicher Umsetzungswege; Beitrag D33-2021 unter www.reha-recht.de; 17.11.2021.

Röh, D., Meins, A. (2021). Sozialraumorientierung in der Eingliederungshilfe. München: Ernst Reinhardt.

Weber, E. (2020). Die Bedeutung des Sozialen Raumes – auch für die Heilpädagogik. In: heilpädagogik.de 35 (3), S. 6–10.

Beitrag von Prof. Dr. phil. Yvonne Kahl, Fliedner Fachhochschule Düsseldorf; Miriam Gundlach, Landschaftsverband Rheinland, LVR Dezernat Klinikverbund und Verbund Heilpädagogischer Hilfen

Fußnoten

[1] Kahl, Gundlach 2021a; Kahl, Gundlach 2021b.

[2] Weber 2020.

[3] Vgl. u.a. Fürst, Hinte 2020.

[4] Röh, Meins 2021.

[5] Früchtel, Cyprian, Budde, 2013.

[6] Bestmann 2020.

[7] Ebenda.

[8] Vgl. Kahl, Gundlach 2021a.

[9] Vgl. Früchtel, Budde 2006.


Stichwörter:

Sozialraum, Eingliederungshilfe, Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft, Leistungen zur Teilhabe


Kommentare (0)

Keine Kommentare gefunden!

Neuen Kommentar schreiben

Mit * gekennzeichnete Felder müssen ausgefüllt werden.