23.07.2026 D: Konzepte und Politik Bodendorf et al.: Beitrag D7-2026

Erste praktische Erfahrungen mit dem SGB XIV – Ein Tagungsbericht zur gleichnamigen Fachtagung am 10. Juni 2026 in Magdeburg

Kai Bodendorf (Zentrum für Sozialforschung Halle e.V.), Berit Dose, Franz Kluge und Prof. Dr. Katja Nebe (alle Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg) berichten über die kürzlich durchgeführte Tagung "Erste praktische Erfahrungen mit dem SGB XIV" vom 10. Juni 2026 in Magdeburg. Der Bericht gibt einen Überblick über die gehaltenen Vorträge. Verschiedene Akteurinnen und Akteure, die an der Umsetzung des SGB XIV im Kontext des Anschlags auf den Magdeburger Weihnachtsmarkt 2024 beteiligt waren bzw. sind, teilten ihre Perspektiven und Erfahrungen.

(Zitiervorschlag: Bodendorf et al.: Erste praktische Erfahrungen mit dem SGB XIV – Ein Tagungsbericht zur gleichnamigen Fachtagung am 10. Juni 2026 in Magdeburg; Beitrag D7-2026 unter www.reha-recht.de; 23.07.2026)

I. Einführung

Das Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch (SGB XIV) wurde am 12. Dezember 2019 verkündet, trat am 1. Januar 2024 in Kraft und vereint[1] damit das zuvor auf verschiedene Gesetze verteilte soziale Entschädigungsrecht (SER) unter dem Dach eines einheitlichen Gesetzes.[2] Die neuen Regelungen wurden tragischerweise schon kurz nach Inkrafttreten durch den Anschlag auf den Magdeburger Weihnachtsmarkt am 20. Dezember 2024 auf die Probe gestellt. Vor diesem Hintergrund fand am 10. Juni 2026 im Landgericht Magdeburg die Tagung „Erste praktische Erfahrungen mit dem SGB XIV“ statt. Ziel der Veranstaltung war es, verschiedene Stimmen aus Wissenschaft und Praxis zu Wort kommen zu lassen und eine erste Zwischenbilanz zu der umfassenden Gesetzesreform zu ziehen.

II. Überblick über die Reform

Nach einer kurzen offiziellen Begrüßung durch Sachsen-Anhalts Ministerin für Justiz und Verbraucherschutz, Franziska Weidinger, leiteten Prof. Dr. Katja Nebe, Inhaberin des Lehrstuhls für Bürgerliches Recht, Arbeitsrecht und Recht der Sozialen Sicherheit an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg (MLU), und Dr. Hartwig Kasten, Präsident des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt, den inhaltlichen Teil der Veranstaltung ein. Den Auftakt machte Dr. Anna-Lena Hollo, Akademische Rätin an der Universität Hannover und derzeit Vertreterin des Lehrstuhls für Öffentliches Recht und Sozialrecht an der MLU im Sommersemester 2026, mit einem Überblick über die Reform des Sozialen Entschädigungsrechts. Ausgangspunkt bildete die Frage nach den konkreten Bedarfen von betroffenen Personen und wie diesen Bedarfen möglichst effektiv begegnet werden kann. Vorgestellt wurden die Grundideen und Leitprinzipien der Gesetzesreform. Es zeigte sich, dass vor allem eine transparente, schnelle und effektive Leistungserbringung im sozialen Entschädigungsrecht von großer Bedeutung ist.

Es folgte ein Überblick über die Anspruchsvoraussetzungen nach § 4 SGB XIV, insbesondere die Frage der Kausalität zwischen schädigendem Ereignis, gesundheitlicher Schädigung und Schädigungsfolgen (§ 4 Abs. 1 SGB XIV) sowie die Beweiserleichterungen in § 4 Abs. 5 SGB XIV bei psychischen Gesundheitsbeeinträchtigungen. Weiterer Schwerpunkt des Beitrages war ein Überblick über die Leistungsgruppen des SGB XIV. Zentrale Änderungen bestehen hier vor allem hinsichtlich der Leistungen zur Teilhabe (Kapitel 6 SGB XIV) und der Schnellen Hilfen (Kapitel 4 SGB XIV). Letztere stellten auch den inhaltlichen Schwerpunkt des darauffolgenden Vortrages dar.

III. Erste praktische Erfahrungen mit den Schnellen Hilfen

Dr. Christian Weber teilte seine Erfahrungen aus der Praxis als Referatsleiter Soziales Entschädigungsrecht im Landesamt für Soziales, Jugend und Gesundheit in Sachsen-Anhalt. Der Vortrag drehte sich vor allem um die Frage, wie potenziell Leistungsberechtigte möglichst schnell an bedarfsgerechte Leistungen kommen. Als zentrale Säulen wurden die Schnellen Hilfen und die Möglichkeit der vorzeitigen Leistungserbringung nach § 119 Abs. 1 SGB XIV herausgestellt. Auch die Verfahrenserleichterungen bei den Schnellen Hilfen nach § 115 SGB XIV stellen einen wichtigen Baustein zur Verwirklichung der Ziele des reformierten SER dar.

Offenkundig wurden jedoch auch praktische Hürden bei der Umsetzung der Schnellen Hilfen[3]. Denn die Leistungen nach Kapitel 4 des SGB XIV umfassen neben den Leistungen in einer Traumaambulanz auch ein Fallmanagement nach § 30 SGB XIV, welches eine schnelle, unbürokratische und bürgernahe Versorgung sicherstellen soll. Dies setzt jedoch voraus, dass genügend Fallmanagerinnen und -manager zur Verfügung stehen, die gerade bei Großschadensereignissen entsprechend § 113 Abs. 2 SGB XIV wohnortnah für eine Vielzahl von Opfern tätig werden müssen. Hier zeigte sich, dass gerade in Flächenländern wie Sachsen-Anhalt noch ein erhebliches personelles Defizit besteht. Auch die Frage der Ausbildung von Fallmanagerinnen und -managern wurde in der anschließenden Diskussion besprochen. Hier kann es durchaus länderspezifische Unterschiede geben.

IV. Schnittstellen zwischen Sozialer Entschädigung und Gesetzlicher Unfallversicherung

Nach einer kurzen Kaffeepause widmete sich Katrin Süsmuth, stellvertretend für die Unfallkasse Sachsen-Anhalt, dem Thema der Schnittstelle zwischen dem Sozialen Entschädigungsrecht und dem Unfallversicherungsrecht (SGB VII). Hier zeigte sich, dass die Schnittstelle zwischen den vorrangig zuständigen Unfallkassen und den Trägern der Sozialen Entschädigung dem Ziel der personenzentrierten und unbürokratischen Leistungserbringung im SGB XIV nicht unbedingt zuträglich ist. Schnittstellen bestehen vor allem bzgl. des Versicherungstatbestandes in § 2 Abs. 1 Nr. 13 SGB VII, nach welchem u. a. Hilfeleistende bei Unglücksfällen, gemeiner Gefahr oder Not unfallversichert sind und Leistungen der Unfallversicherung in Anspruch nehmen können (sog. unechte Unfallversicherung für Ersthelfer). Eindrücklich untermalt wurde dieses Problem durch reale Erfahrungen aus Magdeburg am 20. Dezember 2024. Diese komplexe Schnittstelle sei für Betroffene nicht immer nachvollziehbar, was die Frage aufwirft, wie diese Schnittstellen klarer koordiniert werden können. Diskutiert wurde in diesem Zusammenhang die Möglichkeit eines Versicherungstatbestandes im SGB VII für Opfer von Großschadensereignissen. Angeknüpft wurde dabei an den Vorschlag der Länder im Gesetzgebungsprozess, hinsichtlich der Leistungen der Krankenbehandlung nach Kapitel 5 SGB XIV nicht in das Leistungssystem der gesetzlichen Krankenversicherung (SGB V) zu verweisen, sondern das der gesetzlichen Unfallversicherung (SGB VII) fruchtbar zu machen, mit der Konsequenz, dass die Unfallkassen die Leistungen der Krankenbehandlung aus einer Hand erbringen können.[4] Die Opfer von Großschadensereignissen könnten dadurch von der Erfahrung der Unfallversicherungsträger im Rahmen des Rehabilitationsmanagements profitieren. Der Vorschlag fand Zustimmung im Publikum.

V. Perspektive der Landesopferbeauftragten

Darauffolgend kam Dr. Gabriele Theren, Opferbeauftragte des Landes Sachsen-Anhalt, zu Wort. Sie betonte die bisher überwiegend positive Zusammenarbeit zwischen den einzelnen zuständigen Akteuren und begründete dies mit dem persönlichen Netzwerk, welches sich durch die enge personelle Zusammenarbeit u. a. auch mit dem Referat von Christian Weber[5] entwickeln konnte. Als Landesopferbeauftragte sei es u. a. ihre Aufgabe, nach Großschadensereignissen wie dem in Magdeburg eine sehr zeitnahe Kontaktaufnahme mit den Betroffenen herzustellen und diese auch auf ihre Rechte und Anspruchsmöglichkeiten im SER hinzuweisen.

Nachdem die Zusammenarbeit in der Phase der Schnellen Hilfen (§§ 29 ff. SGB XIV) grundsätzlich funktioniert habe, stellt sich nun mit dem Auslaufen dieser Leistungen das Problem der inhaltlichen und formellen Übergänge auf die jeweils zuständigen Leistungsträger. Gerade für Betroffene sei dieses System intransparent. Sie wünsche sich einen gemeinsamen Grundantrag, den die Betroffenen nur einmalig ausfüllen müssten, unabhängig von einem späteren Trägerwechsel.[6]

VI. Die Bedeutung der „vertraulichen Spurensicherung“ im sozialen Entschädigungsrecht

Die Rechtsmedizinerin Dr. Carolin Richter war in die Befunddokumentation nach dem Anschlagsgeschehen involviert und hat anhand konkreter Daten vorgestellt, wie umfangreich die gutachterlichen Ermittlungen nach dem Anschlag waren. Die für den Strafprozess erforderlichen Untersuchungsdaten sind typischerweise auch relevant für die sozialrechtliche Fallbeurteilung bei Inanspruchnahme vor allem von dauerhaften Entschädigungsleistungen, wie z. B. Entschädigungsrente, Berufsschadensausgleich usw. Zugleich nutzte Carolin Richter ihren Vortrag, um das „Netzwerk Evidence“[7] vorzustellen. Dabei handelt es sich um einen Verbund aus Kliniken und Hilfsorganisationen in Sachsen-Anhalt unter Koordination des Instituts für Rechtsmedizin am Universitätsklinikum Halle (Saale). Das Netzwerk ermöglicht eine vertrauliche Spurensicherung in dessen Partnerkliniken für Betroffene sexualisierter und häuslicher Gewalt mit der Vermittlung von Hilfsangeboten.

Die Referentin wies darauf hin, dass Betroffene häuslicher oder sexualisierter Gewalt ärztliche Untersuchungen zur Spurensicherung häufig gar nicht oder erst mit erheblicher Verzögerung in Anspruch nähmen. Eine frühzeitige Untersuchung für die Dokumentation von Verletzungen und die Sicherung von Spuren sei jedoch von entscheidender Bedeutung. Verletzungen und Spuren seien häufig nur für einen begrenzten Zeitraum nachweisbar. Dies erschwere die Beweisführung zur Begründung eines SER-Leistungsanspruchs nach § 4 Abs. 1 SGB XIV.

Vor diesem Hintergrund erläuterte Carolin Richter die Bedeutung des niedrigschwelligen und wohnortnahen Konzepts der vertraulichen Spurensicherung, welche gerade auch in Fällen in Anspruch genommen werden soll, in denen zunächst unklar ist, ob überhaupt ein Übergriff stattgefunden hat. Die Kosten werden dabei seit 1. März 2020[8] für gesetzlich Versicherte gem. § 27 Abs. 1 S. 6 SGB V von der gesetzlichen Krankenversicherung anonym übernommen, wenn Hinweise darauf vorliegen, dass ein Gesundheitsschaden infolge häuslicher oder sexueller Gewalt vorliegen könnte. An den erforderlichen Anfangsverdacht seien niedrige Anforderungen zu stellen. Mit der vertraulichen Spurensicherung werde eine Regelungslücke für Fälle geschlossen, in denen mangels Strafanzeige noch keine Kostenübernahme durch die Strafverfolgungsbehörden erfolgt. Zugleich wird damit eine wesentliche Hürde für die Inanspruchnahme der Spurensicherung genommen, da eine Spurensicherung nicht nur ohne finanzielle Erwägungen, sondern auch unabhängig von der Entscheidung über eine Strafanzeige möglich ist.

VII. Soziale Entschädigung bei psychischen Beeinträchtigungen und die Aufgaben der (Ostdeutschen) Psychotherapeutenkammer(n) bei Großschadensereignissen

Für die rasche Bewältigung der traumatischen Folgen des Anschlages spielte die Ostdeutsche Psychotherapeutenkammer (OPK) eine ganz wichtige Rolle. Dies zu verdeutlichen war Gegenstand des Vortrages von Nadine Mahnecke-Windhövel als Vertreterin der OPK. Nach einer kurzen Einführung in die Struktur und Aufgaben der OPK stellte sie die Funktionen der OPK bei Großschadensereignissen sowie die psychotherapeutische Versorgung im Rahmen des SER dar.

Nadine Mahnecke-Windhövel betonte zum einen die Bedeutung von psychotherapeutischen Leistungen als zentralem Bestandteil der mittel- und langfristigen psychosozialen Notfallversorgung. Insbesondere den schnellen psychotherapeutischen Hilfen im Rahmen von §§ 32, 33 SGB XIV komme eine zentrale Bedeutung gerade deswegen zu, weil diese nicht mit langen Wartezeiten auf einen Therapieplatz verbunden seien. Die psychotherapeutischen Interventionen nach §§ 32, 33 SGB XIV können eine wichtige Brücke zur Regelversorgung darstellen. Allerdings wissen Betroffene häufig nicht von potenziellen Leistungsansprüchen nach dem SGB XIV, sodass sie häufig zunächst im System der GKV landen. Es bedürfe daher einer engen Verzahnung von Leistungen des SER und der GKV.

Nadine Mahnecke-Windhövel berichtete des Weiteren von den praktischen Erfahrungen im Zusammenhang mit dem Anschlag auf den Magdeburger Weihnachtsmarkt aus Perspektive der OPK. Positiv bewertete sie die Vermittlung und Koordination über den Patientenservice (Telefonnummer 116 117) für gesetzlich Versicherte. Die Kassenärztliche Vereinigung Sachsen-Anhalt habe ihre Mitarbeitenden gut vorbereitet. Darüber hinaus habe die OPK bei diesem Ereignis ihre Mitglieder dazu angehalten, Sprechstundentermine für die Betroffenen der Magdeburger Amokfahrt bereitzuhalten. Allerdings wurde auch hervorgehoben, dass die wenigen Traumaambulanzen in Sachsen-Anhalt[9]  nach dem Großschadensereignis überlastet gewesen seien. Deshalb mussten Betroffene verstärkt auf die ambulante psychotherapeutische Versorgung verwiesen werden. Vor diesem Hintergrund sprach sie sich dafür aus, auch ambulante psychotherapeutische Praxen stärker als Traumaambulanzen zu qualifizieren.

VIII. PTBS-Assistenzhund als Leistung zur Sozialen Teilhabe

Dr. Hartwig Kasten stellte anschließend eine Entscheidung des 8. Senats des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 9. März 2026 vor.[10] Vorrangig ging es darin um Leistungen der Eingliederungshilfe. Jedoch ist der Fall in zweierlei Hinsicht auch für das Soziale Entschädigungsrecht von Interesse. Einerseits werden der Einsatz und die Ausbildung eines Assistenzhundes zur Unterstützung bei Posttraumatischer Belastungsstörung (PTBS) als Leistung zur Sozialen Teilhabe vorgestellt. Aufgrund des Verweises in § 66 SGB XIV auf das Eingliederungshilferecht gelten die vom LSG diesbezüglich aufgestellten Grundsätze zu Eingliederungshilfe auch im Leistungsrecht des SGB XIV. Hartwig Kasten legte in seinem Beitrag die Auffassung des Senats dar, dass ein PTBS-Assistenzhund ein Hilfsmittel i. S. d. § 84 Abs. 1 SGB IX sei und dass die Kosten der speziellen, auf die spezifischen Bedürfnisse der Leistungsberechtigten abgestimmten Ausbildung als Bestandteil des Hilfsmittels[11] auch eine Leistung der Eingliederungshilfe darstelle.[12]

Zum anderen stellt sich die Frage nach der vorrangigen Zuständigkeit des Trägers der Sozialen Entschädigung, insbesondere vor dem Hintergrund der Möglichkeit der Leistungserbringung von Amts wegen gem. § 10 Abs. 3 Nr. 4 SGB XIV. Zwar sind die Leistungen der Sozialen Entschädigung vorrangig vor denen der Eingliederungshilfe. Der Senat hat dennoch klar festgestellt, dass Anspruchsberechtigte nicht verpflichtet seien, einen Antrag auf Soziale Entschädigung zu stellen. Die subjektive Interessenlage der betroffenen Person ist im Rahmen des Entschließungsermessens der Träger der Sozialen Entschädigung nach § 10 Abs. 3 SGB XIV zu berücksichtigen. Eine Leistungserbringung von Amts wegen scheide somit aus, wenn der Wille der geschädigten Person einer Leistungserbringung nach dem SER entgegen steht.[13] Insofern greife ein Anspruch auf Eingliederungshilfe gem. §§ 99 Abs. 1, 113, 84 Abs. 1 SGB IX, denn der Nachranggrundsatz in § 91 Abs. 1 SGB IX komme nur zum Tragen, wenn vorrangige Leistungen tatsächlich bedarfsdeckend erbracht werden.[14] Stellt das Opfer einer Gewalttat den Antrag nach dem SER nicht, z. B. weil es infolge der Antragstellung eine Retraumatisierung fürchtet, kann der Eingliederungshilfeträger nicht deswegen, unter Verweis auf seine nur nachrangige Pflicht, die Leistung verweigern, so der 8. Senat des LSG.

IX. „Soziales Entschädigungsdatenschutzrecht“?

Bei Großschadensereignissen bedarf es mehrerer Akteure, die viele sensible Daten miteinander austauschen müssen. Privatdozent Dr. Sebastian Bretthauer von der Universität zu Köln führte anschaulich zu den datenschutzrechtlichen Anforderungen, die sich in der Anwendung des SGB XIV ergeben können, aus.

Zentrales Instrument zur Datenerhebung und -ermittlung ist die Einwilligung der berechtigten Person, insbesondere im Rahmen des Fallmanagements (vgl. § 30 Abs. 2 S. 1 SGB XIV). Allerdings ist eine solche Einwilligung jederzeit widerrufbar (Art. 7 Abs. 3 DSGVO). Den Vorschlag des Bundesrats, dass polizeiliche Ermittlungsbehörden die erforderlichen personenbezogenen Daten der berechtigten Person an den Fallmanager übermitteln könnten,[15] wurde von der Bundesregierung nicht in die finale Fassung des § 30 Abs. 6 SGB XIV im Gesetzgebungsverfahren übernommen. Es fehle vor allem an der entsprechenden Regelungskompetenz des Bundes.[16]

Bei diesem datenschutzrechtlichen Problem schloss sich nun der Kreis. Bereits in dem Impuls von Dr. Gabriele Theren stellte sich heraus, dass eine Reihe von Bundesländern, inklusive Sachsen-Anhalt[17], keine gesetzliche Grundlage für die Arbeit der Landesopferbeauftragten haben.[18] Daher fehle es an klaren (datenschutzrechtlichen) Befugnissen, die jeder Opferbeauftragte im jeweiligen Bundesland innehat. Vorgestellt wurden in diesem Zusammenhang der Referentenentwurf der Bundesregierung zu einem Bundesopferbeauftragtengesetz und dessen datenschutzrechtlichen Befugnissen.[19] Mit einem solchen Vorbild für eine landesrechtliche Regelung ließe sich die datenschutzrechtliche Lücke schließen.

Trotz des positiven Entwurfs fehle es weiterhin an einem kohärenten Sozialen Entschädigungsdatenschutzrecht, welches die europa- und verfassungsrechtlichen Vorgaben konkret umsetzt und für die Opferschutzbeauftragten einheitliche Standards setzt.

X. Das Soziale Entschädigungsrecht im gegliederten System des Rehabilitations- und Teilhaberechts

Prof. Dr. Katja Nebe ordnete das SGB XIV anschaulich in das gegliederte System des Rehabilitationsrechts ein. Die Leistungen zur Teilhabe nach Kapitel 6 des SGB XIV wurden vertieft vorgestellt sowie wichtige Grundprinzipien des Teilhaberechts, welche auch im SGB XIV gelten, hervorgehoben, z. B. der Grundsatz des Vorrangs der Prävention oder das in § 27 SGB XIV explizit kodifizierte Prinzip „Reha vor Rente“.[20] Positiv hervorgehoben wurde zudem, dass Kapitel 6 des SGB XIV alle Leistungsgruppen des § 5 SGB IX enthält, die Träger der Sozialen Entschädigung also für alle denkbaren Teilhabeleistungen zuständig sind, was eine bedarfsgerechte, personenzentrierte Hilfe „aus einer Hand“ ermöglicht. Ein wichtiger Erfolg der Reform war zudem, dass im SGB XIV die Teilhabeleistungen nicht mehr vom Einkommen oder Vermögen der Geschädigten abhängen, also keine „Fürsorgeleistungen“ mehr sind.

Von zentraler Bedeutung werden künftig die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (§§ 49 – 55 SGB IX) sein, denn nicht nur Geschädigte, sondern auch Hinterbliebene haben Anspruch auf Leistungen dieser Leistungsgruppe, § 63 Abs. 1, 3 SGB XIV. Der sog. „offene Leistungskatalog“[21] in § 49 Abs. 3 SGB IX lasse dabei die Möglichkeit, Leistungen nach individuellen Bedarfslagen zu gewähren.[22] Damit haben Anspruchsberechtigte eine breite Grundlage, um trotz gewaltbedingter Veränderungen in ihrer Erwerbstätigkeit möglichst zügig in Beschäftigung, gegebenenfalls nach einer Umschulung, zurückkehren können.

Hervorgehoben wurde nochmals, dass die Schnellen Hilfen, im Gegensatz zu (fast) allen übrigen Leistungsgruppen im SGB XIV auch Angehörigen, Hinterbliebenen und Nahestehenden offenstehen. Damit sind erstmalig zentral die Leistungsberechtigten, die nicht als Geschädigte zählen, im SER benannt.[23]

In der Diskussionsrunde im Anschluss an den Vortrag stellte sich zudem heraus, dass es, trotz der Möglichkeit der Leistungserbringung aus einer Hand im SGB XIV für Betroffene im Einzelfall günstiger sein kann, konkurrierende Leistungen anderer Rehabilitationsträger im Rahmen der von diesen vorgehaltenen Leistungserbringungs-strukturen in Anspruch zu nehmen. Diese Frage sollte also in der künftigen Beratungspraxis thematisiert werden, um Betroffenen eine möglichst günstige und bedarfsgerechte Hilfe zu ermöglichen.

XI. Abschlussdiskussion und Fazit

Die Tagung wurde abgerundet durch eine abschließende Podiumsdiskussion unter Beteiligung der vorher Referierenden. Es wurden einige Themen der Impulsvorträge aufgegriffen, wie der von Gabriele Theren eingebrachte Vorschlag eines einheitlichen Grundantrags. Auch die Frage der dem sensiblen Thema der Opferentschädigung angemessenen Sprache in (Ablehnungs-)Bescheiden wurde unter Einbeziehung der Perspektive der OPK vertieft.

Abschließend wurde in der Diskussion hervorgehoben, dass Versorgungsstrukturen unabhängig von der Art des schädigenden Ereignisses bedarfsgerecht, niedrigschwellig und flächendeckend ausgestaltet sein müssen. Großschadensereignisse nehmen üblicherweise eine große Aufmerksamkeit in der medialen Berichterstattung ein und rufen verständlicherweise eine starke gesellschaftliche Emotionalisierung hervor. Der Anschlag in Magdeburg ist ein Gewaltereignis, das über die Geschädigten nach dem SER hinaus viele Menschen der Stadt in ihrer Gesundheit beeinträchtigt hat. Die Stadt wird noch über Jahre hinaus das Gewalterleben aufarbeiten.[24] Die Aufmerksamkeit dafür dürfe nicht dazu führen, dass die Bedarfe von Betroffenen häuslicher oder sexualisierter Gewalt in den Hintergrund treten und sie am Ende in der Versorgungspraxis eine weniger günstige Behandlung im Rahmen des SER erhalten. Eine stärkere Sichtbarmachung häuslicher und sexualisierter Gewalt und der Ausbau spezialisierter Hilfen, wie etwa die vertrauliche Spurensicherung, und vor allem auch die mit der Reform gewachsene Verantwortung der SER-Träger für Kinder und Jugendliche seien erforderlich.

Dr. Marc Lienau vom Ministerium für Justiz und Verbraucherschutz würdigte im abschließenden Resümee noch einmal den Tagungsverlauf.  Alle waren sich einig, dass die Befassung mit dem reformierten Sozialen Entschädigungsrecht lohnt und weitere Tagungen zum SGB XIV folgen sollten. Der Dank gilt dem Ministerium für die Organisation sowie dem Landessozialgericht (Dr. Kasten) und dem Landesverwaltungsamt (Dr. Weber) für die gemeinsame inhaltliche Konzeption dieser Tagung. Die Tagungsbeiträge sind unter Reha-Recht.de veröffentlicht.[25]

Beitrag von Kai Bodendorf, Zentrum für Sozialforschung Halle e. V. (ZSH), Berit Dose (LL.M.oec), Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg (MLU), Franz Kluge,
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg (MLU), Prof. Dr. Katja Nebe, Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg

Fußnoten

[1] Dazu Hansen, H. G., Paradigmenwechsel: Das neue Soziale Entschädigungsrecht des SGB XIV, Beitrag D10-2020 unter www.reha-recht.de.

[2] Vgl. dazu jeweils Schwerpunktausgaben der Fachzeitschrift Recht und Praxis der Rehabilitation, vor allem Soziales Entschädigungsrecht und Inkrafttreten des SGB XIV, Heft 2/2024, und Reform des Sozialen Entschädigungsrechts, Heft 3/2019, unter https://uvhw.de/rp-reha.html, zuletzt abgerufen am 22.07.2026.

[3] Dazu Tietz, A., Die ergänzende Funktion des Fallmanagements nach § 30 Abs. 7 SGB XIV im Hinblick auf das Teilhabeplanverfahren, Beitrag A21-2022 unter www.reha-recht.de

[4] Bundesrats-Drucksache 351/19, S. 11 ff.

[5] Siehe Vortrag II.

[6] Ein solches Forschungsprojekt wurde von der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation e. V. (BAR) unter dem Namen „Gemeinsamer Grundantrag für Reha- und Teilhabeleistungen“ durchgeführt. Ein erster Ergebnisbericht wurde veröffentlicht: Goldbach/Penstorf/Giraud, Einfacher Zugang, Koordination und Zusammenarbeit – Nutzen des digitalen trägerübergreifenden „Reha-Antrags“, RP Reha 4/2025, S. 38–44, abrufbar unter https://www.bar-frankfurt.de/fileadmin/dateiliste/_downloadmaterialien/themen/reha-prozess/RP_Reha_4_2025_Goldbach.pdf, zuletzt aufgerufen am 19.06.2026.

[7] Institut für Rechtsmedizin Halle am Universitätsklinikum Halle (Saale), Netzwerk Evidence - Vertrauliche Spurensicherung, abrufbar unter https://www.umh.de/einrichtungen/institute/rechtsmedizin/netzwerk-evidence, zuletzt abgerufen am 22.06.2026.

[8] BGBl. 2020 I 148, 155.

[9] In Sachsen-Anhalt gibt es vier Traumaambulanzen für Erwachsene in Magdeburg, Wittenberg, Dessau-Roßlau und Halle (Saale) sowie eine Traumaambulanz für Kinder- und Jugendliche in Magdeburg. 

[10] LSG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 09.03.2026 – L 8 SO 32/25 B ER.

[11] Dazu Tietz, A., Die Regelungen zum Assistenzhund im Gesetzgebungsverfahren des Teilhabestärkungsgesetzes, Beitrag A20-2021 unter www.reha-recht.de.

[12] LSG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 09.03.2026 – L 8 SO 32/25 B ER, juris Rn. 54 ff.

[13] LSG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 09.03.2026 – L 8 SO 32/25 B ER, juris Rn. 46.

[14] Vgl. BSG, Urt. v. 22.03.2012 – B 8 SO 30/10 R, juris Rn. 25; Wehrhahn, in: jurisPK-SGB IX, 4. Aufl. 2023, § 91 Rn. 10.

[15] Bundesrats-Drucksache 351/1/19, S. 9 f.

[16] Bundestags-Drucksache 19/13824, S. 314.

[17] Es existiert lediglich ein Beschluss der Landesregierung Sachsen-Anhalts über die Berufung einer/s Landesopferbeauftragten, Beschl. v. 05.11.2019, MBl. LSA 2019, 378.

[18] Anders bspw. § 7 Hamburgisches Opferbeauftragtengesetz, § 3 Opferbeauftragtengesetz Nordrhein-Westfalen.

[19] Siehe https://www.bmjv.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzgebung/RegE/RegE_Bundesopferbeauftragtengesetz.pdf?__blob=publicationFile&v=2, zuletzt abgerufen am 23.07.2026.

[20] Vgl. Grassmann, in: BeckOK Sozialrecht, 80. Edition, Stand 01.03.2026, SGB XIV, § 27 Rn. 2, 13; Schaumberg, in: Schlegel/Voelzke (Hrsg.), jurisPK-SGB XIV, 2. Aufl. 2023, Stand 22.01.2025, § 27 Rn. 9.

[21] BSG, Urt. v. 25.05.2011 – B 12 KR 8/09 R, juris Rn. 20 zur Vorgängervorschrift § 33 SGB IX a. F.

[22] Vgl. Luik, in: Schlegel/Voelzke (Hrsg.), jurisPK-SGB IX, 4. Aufl. 2023, Stand: 01.10.2023, § 49, Rn. 183.

[23] Neuerer, in: Schlegel/Voelzke (Hrsg.), jurisPK-SGB XIV, 2. Aufl. 2023, Stand: 03.12.2024, § 6 Rn 6.

[24] Jellen, J./Ohlbrecht, H., Was Gesundheit bedeutet, Die Rolle des Gesundheitsbegriffs in der qualitativen Forschung zu Sozialer Entschädigung am Beispiel des Anschlags auf den Magdeburger Weihnachtsmarkt, in RP Reha 2026, Heft 1, S. 32–37.

[25] Diskussionsforum Rehabilitations- und Teilhaberecht, Infothek, Meldung: „Fachtagung: Erste praktische Erfahrungen mit dem SGB XIV“, abrufbar unter https://www.reha-recht.de/infothek/beitrag/artikel/fachtagung-erste-praktische-erfahrungen-mit-dem-sgb-xiv, zuletzt abgerufen am 22.07.2026.


Stichwörter:

SGB XIV, Soziales Entschädigungsrecht, Entschädigung, Entschädigungsanspruch


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