07.05.2012 A: Sozialrecht Nebe/Kurazova: Diskussionsbeitrag A12-2012

Rückwirkende Pflegeleistungen im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs wegen Verletzung der hausärztlichen Benachrichtigungspflicht aus § 7 Abs. 2 S. 2 SGB XI – Anmerkung zu LSG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 23.09.2010, L 27 P 5/09

(Zitiervorschlag: Nebe/Kurazova: Rückwirkende Pflegeleistungen im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs wegen Verletzung der hausärztlichen Benachrichtigungspflicht aus § 7 Abs. 2 S. 2 SGB XI – Anmerkung zu LSG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 23.09.2010, L 27 P 5/09; Forum A, Beitrag A12-2012 unter www.reha-recht.de; 07.05.2012)

Die Autoren besprechen eine Entscheidung des Landessozialgerichts (LSG) Berlin-Brandenburg. Das LSG hatte zu entscheiden, ob die Verletzung einer ärztlichen Benachrichtigungspflicht eine Pflegekasse (PK) verpflichtet, im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs Pflegeleistungen auch vor Antragstellung zu erbringen.

Im konkreten Fall war fraglich, inwieweit sich die ärztliche Benachrichtigungspflicht auch darauf erstreckt, den Versicherten, über dessen vermutliche Pflegebedürftigkeit die Pflegekasse zu unterrichten war, über seine hierfür erforderliche Einwilligung zur Übermittlung der persönlichen Daten an die Pflegekasse aufzuklären und ob die mögliche ärztliche Pflichtverletzung der Pflegekasse zuzurechnen ist.

Das LSG stellte fest, dass die PK selbst nicht gegen ihre Pflichten verstoßen hat, da ihr die Pflegebedürftigkeit des Versicherten nicht bekannt und damit ein konkreter Beratungsanlass für sie noch nicht erkennbar war, dennoch sei der PK die Pflichtverletzung der Hausärztin zuzurechnen, da diese in den Prozess der sozialen Sicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit einbezogen sei.

Die Autoren stimmen dem Urteil des LSG Berlin-Brandenburg voll zu und stellen des Weiteren den zunehmenden Stellenwert von Beratungspflichten im Gesundheitsrecht heraus.

 


Stichwörter:

Herstellungsanspruch, Pflegekasse, Pflichtverletzung, Einwilligungserklärung, Pflegegeld, Beratungspflicht, Aufklärungspflicht


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