24.06.2014 A: Sozialrecht Hechler/Plischke: Diskussionsbeitrag A15-2014

Keine Eingliederungshilfe für schulische Maßnahmen der Inklusion, die den Kernbereich der pädagogischen Arbeit der Schule berühren – Anmerkung zu LSG Schleswig-Holstein, Beschluss v. 17.02.2014 – L 9 SO 222/13 B ER

(Zitiervorschlag: Hechler/Plischke: Keine Eingliederungshilfe für schulische Maßnahmen der Inklusion, die den Kernbereich der pädagogischen Arbeit der Schule berühren – Anmerkung zu LSG Schleswig-Holstein, Beschluss v. 17.02.2014 – L 9 SO 222/13 B ER; Forum A, Beitrag A15-2014 unter www.reha-recht.de; 24.06.2014)

Die Autoren beschäftigen sich in ihrem Beitrag mit dem aktuellen Thema der Inklusion in Schulen und zeigen dabei auf, wie sehr auch die Rechtsprechung inzwischen die gemeinsame Beschulung behinderter und nicht behinderter Kinder verfolgt. Sie besprechen dazu eine Entscheidung des Landessozialgerichts (LSG) Schleswig-Holstein vom 17. Februar 2014.

Das Gericht hatte sich damit zu befassen, ob die Kosten einer Schulbegleitung vom Sozialhilfeträger im Rahmen der Eingliederungshilfe oder vom Schulträger zu übernehmen sind. Das LSG verneinte eine Zuständigkeit des Sozialhilfeträgers, da die Leistung hier dem Kernbereich der pädagogischen Arbeit der Schule zuzuordnen sei. Es lehnte daher den Anspruch auf Schulbegleitung mit der Begründung ab, der Schulträger habe den Besuch des behinderten Kindes in einer Regelschule sicherzustellen.

Die Autoren stimmen der Entscheidung lediglich teilweise zu. Auch ihrer Ansicht nach müssen Schulen Inklusion gewährleisten. Solange hierfür jedoch die notwendigen Ausstattungen nicht vorhanden sind, stehe hier auch der Sozialhilfeträger in der Pflicht. Im Übrigen dürfe der pädagogische Kernbereich nicht derart weit gefasst werden, dass es immer zu einer Zuständigkeit der Schulträger komme.

Zur Diskussion der hier thematisierten Aspekte sind u.a. bereits folgende Beiträge im Diskussionsforum erschienen:


Weitere Informationen zum Thema Inklusion finden Sie in der Rubrik "Themen" unter Inklusive Bildung.


Stichwörter:

Eingliederungshilfe, Art. 24 UN-BRK, Schulbegleiter, Schule und Bildung, Inklusion (schulische), Pädagogischer Kernbereich, Kinder mit Behinderung, Integrationshelfer, Kostenübernahme (Kostenträger), Leistungsträger


Kommentare (2)

  1. Cindy Schimank 02.07.2015
    In einem Verfahren des Einstweiligen Rechtsschutzes vom 16.02.2015 wurde These 3 der Autoren auch durch die Verwaltungsgerichtsbarkeit bestätigt (VG Stuttgart, Az.: 7 K 5740/14). Streitig war, ob der Jugendhilfeträger im Rahmen der Eingliederungshilfe einen Schulbegleiter für ein Kind mit Asperger-Syndrom finanzieren muss, auch wenn möglicherweise die Schule vorrangig zuständig ist, diese aber nicht rechtzeitig tätig wird. Das Gericht stellt klar, dass auch wenn die Schule vorrangig tätig ist, ein Anspruch im Rahmen der Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII besteht, wenn die Unterstützung durch die Schule nicht sichergestellt wird.
  2. RA Kroll, Oldenburg
    RA Kroll, Oldenburg 08.07.2014
    Der derzeit in Gesetz und Rechtsprechung nicht hinreichend abgeklärte Kernbereich der pädagogischen Aufgaben der Schule im Falle der Beschulung von SchülerInen mit Beeinträchtigungen spielt denjenigen Sozialleistungsträgern und RichterInnen zu Lasten von hilfesuchenden SchülerInnen in die Hände, die nicht gerade als Befürworter der UN-BRK gelten und letztlich eine schulische Inklusion zu Gunsten von Förderschulen und Internaten vielfach ablehnen.
    Das Sozialgericht Braunschweig hat im Sommer 2013 denkwürdige Beispiele für eine richterlicher- und behördlicherseits nicht gewollte schulische Inklusion gegeben, in denen der Kernbereich des pädagogischen Aufgabenbereichs der Schule zu Lasten einer Grundschülerin mit erheblichen Sprachentwicklungsverzögerungen für die Grundschuljahre 1-3 höchst fragwürdig missbraucht wurde. Das LSG Niedersachsen-Bremen prüft derzeit die von der behinderten Schülerin eingelegten Berufungsschriften gegen die vom SG Braunschweig zurückgewiesenen Urteile bezüglich der Übernahme von schulischen Integrationskosten von über 10.000,00 €.
    Einzelheiten der die Klägerin und ihre Eltern zermürbenden, langwierigen Klag- und vorangegangen gerichtlichen Eil- und Beschwerdeverfahren können der von mir umfangreich erstellten Falldokumentation unter http://www.behindertemenschen.de/schule-schulhelfer.html entnommen werden.

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