23.08.2012 A: Sozialrecht Kiesow: Diskussionsbeitrag A18-2012

Pfändungsschutz für Pkw eines gehbehinderten Schuldners Anmerkung zu BGH, Beschl. v. 16.06.2011 – VII ZB 12/09 und BGH, Beschl. v. 19.03.2004 – IXa ZB 321/03

(Zitiervorschlag: Kiesow: Pfändungsschutz für Pkw eines gehbehinderten Schuldners – Anmerkung zu BGH, Beschl. v. 16.06.2011 – VII ZB 12/09 und BGH, Beschl. v. 19.03.2004 – IXa ZB 321/03; Forum A, Beitrag A18-2012 unter www.reha-recht.de; 23.08.2012)

Der Autor beschäftigt sich anhand eines Beschlusses des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 16. Juni 2011 mit der Frage, ob der Pkw eines gehbehinderten Schuldners unpfändbar ist. Der BGH bejaht dies, sofern die Benutzung des Fahrzeugs erforderlich ist, um die Gehbehinderung teilweise zu kompensieren und die Eingliederung in das öffentliche Leben wesentlich zu erleichtern. Das Vorliegen der Merkzeichen aG beziehungsweise G sei dabei keine Voraussetzung des Pfändungsschutzes.

Der Autor begrüßt die Entscheidung, die seines Erachtens die Rechtsprechung des BGH aus dem Jahr 2004 konsequent weiterführt. Zu Recht stelle der BGH auf die konkrete Beeinträchtigung und deren individuell tatsächlichen Auswirkungen ab. Diese Rechtsprechung des BGH lasse sich auch auf andere Hilfsmittel übertragen.

Bei diesem Beitrag handelt es sich um die Zweitveröffentlichung einer Anmerkung, die in der VuR 2012, S. 273 erschienen ist.


Stichwörter:

Pfändungsschutz, Gerichtsvollzieher, Vollstreckungsrecht, elektronisches Kommunikations- und Informationssystem, Hilfsmittel (Rehabilitation), Gehbehinderung, Kfz, Schwerbehinderung, Merkzeichen G, Merkzeichen aG, UN-BRK, Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft


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