13.08.2026 D: Konzepte und Politik Specht: Beitrag D9-2026
Interdisziplinäre Fachtagung „Inklusion besonders vulnerabler Beschäftigungsgruppen“ – Tagungsbericht speziell zum Forum über die „Teilhabe am Arbeitsleben von Menschen mit kognitiven und psychischen Beeinträchtigungen“
Am 21. Mai 2026 veranstaltete die DVfR in Kooperation mit der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg (MLU) und dem Zentrum für Sozialforschung Halle (ZSH) in Halle an der Saale die interdisziplinäre Fachtagung „Inklusion besonders vulnerabler Beschäftigungsgruppen“. Vanessa Specht (MLU) fasst in diesem Tagungsbericht die Beiträge und Diskussionen des Forums zur Teilhabe am Arbeitsleben von Menschen mit kognitiven und psychischen Beeinträchtigungen zusammen. Im Fokus standen die personenzentrierte berufliche Rehabilitation und die berufliche Ausbildung junger Menschen mir psychischen Erkrankungen. Diskutiert wurden insbesondere die Defizite bei der Umsetzung der rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten für Auszubildende mit psychischen Beeinträchtigungen sowie Förderfaktoren für eine nachhaltige berufliche Teilhabe.
(Zitiervorschlag: Specht: Interdisziplinäre Fachtagung „Inklusion besonders vulnerabler Beschäftigungsgruppen“ – Tagungsbericht speziell zum Forum über die „Teilhabe am Arbeitsleben von Menschen mit kognitiven und psychischen Beeinträchtigungen“; Beitrag D9-2026 unter www.reha-recht.de; 13.08.2026)
I. Einführung
Am 21. Mai 2026 fand in Halle (Saale) eine interdisziplinäre Fachtagung des Projekts VinkA (Mit Vielfalt zum inklusiven Arbeitsmarkt) statt. Veranstalter waren die Deutsche Vereinigung für Rehabilitation (DVfR) in Kooperation mit der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg (MLU) und dem Zentrum für Sozialforschung Halle (ZSH). Unter dem Thema „Inklusion besonders vulnerabler Beschäftigungsgruppen“ wurden zunächst im Plenum Vorträge gehalten und Diskussionen geführt, bevor in drei parallel laufenden Diskussionsforen zu verschiedenen Themen vertieft gearbeitet worden ist:
- Forum 1: Praktika und Ausbildung für junge Menschen mit Schwerbehinderung
- Forum 2: Menschen mit Beeinträchtigungen und Einwanderungsgeschichte in der Beratung zur Teilhabe am Arbeitsleben
- Forum 3: Teilhabe am Arbeitsleben von Menschen mit kognitiven und psychischen Beeinträchtigungen
In diesem Tagungsbericht werden die Inputs und die anschließenden Diskussionen in und zum Forum 3 zusammengefasst dargestellt.
II. Aktuelle Forschungserkenntnisse zur beruflichen Teilhabe bei psychischen Beeinträchtigungen
Im ersten Input wurde das Förderprogramm „Innovative Wege zur Teilhabe am Arbeitsleben – rehapro“ vorgestellt, welches bundesweit mit insgesamt einer Milliarde Euro die Durchführung von Modellvorhaben zur Stärkung der Rehabilitation unterstützt.[1] Es wurden Erkenntnisse zu frühzeitiger Intervention und Niedrigschwelligkeit, Personenzentrierung, Selbstbestimmung, kontinuierlicher Begleitung und der interdisziplinären und institutionsübergreifenden Zusammenarbeit überblicksartig vorgestellt.
Frühzeitige Intervention und ein niedrigschwelliger Zugang zu Beratungsangeboten sind entscheidend, um einer Chronifizierung psychischer Erkrankungen vorzubeugen und Versorgungslücken zu schließen, bevor lange Arbeitsunfähigkeit zu sozialer Isolation und dauerhaften Teilhabehemmnissen führt.[2] Ebenso wichtig ist eine personenzentrierte Herangehensweise, die psychische, physische und soziale Faktoren gemeinsam in den Blick nimmt,[3] Betroffene in ihrer individuellen Lebens- und Arbeitssituation stärkt und ihnen aktive Mitgestaltung ermöglicht[4]. Interdisziplinäre und institutionsübergreifende Zusammenarbeit, koordiniert durch feste Ansprechpersonen, ist notwendig, damit sich das Unterstützungssystem um die betroffene Person herum organisiert, anstatt dass diese selbst die Koordinierung übernehmen muss.[5] Schließlich hat sich gezeigt, dass eine langfristige Begleitung von bis zu 24 Monaten förderlich ist, da herausfordernde Situationen oft erst lange nach der Rückkehr in die Arbeit auftreten und nachhaltige Stabilisierung mehr verlangt als bloße Wiedereingliederung.[6]
Die im ersten Input von Vanessa Specht referierten Ergebnisse fanden sich in den folgenden Vorträgen und den Beiträgen in der Diskussion wieder. Insbesondere die Aspekte der Personenzentriertheit und institutioneller sowie interdisziplinärer Zusammenarbeit wurden zum Schwerpunkt des Forums.
III. Teilhabe an beruflicher Ausbildung für junge Menschen mit psychischen Beeinträchtigungen
Katja Kermiser (Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie in Halle/S.) gab im zweiten Input einen Einblick in die Auswirkungen, die psychische Erkrankungen bei jungen Menschen auf Schule, Studium oder Ausbildung haben können. Insbesondere in Ausbildungsverhältnissen können praktische Hürden zur Umsetzung der erfolgreichen Inklusion von jungen Menschen mit psychischen Erkrankungen entstehen. Kermiser wies darauf hin, dass die Rahmenbedingungen von beruflichen Ausbildungen den Bedarfen der jungen Menschen oft nicht gerecht werden. Enge Vorgaben bei Fehlzeiten und Erwartungen an eine ständige, hohe Leistungsfähigkeit führen häufig dazu, dass von psychischen Erkrankungen betroffene Auszubildende ihre Ausbildung nicht weiterführen bzw. abschließen können. Dabei wird verkannt, dass Menschen selbst bei erheblichen psychischen Belastungen von einer Weiterführung der Ausbildung profitieren können. Der regelmäßige Schulbesuch vermittelt Struktur im Alltag und ermöglicht die Aufrechterhaltung sozialer Kontakte – wesentliche Faktoren, die eine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes verhindern können.
Durch die Dualität des Ausbildungssystems, in dem Berufsschulen und Ausbildungsbetriebe gleichermaßen für die Auszubildenden verantwortlich sind, entstehen weitere Hürden. Hierzu zählen Informationsdefizite und Hemmschwellen auf Seiten der Betroffenen, die oft nicht wissen, an wen sie sich wenden können, sowie Unklarheiten hinsichtlich der Zuständigkeiten zwischen den beteiligten Institutionen.[7] In der Praxis besteht nach Erfahrung von Katja Kermiser die Gefahr, dass Verantwortlichkeiten zwischen Ausbildungsbetrieben und Berufsschulen wechselseitig zugeschoben werden und sich keine der beteiligten Stellen verantwortlich fühlt.
Ein von der Referentin vorgeschlagener Lösungsansatz war die Verlängerung der Ausbildungszeit für psychisch kranke junge Menschen. So könne kontinuierliche Ausbildung gewährleistet und die Möglichkeit der Anwesenheit auch bei geringer Leistungsfähigkeit gegeben werden. Dies wirkt der Isolation von Betroffenen und damit auch der Verschlimmerung von psychischen Erkrankungen entgegen. In der an die Inputs anschließenden Diskussion wurde dieser Vorschlag aufgegriffen und weiter besprochen.[8]
IV. Personenzentrierte berufliche Rehabilitation
Den dritten Input im Forum gab Stefanie Heyer von der Rehabilitation psychisch kranker Menschen (RPK) Halle. Die RPK ist eine Einrichtung, die medizinische und berufliche Rehabilitation in einer Komplexleistung verbindet und den individuellen Hilfebedarf in den Mittelpunkt stellt. Die Leistung umfasst Behandlung und Beratung, Training und Schulung, Arbeitspraxis im Haus sowie Coaching und Begleitung während der Arbeitserprobung in Betrieben. Zunächst werden Interessen eruiert, Belastbarkeit und Arbeitsfähigkeiten intern in der RPK erprobt, beobachtet und gemeinsam ausgewertet. Der Fokus liegt auf den Ressourcen. Aber auch die Beeinträchtigungen werden betrachtet und bestmöglich in Therapie und Training bearbeitet. Anschließend wird dies in die Arbeitssituation transferiert. Durch externe Praktika können verschiedene berufliche Optionen ausgetestet und wichtige Kontakte zu Arbeitgebenden aufgebaut werden. Dieser Prozess wird eng begleitet und durch fortlaufende Behandlung, Beratung und Training unterstützt. Das Ziel ist die Entwicklung einer möglichst konkreten beruflichen Perspektive; der Weg dahin kann von Mensch zu Mensch sehr unterschiedlich verlaufen.
Die Referentin unterstrich die Bedeutung der RPK als individualisierte Leistungen, die personenbezogen und am Hilfebedarf der Betroffenen orientiert sind. Gleichzeitig wies sie auf die Notwendigkeit der Weiterentwicklung hin. So könnten auch junge oder ältere Menschen von einer speziell auf das jeweilige Lebensalter angepassten RPK profitieren. Mit dem Angebot einer mobilen RPK könnten außerdem Menschen in der konkreten Lebenswelt rehabilitiert werden, in der die Teilhabeschwierigkeiten bestehen.
Zuletzt betonte Stefanie Heyer, dass psychisch kranke Menschen nicht von vornhinein von sozialen oder pädagogischen Berufsfeldern ausgeschlossen werden sollten, was leider in der Praxis noch häufig geschieht. Vielmehr eignet sich eine Einzelfallprüfung.
Außerdem sei insbesondere bei den oft chronischen psychischen Erkrankungen eine längerfristige Nachbetreuung im Job durch vertraute Bezugspersonen sehr wichtig, damit eine Rehabilitation, die in die Arbeit mündet, auch nachhaltig sein kann.
V. Diskussion: Zuständigkeiten, Vernetzung und Teilhabeplanung bei der beruflichen Teilhabe
In der das Forum abschließenden Diskussion wurde ausführlich die Frage erörtert, wie Auszubildende mit psychischen Erkrankungen ihre Ausbildung erfolgreich abschließen können. Es wurden insbesondere die Rechte auf Verlängerung der Ausbildung sowie die Ausbildung in Teilzeit besprochen.[9] Bei der Ausbildung in Teilzeit werden derzeit üblicherweise die berufsschulische Ausbildung in Vollzeit und die Praxisphasen im Betrieb in Teilzeit weitergeführt. Behinderungsbedingte Modifizierungen der schulischen Ausbildungen kommen viel zu selten oder gar nicht vor. Eine Verlängerung der Ausbildung bzw. eine Ausbildung in Teilzeit müssen bei der Kammer beantragt werden, die für die jeweilige Ausbildung zuständig ist.[10] Die Rechtsgrundlagen sind § 7a und § 8 Abs. 2 Berufsbildungsgesetz (BBiG).
Von einem Ausbildungsbetrieb wurde auf das Problem der Kollision verschiedener, nicht aufeinander abgestimmter Rechtsgrundlagen hingewiesen. Das BBiG spreche zwar länderübergreifend einen Anspruch auf Verlängerung der Ausbildung oder auf Ausbildung in Teilzeit zu. Die konkrete Rechtsanwendung unterscheide sich aber von Bundesland zu Bundesland. Die verschiedenen landesrechtlichen Vorschriften stellen unterschiedliche Umsetzungsanforderungen, was zu einer uneinheitlichen Gewährung der Ansprüche führe.
Der Ausbildungsbetrieb berichtete, dass nach Erfahrungen in der Praxis längere oder häufigere Fehlzeiten zur Abweisung von Anträgen auf eine Anpassung der Ausbildung durch die Kammern führe. Dies erscheint widersprüchlich, da die Ausbildungsdauer gem. § 8 Abs. 2 BBiG gerade dann verlängert werden kann, wenn längere Ausfallzeiten bestehen. Auch können Fehlzeiten die Nichtzulassung zu Prüfungen als Konsequenz haben. Dadurch entsteht ein Exklusionsrisiko.
Vertreter des Integrationsfachdienstes Halle-Merseburg ergänzten, dass teils Unklarheit und unzureichende Informationen über die geltenden Vorschriften bestehen. Die rechtliche Regelung allein reiche somit nicht, es komme vor allem auf die Umsetzung durch die Beteiligten an. Für diese Umsetzung wurde in der Diskussion die Bedeutung von Vernetzung der Beteiligten hervorgehoben. Kammern, Berufsschulen, weiterführende Schulen, ärztliches Personal und die Bundesagentur für Arbeit müssen zusammenarbeiten, damit eine einzelfallgerechte und UN-BRK-konforme Anwendung und Auslegung des Rechts gewährleistet werden kann.
Als daran anknüpfender Lösungsvorschlag kam die Teilhabeplanung (vgl. §§ 19 ff. SGB IX) zur Sprache. Es wurde diskutiert, ob für die Beteiligten eine Pflicht zur Mitwirkung an der Teilhabeplanung bestehe oder ob es sich um eine bloße freiwillige Einladung handele. Über Art. 3 Abs. 3 GG, Art. 24 UN-BRK und die jeweilige Landesverfassung könnten zumindest die Schulen zur Teilhabeplanung verpflichtet werden. Außerdem ist die Bundesagentur für Arbeit gem. § 29 Abs. 3 SGB III auch für Auszubildende zur Berufsberatung verpflichtet. Hier liegt ein wichtiger Schlüssel für die Bundesagentur, eine Teilhabeplanung im Einzelfall zu initiieren.
Die Diskutierenden waren sich grundsätzlich sehr einig, dass koordinierende Planung und die laufende Umsetzungsbegleitung der Menschen für die Teilhabe an Ausbildung und Arbeit von zentraler Bedeutung sind. Trotz aller Komplexitäten im Einzelnen spielen die Verfahrensvorschriften des 1. Teils des SGB IX eine wichtige Rolle, siehe §§ 14 ff. SGB IX. Gerade für psychisch beeinträchtigte Menschen kann Unterstützung bei der Inanspruchnahme der Teilhabeleistungen in Form eines echten Fallmanagements unverzichtbar sein. Hier kam die Neuregelung in § 13a SGB VI zur Sprache. Katja Nebe merkte insoweit kritisch an, dass mit der Regulierung allein im SGB VI (im Recht der Gesetzlichen Rentenversicherung) bestimmte Personengruppen faktisch ausgeschlossen würden, wie vor allem junge Menschen, die mangels ausreichender Versicherungszeiten keinen Zugang zu den entsprechenden Leistungen des SGB VI erhalten. Darüber hinaus warnte sie vor einer nur punktuellen rechtlichen Verortung einzelner Instrumente, wie etwa des Lotsen in der Rehabilitation im SGB VI. Sachgerechter wäre eine Normierung im SGB IX, wodurch eine trägerübergreifende Anwendung und ein breiterer Geltungsbereich sichergestellt werden könnten. Punktuelle Regulierung in einzelnen Leistungsgesetzen erschwerten die Rechtsanwendung im Sinne des SGB IX (Vereinheitlichung für alle Reha-Träger) und der Personenzentrierung der Teilhabeleistungen.[11]
Anschließend wurde die Frage aufgeworfen, ob im Rahmen des RPK-Konzepts auch Betriebe begleitet und unterstützt werden. Es wurde berichtet, dass Beratung und Kontaktaufnahme durch die RPK-Einrichtungen zwischen Betrieben und Betroffenen von zentraler Bedeutung seien. Gerade der persönliche Kontakt zwischen Betroffenem und Betrieb, etwa durch ein Praktikum, öffne viele Türen. Es könnten etwa bürokratische Aufgaben auf Dienstleister übertragen werden, damit Betriebe entlastet werden und der persönlichen Ebene mehr Raum bieten können. Unterstützung kann etwa durch die Einheitlichen Ansprechstellen für Arbeitgeber (EAA) erfolgen, welche Arbeitgebende informieren, beraten und unterstützen, die Menschen mit (Schwer-)Behinderung beschäftigen oder beschäftigen wollen.[12]
Zugleich wurde betont, dass Betroffene nicht zu einer Offenlegung ihrer Erkrankung gedrängt werden dürfen. Die Entscheidung darüber, was mit dem Betrieb geteilt wird, müsse bei den Betroffenen liegen. Außerdem wurde darauf hingewiesen, dass Betriebe ein besseres Verständnis für die Unterstützungsbedarfe von Menschen mit psychischen Erkrankungen entwickeln müssen. Dafür seien Aufklärung und spezifische Fortbildungsangebote unerlässlich. Auch insoweit ist das Teilhaberecht bereits konkret, wie die verschiedenen Pflichten der Reha-Träger und des Integrationsamtes zeigen. Schulung und Unterstützung im konkreten Umfeld sind Teil der Aufgaben, um mehr Inklusionsverständnis und -bereitschaft zu erreichen.[13]
Als weiteres Instrument wurde auf Bildungsfachkräfte hingewiesen. Bildungsfachkräfte sind Menschen mit Behinderungen, die selbstständige Bildungsarbeit im Themenfeld der Inklusion leisten.[14] An derzeit sieben Standorten deutschlandweit tragen sie zur Sichtbarmachung der Belange von Menschen mit Behinderungen, zu Themen rund um Inklusion und zur Vernetzung mit Betrieben und der Bundesagentur für Arbeit bei.
VI. Zusammenfassung
Das Forum 3 verdeutlichte, dass die berufliche Teilhabe von Menschen mit psychischen Beeinträchtigungen eine personenzentrierte, niedrigschwellige und langfristige Begleitung erfordert, die über institutionelle Grenzen hinausgeht. Besonders für junge Menschen besteht Handlungsbedarf. Bestehende gesetzliche Möglichkeiten wie die Ausbildung in Teilzeit und Ausbildungsverlängerungen werden in der Praxis nicht flächendeckend umgesetzt und genutzt. Das ist vor allem auf Informationsdefizite und mangelnde Vernetzung der verschiedenen Beteiligten zurückzuführen.[15] Das Konzept der RPK wurde als wirksames Modell zur Verbindung von medizinischer und beruflicher Förderung hervorgehoben, welches individuelle Wege in Beschäftigung eröffnet.
In der die Tagung abschließenden Podiumsdiskussion wurden die Ergebnisse der Foren zusammengefasst. Bei der Präsentation der Ergebnisse aus Forum 3 kamen drei junge Menschen mit psychischer Erkrankung zu Wort. Sie berichteten von eigenen behinderungsbedingten Erfahrungen während ihrer Ausbildung. Dieser Einblick verknüpfte die fachlichen Diskussionen und Erkenntnisse des Forums mit einer persönlichen Ebene und schloss so das Forum auf nachdrückliche Weise ab.
Beitrag von Vanessa Specht, Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg (MLU)
Fußnoten
[1] https://www.modellvorhaben-rehapro.de/DE/Home/home_node.html, zuletzt abgerufen am 13.08.2026.
[2] Projekt Reha-Integrativ: https://www.modellvorhaben-rehapro.de/SharedDocs/Projektdaten/Projektdarstellung_Reha-Integrativ, https://www.rehadat-forschung.de/de/projekte/medizinische-reha-beruf/reha-management/index.html?filter=(schlagwort_de_for%3A%22Return+to+Work%22)&mode=detail&query=%22Return+to+Work%22&listtitle=&reloaded=&sort=abschluss_final_for+desc&page=16, Projekt SEMPsych: https://www.modellvorhaben-rehapro.de/SharedDocs/Projektdaten/Projektdarstellung_SEMpsych, https://blaufeuer.info/forschung/, https://share.google/TIyxBF9K7JxGgJgdK, alle zuletzt abgerufen am 13.08.2026.
[3] Projekt INN3Plus: https://www.modellvorhaben-rehapro.de/SharedDocs/Projektdaten/Projektdarstellung_INN3plus, zuletzt abgerufen am 13.08.2026.
[4] Projekt SEMPsych.
[5] Projekt KiT: https://www.modellvorhaben-rehapro.de/SharedDocs/Projektdaten/Projektdarstellung_KiT, https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Downloads/DE/Traeger/Bund/experten/forschung/KiT-endbericht.html, beide zuletzt abgerufen am 13.08.2026.
[6] Projekt JobProtection: https://www.thieme-connect.com/products/ejournals/abstract/10.1055/a-2654-6017, zuletzt abgerufen am 13.08.2026.
[7] Vgl. dazu Grupp, Herausforderung inklusive Ausbildung II, Zusammenfassung der Diskussion im moderierten Forum „Fragen – Meinungen – Antworten zum Rehabilitations- und Teilhaberecht“ (5. bis 22. Dezember 2017), Beitrag D15-2018 unter www.reha-recht.de, S. 2 f.
[8] Dazu mehr unter Gliederungspunkt V.
[9] Vgl. dazu Kalina, Inklusive Berufsausbildung im Berufsbildungsrecht – Teil I: Ausbildung in staatlich anerkannten Ausbildungsberufen, Beitrag B3-2020, S. 5 unter www.reha-recht.de.
[10] So auch Kalina, Inklusive Berufsausbildung im Berufsbildungsrecht – Teil II: Ausbildung in staatlich anerkannten Ausbildungsberufen, Beitrag B4-2020, S. 3 unter www.reha-recht.de.
[11] Vgl. dazu die kritische Stellungnahme von Katja Nebe (Einzelsachverständige) in der Anhörung im Ausschuss für Arbeit und Soziales zum Antrag BT-Drs. 20/9738 https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2024/kw27-pa-arbeit-soziales-reintegration-1005360, konkret nachzulesen im Wortprotokoll Nr. 20/83 vom 01.07.2024, https://www.bundestag.de/resource/blob/1016596/Wortprotokoll-Reintegration-.pdf, S. 6 f. und S. 13; beide zuletzt abgerufen am 13.08.2026.
[12] Beyer in Düwell/Joussen/Luik/v. Boetticher, SGB IX, 7. Auflage 2026, § 185a, Rn. 10 f.
[13] Vgl. § 193 Abs. 2 Nr. 7 u. 8 SGB IX (Aufgabe des Integrationsfachdienstes), § 185 Abs. 2 und Abs. 3 Nr. 4 SGB IX (Aufgaben des Integrationsamtes), § 187 SGB IX (Aufgaben der BA) und § 49 Abs. 6 Nr. 3 SGB IX (alle Reha-Träger für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben).
[14] Bretschneider/Wowarra/Kloska/Morfeld, „Inklusive Bildung Sachsen-Anhalt“ (Inbist) – Rechtliche Grundlagen und praktische Umsetzung in der Qualifizierung, RP Reha 04/2020, S. 22-29 (28)
[15] Ein Ratgeber zum Thema Ausbildungen, der sich direkt an Jugendliche mit Behinderungen richtet, wird von der Aktion Mensch bereitgestellt unter https://www.familienratgeber.de/lebensbereiche/ausbildung-arbeit/ausbildung-jugendliche-mit-behinderung/, zuletzt abgerufen am 13.08.2026.
Stichwörter:
Teilhabe am Arbeitsleben, psychische Erkrankung, Inklusive Ausbildung, Berufsausbildung, Berufliche Rehabilitation, Teilhabeplan, Personenzentrierung
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