07.10.2011 A: Sozialrecht Leube: Diskussionsbeitrag A26-2011
Unfallversicherungsschutz für volljährige Behinderte bei Teilnahme an Ferienfreizeit einer Tagesstätte auf Anraten der Schule – BSG, Urt. v. 18.01.2011 – B 2 U 15/10 R
(Zitiervorschlag: Leube: Unfallversicherungsschutz für volljährige Behinderte bei Teilnahme an Ferienfreizeit einer Tagesstätte auf Anraten der Schule – BSG, Urt. v. 18.01.2011 – B 2 U 15/10 R; Forum A, Beitrag A26-2011 unter www.reha-recht.de; 07.10.2011)
Der Autor bespricht eine Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 18. Januar 2011.
Umstritten war, ob eine 19jährige geistig behinderte Schülerin auf einer von ihrer Tagesstätte organisierten und von ihrer Förderschule befürworteten Ferienfreizeit nach § 2 Abs. 1 Nr. 8a beziehungsweise § 2 Abs. 1 Nr. 8b SGB VII unfallversichert ist. Die Schülerin war auf dieser Ferienfreizeit gestürzt und hatte sich einen Kreuzbandriss zugezogen. Der beklagte Unfallversicherungsträger lehnte die Anerkennung als Tagesstättenunfall mit dem Hinweis auf das Alter der Schülerin ab. Das BSG hob den Bescheid des beklagten Unfallversicherungsträgers aus formalen Gründen auf, äußerte sich jedoch darüber hinaus in einem obiter dictum dahingehend, dass aufgrund der Gesetzgebungsgeschichte und dem Wortlaut des Gesetzes „Kind“ im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 8a SGB VII nur eine Person unter 14 Jahren sein kann.
Der Autor stimmt der Entscheidung des Bundessozialgerichts zu. Er weist jedoch darauf hin, dass sich das BSG nicht mit der Frage befasst hat, ob es sich bei dem Unfall um einen Schulunfall handelte. Das für die Berufung zuständige Landessozialgericht hatte dies mit dem Hinweis auf die organisatorische Trennung zwischen Förderschule und Tagesstätte abgelehnt Nach Ansicht des Autors verkennt das LSG damit, dass ein innerer Zusammenhang mit dem Schulbesuch auch dann vorliege, wenn der Betroffene subjektiv, jedoch aufgrund objektiver Umstände, den Eindruck gewinnen musste, die Veranstaltung sei von der Autorität der Schule getragen. Ob dies hier der Fall sei, könne aufgrund der mangelnden Angaben im Sachverhalt jedoch nicht abschließend beurteilt werden. Abschließend gibt der Autor Hinweise, welche Informationen für die weitere Sachverhaltsaufklärung von besonderer Bedeutung sind.
Stichwörter:
Arbeitsunfall, Tagesförderstätten, Unfallversicherungsschutz, Schule und Bildung, Förderschule, Unfallversicherung
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