20.02.2013 B: Arbeitsrecht Porsche: Diskussionsbeitrag B1-2013

Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung schon vor der Stellenausschreibung? – Anmerkung zu LAG Mainz, Beschluss vom 28.06.2012 – 10 TaBV 4/12

(Zitiervorschlag: Porsche: Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung schon vor der Stellenausschreibung? – Anmerkung zu LAG Mainz, Beschluss vom 28.06.2012 – 10 TaBV 4/12; Forum B, Beitrag B1-2013 unter www.reha-recht.de; 20.02.2013)

Die Autorin beschäftigt sich in dem vorliegendem Beitrag mit einem Beschluss des Landesarbeitsgerichts (LAG) Mainz vom 28. Juni 2012. Zu entscheiden war, ob ein Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung (SBV) bereits am Prozess der Erstellung einer Stellenausschreibung beteiligen müsse. Das LAG verneinte ein solches Beteiligungsrecht der SBV. Es liege im Ermessen des Arbeitgebers, welche Anforderungen er an einen Arbeitsplatz stelle.

Die Autorin lehnt die Entscheidung des LAG ab. Die SBV sei bereits an der Formulierung von Stellenausschreibungen zu beteiligen, um Benachteiligungen für schwerbehinderte Menschen vorzubeugen. Dieses Beteiligungsrecht ergebe sich aus der vorbeugenden Prüfpflicht des Arbeitgebers, um die Beschäftigung behinderter Menschen zu fördern.


Stichwörter:

Schwerbehindertenvertretung (SBV), Prüfpflicht, Stellenausschreibung, Beteiligung, Mitbestimmung, Bewerbung, Anforderungsprofil, § 81 SGB IX, § 95 SGB IX


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