27.08.2014 A: Sozialrecht Stähler: Diskussionsbeitrag A18-2014
Teilhabebedarf eines behinderten Kindes und Einsatz eines bereits vorhandenen Familienfahrzeugs – Anmerkung zum Urteil des BSG vom 12.12.2013 – B 8 SO 18/12 R
(Zitiervorschlag: Stähler: Teilhabebedarf eines behinderten Kindes und Einsatz eines bereits vorhandenen Familienfahrzeugs – Anmerkung zum Urteil des BSG vom 12.12.2013 – B 8 SO 18/12 R; Forum A, Beitrag A18-2014 unter www.reha-recht.de; 27.08.2014)
Der Autor beschäftigt sich im vorliegenden Beitrag mit dem Teilhabebedarf eines behinderten Kindes und dem Anspruch auf ein Kraftfahrzeug. Er bespricht hierzu eine Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 12. Dezember 2013.
Das BSG hatte sich in diesem Fall mit der Frage zu beschäftigen, ob ein Kind, das aufgrund seiner Behinderung keinen Kindergarten bzw. keine Schule besuchen kann, einen Anspruch auf Eingliederungshilfe in Form eines Kraftfahrzeugs hat. Das Gericht wies den Fall an die vorherige Instanz zur erneuten Entscheidung zurück und stellte dabei strenge Kriterien für eine Leistungsgewährung auf. So dürfe das Kind nicht etwa auf öffentliche Verkehrsmittel oder einen Behindertenfahrdienst verwiesen werden und es dürfe kein anderes Familienfahrzeug – was vorliegend jedoch der Fall war – zur Verfügung stehen.
Der Autor reflektiert die Begründung des BSG im Einzelnen und geht hierbei insbesondere auf die Internationale Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit sowie die UN-Behindertenrechtskonvention ein.
Stichwörter:
Eingliederungshilfe, Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft, Zumutbarkeit, UN-BRK, Wunsch- und Wahlrecht, Reform der Eingliederungshilfe, ICF, Eingliederungshilfe-Verordnung (EinglH-VO)
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