12.09.2012 A: Sozialrecht Beetz: Diskussionsbeitrag A21-2012

Grundsicherung für Arbeitssuchende – Anspruchsausschluss für Auszubildende – Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben – Zuschuss zu den ungedeckten Kosten der Unterkunft und Heizung – Anmerkung zu LSG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 06.12.2011 – L 2 AS 438/11 B ER

(Zitiervorschlag: Beetz: Grundsicherung für Arbeitssuchende – Anspruchsausschluss für Auszubildende – Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben – Zuschuss zu den ungedeckten Kosten der Unterkunft und Heizung – Anmerkung zu LSG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 06.12.2011 – L 2 AS 438/11 B ER; Forum A, Beitrag A21-2012 unter www.reha-recht.de; 12.09.2012)

Die Autorin bespricht eine Entscheidung des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt im einstweiligen Rechtsschutz vom 6. Dezember 2011. Umstritten war, ob behinderte Menschen, die an einer berufsvorbereitenden Maßnahme oder einer Ausbildung in einer besonderen Einrichtung für behinderte Menschen teilnehmen, neben dem Anspruch auf Ausbildungsgeld nach dem SGB III auch Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II haben, um trotz Unterbringung in einem Internat während der Ausbildung eine Wohnung an ihrem Heimatort halten zu können. Das Landesssozialgericht bejahte dies.

Die Autorin begrüßt die Entscheidung, die sich in eine ganze Reihe ähnlicher Entscheidungen der Gerichte in zweiter Instanz einreihe. Nach Ansicht der Autorin können Ansprüche auf Leistungen nach dem SGB II und auf Ausbildungsgeld nach dem SGB III grundsätzlich nebeneinander bestehen. Dies ergebe sich nicht zuletzt auch daraus, dass es sich bei diesen Leistungen um Eingliederungsleistungen handele.


Stichwörter:

Eingliederungsleistungen nach § 16 SGB II, Anspruchsausschluss, Berufsförderungswerk, Unterkunftskosten, Berufsausbildungsbeihilfe, Zuschuss, Grundsicherung, Ausbildung, Internatsunterbringung, Ausbildungsgeld, UN-BRK


Kommentare (1)

  1. Gerhard Roloff
    Gerhard Roloff 26.08.2015
    Gemäß Beschluß des BSG B 14 AS 25/14 R, vom 25.02.2015 Quelle Juris
    http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&nr=13798
    sind GRUNDSÄTZLICH alle Bezieher von ausbildungsrelevanten Maßnahmen oder denen vergleichbare Leistungen grundsätzlich von Leistungen nach § 20 - 22 ausgeschlossen (umfassende, ergänzende und erweiternde Auslegung des § 7 (5) SGB II.
    Aus hiesiger Sicht ist in der Entscheidung des BSG ein Rechtskonflikt
    mit § 21 (4) SGB II anzunehmen, der auisdrücklich einen Mehrbedarf der Grundsicherung zu 35/100 bei der Bewillugung von Maßnahmen nach § 33 SGB IX vorsieht.
    Insbesondere zur Frage der KdU (§ 22) ist nicht nachvollziehbar, das eine getrennte Bewilligung gem. § 20; 21; 22 (oder in Teilen daraus) zulässig wäre!
    Dem dürfte nicht entgegenstehen, das eine gegenseitige Aufrechnung von sinngleichen Zuwendungen nach dem SGB III / V / VI zulässig ist
    (Übergangsgeld...
    SGB I
    - § 29 I 4. a)
    SGB III
    - § 98 III Nr. 1
    - §§ 118, 119; 121;
    SGB VI
    - §§ 20, 21,
    SGB IX
    - § 44 ff
    (Aufzählung unvollständig)

    Soweit in Ausbildungseinrichtungen (wie im Diskussionsbeitrag ausdrücklich herausgestellt) keine Versorgung (HlU, KdU) erfolgt, ist von einer - hier offenbar gerichtlich nicht erfassten - und gesetzlich ungeregelten Leistungsunterdeckung im Sinne der Formulierung der Rnd-Nr. 116 des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts
    1 BvL 10/12 vom 23.7.2014
    https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2014/07/ls20140723_1bvl001012.html
    auszugehen.
    Hierzu erging in einen sozialrechtlichen (nach § 13 SGB X) betreuten Vorverfahren) Streitfall unter AZ: S 11 AS 995/15 WA - Richter Figura - am heutigen 26.08.2015 beim SG Schwerin ein dementsprechender Beschluß (Urteil, noch nicht rechtskräftig), das aus hiesiger Sicht mit Beschwerde / Berufung wegen Verstoßes gegen Art 20 (3) GG i. V. m. § 21 (4) SGB II; § 33; 44 SGB IX anzufechten wäre, da insofern auch von einer Grundrechtsverletzung gem. Art. 3 I; III GG - hier gegenüber Leistungsbeziehern anderer Träger (im Sinne des § 6 SGB IX) auszugehen ist (Ungleichbehandlung).

    Um Meinungsäußerungen / Stellungnahmen dazu - gern direkt an verbundener eMail-Adresse - wird gebeten.

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