13.12.2011 A: Sozialrecht Brockmann: Diskussionsbeitrag A30-2011
Noch immer Zuständigkeitsfragen bei der Leistungspflicht für Hörgeräte – Anmerkung zur Entscheidung des LSG Sachsen vom 19.04.2011, Az. L 5 R 48/08
(Zitiervorschlag: Brockmann: Noch immer Zuständigkeitsfragen bei der Leistungspflicht für Hörgeräte – Anmerkung zur Entscheidung des LSG Sachsen vom 19.04.2011, Az. L 5 R 48/08; Forum A, Beitrag A30-2011 unter www.reha-recht.de; 13.12.2011)
Die Autorin bespricht ein Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 19. April 2011.
Umstritten war, ob der Rentenversicherungsträger einer Versicherten, die angab bei ihrer beruflichen Tätigkeit auf digitale Mehrkanalhörgeräte mit Störschallunterdrückung und Spracherkennung angewiesen zu sein, die Kosten für diese Geräte zu erstatten hat, soweit sie über dem von der Krankenkasse geleisteten Festbetrag liegen. Weiterhin hatte das Gericht zu entscheiden, ob ein Antrag schon dann als gestellt gilt, wenn der Hörgeräteakustiker von dem Antrag Kenntnis erlangt hat. Das LSG stellte fest, dass der Rentenversicherungsträger als erstangegangener Träger zu leisten hatte, eigentlich aber die Krankenkasse in vollem Umfang zuständig war.
Die Autorin begrüßt die Entscheidung des LSG. Zu Recht habe es das LSG abgelehnt, den Hörgeräteakustiker als Boten beziehungsweise Erfüllungsgehilfen der Sozialleistungsträger (in diesem Fall der Krankenkassen) anzusehen. Der Antrag sei dann gestellt, wenn er bei einem Sozialleistungsträger oder einer anderen Behörde im Sinne des § 16 SGB I eingegangen sei.
Stichwörter:
Hörgerät, Gebrauchsvorteil (arbeitsplatzspezifischer), Gebrauchsvorteile, Grundbedürfnis Arbeit, Grundbedürfnisse des täglichen Lebens, Versorgungsanzeige, § 16 SGB I, Vertragsärztliche Verordnung, Technischer Fortschritt, Hilfsmittel, Festbetrag, Wirtschaftlichkeitsgebot, Zuständigkeit nach § 14 SGB IX, Leistungserbringer, Antragstellung, Grundbedürfnisse, Behinderungsausgleich (unmittelbarer), Behinderungsausgleich, Zuständigkeitsklärung
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