04.12.2012 A: Sozialrecht Zinsmeister: Diskussionsbeitrag A29-2012

Zum Anspruch behinderter Eltern auf staatliche Unterstützung bei der Versorgung und Betreuung ihrer Kinder („Elternassistenz“) im eigenen Haushalt – Anmerkung zu LSG NRW, Urteil v. 23.02.2012 – L 9 SO 26/11 (nicht rechtskräftig)

(Zitiervorschlag: Zinsmeister: Zum Anspruch behinderter Eltern auf staatliche Unterstützung bei der Versorgung und Betreuung ihrer Kinder („Elternassistenz“) im eigenen Haushalt – Anmerkung zu LSG NRW, Urteil v. 23.02.2012 – L 9 SO 26/11 (nicht rechtskräftig); Forum A, Beitrag A29-2012 unter www.reha-recht.de; 04.12.2012)

Die Autorin dieses Beitrages beschäftigt sich mit der sozialrechtlichen Einordnung der sogenannten Elternassistenz. Ausgehend von einer Entscheidung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 23. Februar 2012 erläutert sie die vier verschiedenen Fallgruppen, in denen ein Anspruch auf eine sogenannte Elternassistenz besteht und welcher Sozialleistungsträger für diese Leistung jeweils zuständig ist.

In drei dieser Fallgruppen sei eine eindeutige Zuordnung zu einem Leistungsträger unproblematisch möglich. Lediglich in den Fällen, in denen mit der Assistenzleistung sowohl eine Teilhabebeeinträchtigung der behinderten Eltern ausgeglichen als auch vorhandene oder drohende Entwicklungsdefizite der Kinder vermieden oder ausgeglichen werden sollen (Fallgruppe 4, „begleitete Elternschaft“), könne es zu einer Leistungskonkurrenz kommen. In diesen Fällen sollte nach Ansicht der Autorin eine gesetzliche Komplexleistung angeboten werden.


Stichwörter:

Begleitete Elternschaft, Elternassistenz, Zuständigkeitsklärung, Erstattungsanspruch, Erstattungsstreit, Zuständigkeit nach § 14 SGB IX, Assistenz


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