12.11.2014 A: Sozialrecht Motz: Diskussionsbeitrag A25-2014

§ 13 Abs. 3a SGB V und Leistungen der medizinischen Rehabilitation – Teil 1 – Anmerkung zu Urteil SG Stralsund v. 07.04.2014 - Az.: S 3 KR 112/13

(Zitiervorschlag: Motz: § 13 Abs. 3a SGB V und Leistungen der medizinischen Rehabilitation – Teil 1 – Anmerkung zu Urteil SG Stralsund v. 07.04.2014 - Az.: S 3 KR 112/13; Forum A, Beitrag A25-2014 unter www.reha-recht.de; 12.11.2014)

In dem zweiteiligen Beitrag bespricht der Autor eine Entscheidung des Sozialgerichts (SG) Stralsund zum § 13 Abs. 3a Sozialgesetzbuch (SGB) V und Leistungen der medizinischen Rehabilitation.

Im ersten Teil stellt der Autor neben seinen Thesen den Fall sowie die Entscheidung des SG Stralsund dar. Der Kläger begehrte die Versorgung mit einer Knieexporthese mit Genium-Kniegelenk. Die Krankenkasse lehnte eine Versorgung hingegen ab.

Der Kläger erhob Klage auf Feststellung, dass er einen Anspruch auf das beantragte Hilfsmittel habe. Zur Begründung gab er an, dass die Genehmigungsfiktion des § 13 Abs. 3a SGB V greife, da insbesondere die beklagte Krankenkasse keinen hinreichenden Grund mitgeteilt habe, warum über den Leistungsantrag nicht entschieden werden könne. Das SG Stralsund wies die Klage als unzulässig ab.

 


Stichwörter:

Genehmigungsfiktion, Medizinische Rehabilitation, Erforderlichkeit, Hilfsmittel, Krankenbehandlung


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