09.06.2026 E: Recht der Dienste und Einrichtungen Welti: Beitrag E2-2026

Die Aufnahme in eine Reha-Klinik und das zivilrechtliche Benachteiligungsverbot wegen einer Behinderung (§ 19 AGG) – Anmerkung zum BGH, Urteil vom 21. Mai 2026, Az. III ZR 56/25

Der Bundesgerichtshof (BGH) verkündete am 21. Mai 2026 sein Urteil zu der Frage, ob die blinde Klägerin gegenüber der beklagten Rehabilitationseinrichtung einen Entschädigungsanspruch nach § 21 Abs. 2 AGG hatte, weil ihr die Aufnahme in die Rehabilitationseinrichtung versagt wurde. Die Klägerin sah darin einen Verstoß gegen das zivilrechtliche Benachteiligungsverbot des § 19 AGG. Die Beklagte rechtfertigte die Abweisung der blinden Rehabilitandin mit einem nicht abdeckbaren Hilfebedarf. Der BGH hielt die Revision der Klägerin für unbegründet, da das Benachteiligungsverbot nicht verletzt worden sei.

Prof. Dr. Felix Welti (Universität Kassel) setzt sich in diesem Beitrag mit den Erwägungen des BGH und der Vorinstanzen kritisch auseinander, weist dabei auf Lücken in der Deutung des Sachverhalts sowie der Abstimmung von Zivil- und Sozialrecht hin und befasst sich mit den Auswirkungen der UN-BRK und des verfassungsrechtlichen Benachteiligungsverbots von Menschen mit Behinderungen (Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG).

(Zitiervorschlag: Welti: Die Aufnahme in eine Reha-Klinik und das zivilrechtliche Benachteiligungsverbot wegen einer Behinderung (§ 19 AGG) – Anmerkung zum BGH, Urteil vom 21. Mai 2026, Az. III ZR 56/25; Beitrag E2-2026 unter www.reha-recht.de; 09.06.2026)

I. Leitsatz des Gerichts

§ 19 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) begründet keinen Anspruch auf besondere Anpassungs- und Teilhabeleistungen. Diese Leistungen sind dem öffentlichen Recht vorbehalten, insbesondere dem Sozialrecht. § 19 AGG erfasst daher Fälle fehlender Teilhabemöglichkeiten von Menschen mit Behinderungen nicht, sondern nur diejenigen Fälle, in denen die Verweigerung des Abschlusses oder der Durchführung eines Vertrags mit einem Menschen mit Behinderung ohne sachlichen oder rechtlichen Grund allein auf einer behindertenfeindlichen Einstellung beruht.

II. Thesen der Besprechung

  1. Es ist im Einzelfall zu prüfen, wann der Behandlungsvertrag einer Rehabilitationseinrichtung mit einer Rehabilitandin oder einem Rehabilitanden zustande kommt. Auch wenn der Behandlungsvertrag erst nach Anreise zur Einrichtung zustande kommt, bestehen bei vorheriger Zusage vorvertragliche Pflichten, eine Aufnahme nur aus wichtigem Grund zu verweigern.
     
  2. Der Abschluss des Behandlungsvertrags einer Rehabilitationseinrichtung mit einer Rehabilitandin oder einem Rehabilitanden oder dessen Kündigung sind jedenfalls dann einem Massengeschäft ähnlich im Sinne von § 19 Abs. 1 Nr. 1 AGG, wenn sie im Rahmen der Leistungspflichten eines Rehabilitationsträgers oder in einem vergleichbaren Rahmen erfolgen.
     
  3. In der sozialrechtlich finanzierten Rehabilitation wird das Benachteiligungsverbot nach § 19 AGG durch § 33c SGB I und das jeweils geltende Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) verstärkt.
     
  4. Das sozialrechtliche Wunsch- und Wahlrecht nach § 8 SGB IX und § 40 Abs. 3 SGB V zwischen Rehabilitationseinrichtungen und der zivilrechtliche Vertragsschluss sind konkordant auszulegen.
     
  5. Das Benachteiligungsverbot nach §§ 3, 19, 20 AGG ist nicht auf Fälle beschränkt, die auf einer subjektiv behindertenfeindlichen Einstellung beruhen.
     
  6. Ein sachlicher Grund für eine unterschiedliche Behandlung im Sinne von § 20 Abs. 1 Satz 2 AGG muss ein den in der Norm genannten Regelbeispielen vergleichbarer wichtiger Grund sein.
     
  7. Die bloße Vermutung eines Mehraufwands wegen einer Behinderung ist kein sachlicher Grund für eine unterschiedliche Behandlung. 
     
  8. Wird ein unzumutbarer behinderungsbedingter Mehraufwand als sachlicher Grund behauptet, muss dieser belegt werden. Mehraufwand darf nicht allein wegen einer Behinderung vermutet werden.
     
  9. §§ 19, 20 AGG sind im Lichte von Art. 3 Abs. 3 Satz 2 Grundgesetz (GG) und Art. 5 UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) auszulegen. Sie umfassen daher auch die Pflicht zu angemessenen Vorkehrungen.
     
  10. Das Benachteiligungsverbot nach §§ 19, 20 AGG kann daher auch Vorkehrungen durch den Vertragspartner von Menschen mit Behinderungen umfassen, soweit sie angemessen sind.
     
  11. Vorkehrungen eines Vertragspartners für Menschen mit Behinderungen sind mindestens dann angemessen, wenn die Lastenverteilung rechtlich geregelt ist und/oder sie aus öffentlichen Mitteln ganz oder teilweise finanziert werden. 
     
  12. Die Rehabilitationsträger sind verpflichtet, behinderungsbedingten Aufwand im Rahmen einer angemessenen Vergütung von Rehabilitationsleistungen zu berücksichtigen.
     
  13. Rehabilitationseinrichtungen dürfen die Aufnahme behinderter Leistungsberechtigter nicht allein wegen einer vorbestehenden Behinderung verweigern. Die Kosten eines möglichen Mehraufwands sind, falls erforderlich, im Leistungserbringungsverhältnis geltend zu machen.

III. Zum Sachverhalt

Die zu diesem Zeitpunkt ca. 68-jährige Klägerin wurde am 15. Juli 2022 in Paderborn operiert. Ihr wurde ein neues Kniegelenk eingesetzt. Die Klägerin ist seit 1983 blind. Im Anschluss an die Operation war eine von der Klägerin selbst und vom Sozialdienst des Krankenhauses vorbereitete Leistung zur medizinischen Rehabilitation in einer privaten Rehabilitationseinrichtung in Bad Wildungen vorgesehen. Rehabilitationsträger war die bundesweit tätige gesetzliche Krankenkasse der Klägerin[1]. Am 25. Juli 2022 wurde sie mit einem Krankentransport nach Bad Wildungen gebracht. Die beklagte Rehabilitationseinrichtung lehnte die Aufnahme der Klägerin nach einem Gespräch mit der Chefärztin ab. Sie wurde daraufhin mit einem Krankentransport zurück in das Krankenhaus in Paderborn gebracht. Am 1. August 2022 begann die Rehabilitation in einer anderen Einrichtung. Der Klägerin entstanden Kosten von 1.098 Euro.

IV. Zum Rechtsstreit

Die Klägerin erhob Klage gegen die Betreibergesellschaft der Rehabilitationseinrichtung und verlangte eine Entschädigung wegen einer erlittenen Diskriminierung in Höhe von mindestens 3.000 € und der entstandenen Kosten. Das Amtsgericht Fritzlar wies die Klage mit Urteil vom 21. September 2023[2] ab.

Die Klägerin hat angegeben, die Beklagte habe die Rehabilitation auf Grund ihrer Blindheit verweigert, was sich aus dem Verhalten der Chefärztin und der Verordnung der Krankenbeförderung für die Rückfahrt ersehen lasse. Ein anderer Grund sei nicht ersichtlich gewesen. Die Beklagte hat angegeben, der Grund der Zurückweisung sei nicht die Blindheit, sondern der geringe Grad der Mobilität und Selbstständigkeit der Klägerin gewesen, der nicht absehbar gewesen sei. Der Hilfebedarf habe auf Grund der Personalsituation der Einrichtung nicht abgedeckt werden können. Dagegen gab die Klägerin an, der Betreuungsbedarf sei nach dem Termin und den Umständen absehbar gewesen. Sie könne nicht gleichzeitig Blindenlangstock und Unterarmgehstützen benützen.

Das Amtsgericht hat über die strittigen Fragen des Sachverhalts keinen Beweis erhoben. Es hat §§ 19 Abs. 1, 21 Abs. 2 AGG als nicht anwendbar angesehen, da es sich bei der Aufnahme in eine Rehabilitationseinrichtung nicht um ein Massengeschäft oder einen ähnlichen Vertrag handele. Es komme vielmehr auf die Person des Patienten an, was sich aus den Fragen ergebe, die das Patientenmanagement der Einrichtung im Vorweg der Klägerin und dem Sozialdienst des Krankenhauses gestellt habe. Ein Behandlungsvertrag der Rehabilitation komme nicht ohne Ansehen der Person (Massengeschäft) und auch nicht zu vergleichbaren Bedingungen in einer Vielzahl von Fällen (massengeschäftsähnliches Rechtsgeschäft) zustande. Bei einer Rehabilitation handele es sich nicht um leichte Varianten eines feststehenden Programms, sondern um Therapiepläne, die für jeden Patienten individuell erstellt werden müssten.

Das Amtsgericht setzte in seiner Entscheidung voraus, dass kein Behandlungsvertrag zustande gekommen war. Bei Nicht-Anwendbarkeit des AGG sah es keine Anspruchsgrundlage für einen Anspruch auf Schmerzensgeld oder Schadensersatz. Es sah auch keinen Verstoß gegen Nebenpflichten bei der Vertragsanbahnung. Das Amtsgericht ging dabei davon aus, dass die Klägerin weniger mobil und stärker unterstützungsbedürftig war, als es die Beklagte erwarten durfte. Die Umstände hierfür seien ungeklärt, lägen jedoch jedenfalls nicht im Verantwortungsbereich der Beklagten.

Die Berufung der Klägerin wurde vom Landgericht Kassel mit Urteil vom 19. März 2025 zurückgewiesen.[3] Bei gesundheitsbezogenen Leistungen komme es immer auf das Ansehen der Person an, so dass diese keine Massengeschäfte oder massengeschäftsähnliche Rechtsgeschäfte sein könnten.

Die Revision der Klägerin wurde vom Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 21. Mai 2026 zurückgewiesen. Der BGH führte aus, es komme nicht darauf an, ob §§ 19, 21 AGG anwendbar seien, da deren Voraussetzungen jedenfalls nicht erfüllt seien. Die Klägerin sei nicht in verbotener Weise benachteiligt worden. Sie habe nicht eine weniger günstige Behandlung erfahren als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation. Es habe an der vergleichbaren Situation gefehlt. Jedenfalls sei es nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 AGG sachlich begründet gewesen, die Klägerin nicht in die Rehabilitationseinrichtung aufzunehmen. Dies begründet der BGH damit, die Klägerin habe nicht in Abrede gestellt, dass infolge ihrer Blindheit ein zusätzlicher Betreuungsaufwand entstanden wäre. Die Beklagte sei nicht zur Herstellung von Barrierefreiheit verpflichtet gewesen, da die Pflichten nach § 17 Abs. 1 Nr. 4 SGB I die Sozialleistungsträger und nicht die privaten Leistungserbringer beträfen. Anpassungs- und Teilhabeleistungen würden nicht im Zivilrechtsverkehr begründet, sondern im öffentlichen Recht. Die Kosten von Anpassungsleistungen könnten nicht einzelnen Privaten aufgebürdet werden. Diese Trennung von Verantwortlichkeiten sei auch im AGG, jedenfalls in den §§ 19–21 AGG, angelegt.

V. Deutung des Sachverhalts

Der BGH hat als Revisionsgericht denjenigen Sachverhalt zu Grunde zu legen, den das Berufungsgericht in seiner Entscheidung festgestellt hat. Unstrittig war, dass die Rehabilitation zehn Tage nach der Operation beginnen sollte und dass das Patientenmanagement der Beklagten vorher wusste, dass die Patientin blind war. Ob und wieweit der Aufwand, den die beklagte Einrichtung meinte nicht leisten zu können, aus der Blindheit der Klägerin folgte und ob er vorhersehbar war, wurde von den Parteien des Verfahrens unterschiedlich gesehen. Weder das Amtsgericht noch das Landgericht haben darüber Beweis erhoben. Das war nach ihrer Rechtsauffassung konsequent, da sie ohnehin keine mögliche Anspruchsgrundlage erkennen konnten.

Wenn der BGH nun zu Grunde legt: „Die Klägerin stellt nicht in Abrede, dass infolge ihrer Blindheit in der Einrichtung der Beklagten für sie ein zusätzlicher Betreuungsaufwand entstanden wäre,“ ist fraglich, ob das dem in den Vorinstanzen zu Grunde gelegten unstreitigen Sachverhalt entspricht, jedenfalls wenn das „zusätzlich“ auf die behauptete Diskrepanz zwischen der Erwartung und dem tatsächlichen Bedarf abstellt, da die Beklagte ja selbst erklärt hatte, die Blindheit sei ihr vorab bekannt gewesen. Ein solches Vorgehen könnte gegen § 559 Zivilprozessordnung (ZPO) verstoßen und der Klägerin die nach der Rechtsmeinung des BGH gebotene Sachverhaltsaufklärung abgeschnitten haben, jedenfalls wenn es auf die Anwendbarkeit von §§ 19, 21 AGG ankam. 

VI. Bewertung der Vertragssituation

Amtsgericht und Landgericht haben die streitbefangene Situation am 25. Juli 2022 so gedeutet, dass die Klägerin mit einem Krankentransport auf Kosten der gesetzlichen Krankenkasse die knapp 100 km von Paderborn nach Bad Wildungen gebracht wurde und die Rehabilitationseinrichtung dann offen entscheiden konnte, ob sie mit ihr einen Vertrag abschließt. Soweit aus den Entscheidungen ersichtlich, ist nicht thematisiert worden, ob bereits zu einem früheren Zeitpunkt vor Anreise ein Behandlungsvertrag zwischen der Klägerin und der Beklagten geschlossen worden ist. Wenn aber die Klägerin bereits als Vertragspartnerin der Einrichtung in Bad Wildungen eingetroffen wäre, hätte die Beklagte den Vertrag gekündigt. Da der Behandlungsvertrag für die geplante Dauer der Rehabilitation geschlossen worden wäre, könnte es sich um eine außerordentliche Kündigung handeln, für die ein wichtiger Grund erforderlich gewesen wäre (§ 627 Abs. 2 BGB).

Die berichteten Gespräche zwischen der Klägerin und dem Sozialdienst des Krankenhauses mit der Beklagten hätten mit Blick auf den Bindungswillen der Beteiligten näher betrachtet werden können. Jedenfalls wären die in dem Rechtsstreit nicht weiter gewürdigten Rechtsbeziehungen zwischen der beklagten Einrichtung und der Krankenkasse der Klägerin – vermutlich ein Vertrag nach § 111 SGB V – näher darauf zu untersuchen gewesen, ob und zu welchem Zeitpunkt die Beklagte im Verhältnis zur Krankenkasse zur Aufnahme der Klägerin verpflichtet war und ob sich daraus Rechtswirkungen für sie als Versicherte ergeben hätten.

VII. Vorvertragliche Pflichten

Die vertragliche Situation scheint beim Amtsgericht und Landgericht nicht mit Blick auf ein bereits bestehendes Vertragsverhältnis gewürdigt worden zu sein. Beide äußern sich jedoch zu vorvertraglichen Pflichten, die sie nicht als gegeben ansehen. Die Klägerin – möglicherweise auch die Krankenkasse – hatten aber auf die zunächst gegebene Zusage zur Aufnahme vertraut und mit der Anreise durch Krankentransport nicht unerheblichen Aufwand gehabt.

Es wäre daher nicht fernliegend, aus dem Verhalten der Beklagten, auch wenn es nur vorvertraglich war, eine Pflicht nach §§ 311 Abs. 2 Nr. 1, 241 Abs. 2 BGB zu erkennen, das angestrebte Vertragsverhältnis nach Treu und Glauben zu ermöglichen, soweit nicht ein wichtiger Grund vorgelegen hätte, der auch die außerordentliche Kündigung eines bereits geschlossenen Vertragsverhältnisses erlaubt hätte (vgl. § 627 Abs. 2 BGB). Ob ein solcher Grund vorlag, hätten Amtsgericht und Landgericht nur nach Klärung der strittigen Tatsachenfragen entscheiden können. Die vorher bekannte Blindheit und ein nur vermuteter und nicht spezifizierter Mehraufwand wären kein wichtiger Grund gewesen.

VIII. Rehabilitationsvertrag massengeschäftsähnlich

Der BGH hat die Frage offengelassen, ob ein Behandlungsvertrag über eine medizinische Rehabilitation zu vergleichbaren Bedingungen für eine Vielzahl von Fällen zustande komme und sein Abschluss als einem Massengeschäft ähnlich unter das Benachteiligungsverbot nach § 19 AGG fällt. Dabei ist die Verkehrssitte zu betrachten und nicht die subjektive Einstellung eines einzelnen Marktteilnehmers[4].

Im Jahr 2022 bewilligten die gesetzlichen Krankenkassen 662.305 stationäre Rehabilitationsleistungen[5], für die nach § 40 SGB V gleiche leistungsrechtliche und nach § 111 SGB V gleiche leistungserbringungsrechtliche Bedingungen gelten. Nicht weniger Leistungen erfolgen zu sehr ähnlichen Bedingungen (vgl. § 38 SGB IX) in Verantwortung der gesetzlichen Rentenversicherung. 2025 wurden in Deutschland 190.708 Operationen für künstliche Kniegelenke durchgeführt[6].

Der zu Grunde liegende Fall ist einer aus einer großen Masse ähnlicher Fälle. Die Menschen sind dabei, wie die Gerichte richtig feststellen, verschieden, die rechtlichen und fachlichen Standards sind es nicht. Insbesondere haben alle gesetzlich krankenversicherten Personen einen gleichartigen Anspruch auf eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung (§ 12 SGB V), wobei den besonderen Belangen behinderter und chronisch kranker Menschen Rechnung zu tragen ist (§ 2a SGB V). Die Vertragseinrichtungen der Krankenkassen erbringen die Leistungen zu gesetzlich, rahmenvertraglich und einzelvertraglich vorgegebenen Bedingungen. Aus den Verträgen ergibt sich das Spektrum derjenigen Leistungen, die sie für Versicherte erbringen. Selbst wenn sie im Einzelfall für Versicherte abweichende Verträge schließen könnten, gibt der hier entschiedene Fall keine Hinweise darauf, dass ein individueller und besonderer Vertrag angestrebt gewesen wäre.

Als ein Indiz für vergleichbare Bedingungen in einer Vielzahl von Fällen könnte auch die Verwendung Allgemeiner Geschäftsbedingungen dienen. Ob diese von der beklagten Rehabilitationseinrichtung verwendet werden, wissen wir nicht. Nach der Verkehrssitte ist es aber nicht unwahrscheinlich[7].

Bei der Auslegung ist auch der Sinn und Zweck der Benachteiligungsverbote nach dem AGG zu beachten[8]. Den Leitgedanken des EU-Antidiskriminierungsrechts folgend, sollen sie möglichst gleiche Freiheiten der am wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Leben teilnehmenden Personen unabhängig von den in Art. 19 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) genannten Merkmalen, darunter Behinderung, sichern. Persönliche Dienstleistungen wie eine medizinische Rehabilitation berücksichtigen notwendig die Individualität der sie nachfragenden Personen, zu der auch die geschützten Merkmale gehören. Dadurch fallen diese Dienstleistungen nicht aus dem Anwendungsbereich der geschützten Grundfreiheiten und der Diskriminierungsverbote[9].

Dies wird bestärkt durch das Ziel, Menschen mit Behinderungen, wie die von EU und Deutschland gleichermaßen ratifizierte UN-BRK sagt, den vollen und gleichberechtigten Genuss aller Menschenrechte und Grundfreiheiten zu fördern, zu schützen und zu gewährleisten (Art. 1 UN-BRK). Menschen mit Behinderungen sollen Leistungsansprüche auf Rehabilitation in derselben Bandbreite, von derselben Qualität und auf demselben Standard haben und realisieren können wie andere Menschen (Art. 25 Satz 2 lit. B. UN-BRK). 

IX. Benachteiligungsverbote im sozialrechtlichen Dreieck

Der BGH hätte also richtigerweise festhalten müssen, dass ein Behandlungsvertrag zur medizinischen Rehabilitation jedenfalls dann in einer Vielzahl von Fällen zu vergleichbaren Bedingungen geschlossen wird, wenn die Kosten von einem Sozialleistungsträger – also im Regelfall Unfall-, Renten- oder Krankenversicherung – übernommen werden. Mindestens in diesem Fall ist das Benachteiligungsverbot nach § 19 AGG anwendbar[10].

Dies ist auch deshalb rechtssystematisch naheliegend, da für die Leistungsberechtigten nach § 33c SGB I ein Benachteiligungsverbot wegen einer Behinderung gilt. Selbst wenn § 33c SGB I nur im Verhältnis zum öffentlichen Leistungsträger gilt, so muss doch zur Vermeidung von Widersprüchen dieser verpflichtet sein, das Benachteiligungsverbot im Verhältnis zum Leistungserbringer durchzusetzen. Zu den vergleichbaren Bedingungen, unter denen der Vertrag über eine sozialrechtlich finanzierte Rehabilitation zustande kommt, gehört also, dass der Vertrag diskriminierungsfrei geschlossen werden muss. Anderes wäre beim Einsatz öffentlicher Mittel auch kaum vertretbar. Zum gleichen Ergebnis führt das Benachteiligungsverbot nach § 7 BGG, das im Verhältnis der Klägerin zu ihrer bundesweit tätigen Krankenkasse unmittelbar anwendbar ist, und dessen Ziele die Krankenkasse nach § 1 Abs. 2 BGG in ihrem Aufgabenbereich aktiv fördern muss.[11]

Das allgemeine Rehabilitationsrecht und das Krankenversicherungsrecht regeln das Wunsch- und Wahlrecht der Leistungsberechtigten bei der Bestimmung der Rehabilitationseinrichtung in § 8 Abs. 1 SGB IX und § 40 Abs. 3 SGB V. Bei der sozialrechtlich finanzierten medizinischen Rehabilitation besteht im Rahmen des Leistungsanspruchs ein Freiheitsraum bei der Auswahl unter geeigneten Einrichtungen, in dem berechtigten Wünschen entsprochen werden muss. Diese grundrechtlich und sachlich begründete gesetzgeberische Entscheidung muss die Auslegung der Rechtsbeziehungen auf allen drei Seiten des sozialrechtlichen Dreiecks beeinflussen. § 8 Abs. 3 SGB IX verpflichtet auch die Dienste und Einrichtungen, die Selbstbestimmung der Leistungsberechtigten zu fördern. Damit spricht auch die Konkordanz der Rechtsbeziehungen im sozialrechtlichen Dreieck für die Geltung von § 19 AGG, so dass einem Vertragsschluss in diesem Rahmen nur sachliche Gründe im Sinne von § 21 AGG entgegengehalten werden können.

X. Sachlicher Grund für Benachteiligung

Der BGH sieht die Verweigerung der Aufnahme der Klägerin als sachlich begründet an, ohne den sachlichen Grund klar zu benennen und sein Vorliegen differenziert zu prüfen. Nur mittelbar erschließt sich, dass der BGH jeden mit Behinderung verbundenen wirtschaftlichen Aufwand als sachlichen Grund für eine Benachteiligung im Sinne von § 20 Abs. 1 AGG anzusehen scheint. In § 20 Abs. 1 AGG werden drei für das Merkmal Behinderung einschlägige Regelbeispiele für eine zulässige unterschiedliche Behandlung genannt: die Vermeidung von Gefahren und der Schutz vor Schäden (Nr. 1), der Schutz der Intimsphäre und persönlichen Sicherheit (Nr. 2) und eine vorteilhafte Ungleichbehandlung (Nr. 3).

Diese Beispiele haben gemeinsam, dass sie von der Situation der von Ungleichbehandlung betroffenen Personen her ausgeprägt sind. Ein schlichter wirtschaftlicher Vorteil eines Unternehmens durch die Ungleichbehandlung passt nicht in diese Reihe. Vielmehr müsste ein weiterer sachlicher Grund einen ähnlichen grundrechtlichen Anknüpfungspunkt haben. Einen solchen Anknüpfungspunkt könnte nur die unzumutbare Belastung für das benachteiligende Unternehmen bilden. Dann müsste jedoch eine Abwägung stattfinden, die der BGH hier nicht einmal andeutet.

Die Behauptung, jeder Aufwand zur Gleichbehandlung müsse vom Staat getragen werden, lässt sich rechtssystematisch nicht annähernd halten. Die vom BGH angeführte Barrierefreiheit ist bei Neubauten für Gesundheitseinrichtungen ebenso vorgeschrieben wie für Gaststätten (§ 54 Abs. 2 Nr. 3 und 5 Hessische Bauordnung). Die Kosten der Einhaltung des Baurechts muss der Bauherr tragen. Das Gleiche gilt für Waschräume und Toiletten für Frauen oder für Behindertentoiletten in Arbeitsstätten, deren Kosten der Arbeitgeber tragen muss. Das Nichteinhalten dieser Pflichten wäre eine Anknüpfungstatsache für eine verbotene Diskriminierung.

Für die Behauptung des BGH, § 19 AGG sei nur auf Fälle anwendbar, in denen ein Vertragsschluss aus „behindertenfeindlicher Einstellung“ verweigert werde, spricht in Wortlaut, Systematik und Entstehungsgeschichte nichts. Dieser Rechtssatz wäre eine contra-teleologische Reduktion des Anwendungsbereichs, der schon wegen der Beweisschwierigkeiten dem Gedanken der effektiven Durchsetzung widerliefe. Das Verbot der mittelbaren Benachteiligung in § 7 Abs. 2 AGG hat seinen Grund genau daran, dass dem Anschein nach neutrale Gründe benachteiligende Wirkungen haben können, die rechtlich nicht hingenommen werden sollen.

Die Engführung des Benachteiligungsverbots wegen einer Behinderung auf Fälle subjektiv feindlicher Einstellung entspricht nicht der im EU-Recht u. a. durch das Verbot der mittelbaren Diskriminierung und die Rechtsprechung des Europäische Gerichtshofs (EuGH) vorgegebenen Auslegung der Benachteiligungsverbote. Im Anwendungsbereich der EU-Patientenrichtlinie 2011/24/EU hätte dies ein guter Grund für eine Vorlage an den EuGH sein können, denn auch diese unterliegt nach Art. 10 AEUV dem Querschnittsziel, Diskriminierungen wegen der Behinderung zu bekämpfen.

Die Auffassung der beklagten Einrichtung, der (nach ihrer Aussage unerwartet hohe) Hilfebedarf der Klägerin hätte auf Grund der Personalsituation nicht gedeckt werden können, wäre geeignet gewesen, die Verweigerung des Vertragsschlusses auf § 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AGG zu stützen, wenn sie zur Vermeidung von Gefahren und Schäden erforderlich gewesen wäre. Ob dies so war, ist jedoch im Laufe des Rechtsstreits nicht geklärt worden. Mit dem Abstellen allein auf wirtschaftliche Interessen der Beklagten hat der BGH diesen Lösungsweg abgeschnitten.

Wäre zutreffend gewesen, dass die Rehabilitationseinrichtung den Hilfebedarf der Klägerin nicht hätte decken können, wäre aufzuklären gewesen, ob sie nach dem Inhalt der gegenüber der Klägerin konkret und ihrer Krankenkasse allgemein gegebenen Zusicherungen, insbesondere nach den Inhalten der Verträge nach § 111 SGB V, grundsätzlich dazu verpflichtet gewesen wäre, diesen Hilfebedarf zu decken. Wäre sie dies gewesen, wäre zu klären gewesen, wer diese (vor-)vertragliche Unmöglichkeit zu vertreten gehabt hätte.

XI. Beweislast für den sachlichen Grund

Selbst wenn aber allein der wirtschaftliche Aufwand der Rehabilitationseinrichtung ein sachlicher Grund wäre, einer Rehabilitandin die Aufnahme zu verweigern, wäre im hier entschiedenen Fall fraglich gewesen, ob und in welchem Umfang es diesen Aufwand gegeben hätte und wer dies hätte beweisen müssen. Amtsgericht und Landgericht hatten über das „Ob“ eines im Verhältnis zu nicht-blinden Rehabilitanden höheren Aufwands, über dessen mögliches Ausmaß und über die Vorhersehbarkeit keinen Beweis erhoben. Die erkennbaren Aussagen von Klägerin und Beklagter gingen auseinander. Der BGH stützte also seine Argumentation im Ergebnis auf die Vermutung, bei einer blinden Rehabilitandin werde es in jedem Fall einen rechtlich erheblichen Mehraufwand geben. Einen Rechtsgrund für eine solche Vermutung benennt der BGH nicht.

Nach diskriminierungsrechtlichen Grundsätzen hatte die Klägerin mit der angeführten Verordnung für ihren Abtransport eine Anknüpfungstatsache für die Benachteiligung benannt (§ 22 AGG), woraus sich noch einmal verdeutlicht, dass die Beklagte den sachlichen Grund belegen müsste.

Das ergibt sich auch aus den Grundsätzen, die das Gesetz und die Rechtsprechung bei der behandlungsvertraglichen Haftung zu Grunde legen (vgl. § 630h BGB). Eine bloße Vermutung von Mehraufwand zu Lasten der behinderten Rehabilitandin, die diese Vermutung kaum entkräften könnte, wäre im Ergebnis eine behindertenfeindliche Einstellung, auch wenn sie im Gewand der Fürsorge daherkäme[12].

XII. Pflicht zu angemessenen Vorkehrungen

Dass auch im Zivilrechtsverkehr gegenseitige Rücksicht erforderlich ist, die mit Anpassungen eines Vertragspartners verbunden sein kann, lässt sich schon mit Treu und Glauben und den Verkehrssitten begründen.[13] Erst recht gilt dies im Lichte des Benachteiligungsverbots wegen einer Behinderung nach Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat im Jahr 2000 entschieden, dass daraus auch ein Recht des Wohnraummieters gegen den Vermieter auf Anpassungen folgt (Treppenlift)[14], das von der Frage der Finanzierung der Anpassungen getrennt betrachtet werden konnte. Dies wurde dann in § 554 BGB kodifiziert und begründet Handlungspflichten, die unter § 19 AGG fallen[15].

Systematisiert wurde dieser Gedanke durch das Gebot angemessener Vorkehrungen. Über das EU-Recht (Art. 5 RL 2000/78/EG) gilt dies im Arbeitsrecht und verpflichtet Arbeitgeber zu angemessenen Vorkehrungen für behinderte Beschäftigte. Das Arbeitsrecht kodifiziert dies in § 164 SGB IX. Für behinderte Beschäftigte ohne anerkannten Grad der Behinderung ergibt sich diese Pflicht aus § 241 Abs. 2 BGB[16].

In der UN-BRK ist in Art. 5 Abs. 1 UN-BRK festgehalten, dass die Vertragsstaaten jede Diskriminierung wegen Behinderung zu verbieten haben. Damit ist die Wirkung ins Zivilrecht ausdrücklich umfasst. Nach Art. 5 Abs. 3 UN-BRK ist das Vorenthalten angemessener Vorkehrungen (Art. 2 UN-BRK) eine Benachteiligung. Die Vertragsstaaten sind entsprechend verpflichtet, dies auch in ihrem Zivilrecht zu implementieren[17]

XIII. Angemessenheit von Vorkehrungen im sozialrechtlichen Dreieck

Die Prozessgeschichte in der ordentlichen Gerichtsbarkeit erwähnt das Sozialrecht in den Tatsacheninstanzen nicht. Dem BGH dient es als Argument zur Abgrenzung: Die Rehabilitationsträger seien gefordert, führt er aus, ohne zu erwähnen, dass der Rehabilitationsträger Krankenkasse die umstrittene Leistung hatte veranlassen wollen und hätte bezahlen müssen.

Im Arbeitsrecht ist bereits durch Art. 5 RL 2000/78/EG klargestellt, dass der Grad der Pflichten der Arbeitgeber sich auch nach dem Grad der öffentlichen Unterstützung richtet. Entsprechend unterstützen das Integrationsamt nach § 185 SGB IX und die Rehabilitationsträger, insbesondere Rentenversicherung und Bundesagentur für Arbeit, nach § 50 SGB IX mit Leistungen an Arbeitgeber angemessene Vorkehrungen im Arbeitsverhältnis.

Für die Sozialleistungen wird der gleiche Rechtsgedanke im sozialrechtlichen Dreieck durch § 7 BGG und § 33c SGB I gestützt. Danach müssen die Sozialleistungsträger in ihren Vertragsbeziehungen und Vergütungssystemen einen gleichmäßigen und diskriminierungsfreien Zugang zu Sozialleistungen gewährleisten. Das gilt auch für die Krankenkasse der Klägerin im Verhältnis zu der beklagten Vertragseinrichtung. Hätten das Amtsgericht oder das Landgericht eine Klärung des behaupteten Aufwands der Beklagten für erforderlich gehalten, hätte eine Streitgenossenschaft (§ 59 ZPO) mit der Krankenkasse zur Klärung führen können.

Jedenfalls wäre es an der Beklagten gewesen zu beweisen, dass die Vergütung durch die Krankenkasse für den Aufwand nicht auskömmlich ist und dass die Beklagte nicht verpflichtet war, wegen einer Pauschalierung im Vergütungssystem in diesem Fall den Aufwand zu leisten. Bei Krankenhäusern ist klar, dass mit der Fallpauschale zumindest im Regelfall jeder auch behinderungsbedingte Mehraufwand gedeckt ist[18]. Bei Rehabilitationseinrichtungen hängt das von dem in diesem Fall nicht näher betrachteten Vergütungssystem ab, das dem Vertrag nach § 111 SGB V zu Grunde liegt.

Als Unterstützung für die Klägerin wäre im Übrigen auch die Finanzierung einer Begleitperson in Betracht gekommen. Auf die Mitaufnahme (Verpflegungs- und Übernachtungskosten der Begleitperson) besteht gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 SGB V ein Anspruch. Die Begleitperson könnte dann nach § 60 Abs. 5 Satz 1 SGB V und § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB IX einen Anspruch auf Ersatz des durch die Begleitung entstandenen Verdienstausfalls geltend machen.[19]

XIV. Verfassungsrechtliche und rechtssystematische Klärung

Es bestehen deutliche Hinweise, dass die Entscheidungen aller gerichtlichen Instanzen nicht den Maßstäben entsprechen könnten, die das Benachteiligungsverbot nach Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG und Art. 5 UN-BRK für die Anwendung des prozessualen und materiellen Rechts auf Menschen mit Behinderungen setzt. Eine Überprüfung der Entscheidung des BGH wäre daher zur Klärung wünschenswert.

Die Entscheidung des BGH und die mögliche verfassungsrechtliche Klärung sollten auch zum Anlass genommen werden, die wissenschaftliche und praktische Diskussion über die Rechtsbeziehungen bei Rehabilitationsleistungen zu verstärken[20]. Zivilrechtliche und sozialrechtliche Verständnisse sollten hier im Interesse aller Beteiligten nicht unabgestimmt bleiben.

XV. Laufende Gesetzgebung

Aus der Entscheidung können auch Hinweise gewonnen werden, die in laufenden Gesetzgebungsverfahren relevant sein können. Aktuell ist das Gesetz zur Änderung des Behindertengleichstellungsrechts im Verfahren[21]. Durch die Pflicht Privater zu angemessenen Vorkehrungen in der Neufassung von § 7 BGG könnte sich die Frage relativieren, ob es sich bei einem Rechtsgeschäft um ein Massengeschäft handelt, da das Benachteiligungsverbot künftig immer anwendbar wäre.

Allerdings soll dort festgeschrieben werden, dass eine Änderung von Gütern und Dienstleistungen immer unverhältnismäßig sei (§ 7 Abs. 5 BGG-Entwurf). Für viele Dienstleistungsverträge und gerade den Behandlungsvertrag, der immer individuelle Elemente hat, würde dies Rechtsunsicherheit befördern, wann eine Änderung der Dienstleistung vorliegt. Weiterhin werden auch hier die „sachlichen Gründe“ angeführt (§ 7a Abs. 2 BGG). Es bedürfte zumindest einer Klarstellung, dass nicht jeder denkbare und nicht jeder wirtschaftliche Grund ein sachlicher Grund ist, der zur Benachteiligung berechtigt, und dass es nicht nur um Fälle einer nachweisbar behindertenfeindlichen Einstellung geht. Denn wenn das so wäre, blieben AGG und BGG hinter den Anforderungen des Grundgesetzes und der UN-BRK zurück.

Beitrag von Prof. Dr. Felix Welti, Universität Kassel

Fußnoten

[1] Diese im Sachverhalt der Entscheidungen nicht ersichtliche Information wurde vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegeben.

[2] AG Kassel, Urteil vom 21.09.2023 – 8 C 37/23 (10) –, Diskussionsforum Rehabilitations- und Teilhaberecht, Infothek, Rechtsprechung, 27.05.2026, abrufbar unter https://www.reha-recht.de/infothek/beitrag/artikel/bgh-kein-anspruch-auf-entschaedigung-fuer-blinde-rehabilitandin.

[3] LG Kassel, Urteil vom 19.03.2025 – 2 S 142/23 –, Diskussionsforum Rehabilitations- und Teilhaberecht, Infothek, Rechtsprechung, 27.05.2026, abrufbar unter https://www.reha-recht.de/infothek/beitrag/artikel/bgh-kein-anspruch-auf-entschaedigung-fuer-blinde-rehabilitandin.

[4] BGH 05.05.2021, VII ZR 78/20.

[5] BMG, Statistik KG 5 für das Jahr 2022.

[6] Endoprothesenregister-Report 2025.

[7] Vgl. z. B. BGH vom 08.10.2020, Az. III ZR 80/20, dazu Philipp Jahn, Kein Schadensersatzanspruch bei Kurabbruch, RP-Reha 1/2022, S. 22.

[8] Vgl. Bundestags-Drucksache 16/1780, S. 21.

[9] Vgl. die ständige Rechtsprechung des EuGH zur Dienstleistungsfreiheit bei Gesundheitsleistungen seit EuGH vom 28.04.1998, C-158/96 (Kohll).

[10] Ebenso AG Brandenburg vom 09.03.2026, Az. 30 C 181/24. Ausführlich: Hlava, Barrierefreie Gesundheitsversorgung, 2018, S. 245 ff.

[11] Vgl. Bundestags-Drucksache 20/4440, S. 76, 136.

[12] Dazu BVerfG v. 30.01.2020, Az. 2 BvR 1005/18.

[13] BayObLG, 25.01.2001, Az. 2 Z BR 81/01.

[14] BVerfG 28.03.2000, Az. 1 BvR 1460/99.

[15] LG Berlin II, 03.09.2024, Az. 66 S 24/24, dazu Seidel, Entschädigung für hartnäckige Verweigerung einer Rollstuhlrampe – Anmerkung zu LG Berlin II, Urteil vom 30. September 2024 – 66 S 24/24; Beitrag D9-2025 unter www.reha-recht.de; 18.09.2025.

[16] BAG v. 19.12.2013, Az. 6 AZR 190/12.

[17] Vgl. zur Geltung der UN-BRK im Medizinrecht: BVerfG vom 16.12.2021, Az. 1 BvR 1541/20 (Triage).

[18] Vgl. BSG v. 29.07.2014, Az. B 3 SF 1/14 R; SG Hamburg v. 09.10.2017,
Az. S 46 KR 1744/16 (Gebärdensprachdolmetscher).

[19] Schlette, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IX, § 73 Rn. 30.

[20] Dazu Nebe, Verbraucherschutz in der medizinischen Rehabilitation, RP-Reha 1/2016, S. 43.

[21] Bundestags-Drucksache. 21/5140.


Stichwörter:

Medizinische Rehabilitation, Stationäre Rehabilitation, § 19 AGG, Benachteiligungsverbot, Angemessene Vorkehrungen


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