19.09.2011 B: Arbeitsrecht von Roetteken: Diskussionsbeitrag B14-2011
Aufnahme in ein Bewerbungsverfahren – LArbG Hamm 5. Kammer, Urt. v. 21.07.2010 – 5 Sa 1/10
(Zitiervorschlag: von Roetteken: Aufnahme in ein Bewerbungsverfahren – LArbG Hamm 5. Kammer, Urt. v. 21.07.2010 – 5 Sa 1/10; Forum B, Beitrag B14-2011 unter www.reha-recht.de; 19.09.2011)
Der Autor bespricht eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 21. Juli 2010. Bei dem Beitrag handelt es sich um eine Anmerkung, die bereits als jurisPR-ArbR 20/2011 Anm. 4 veröffentlicht wurde.
Das LAG hatte darüber zu befinden, ob es mit dem Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG vereinbar ist, wenn eine Lehramtsbewerberin von zukünftigen Lehrereinstellungsverfahren dauerhaft und einschränkungslos ausgeschlossen wird, weil sie sich in einem früheren Bewerbungsverfahren als gesundheitlich ungeeignet erwiesen hat. Das LAG verneinte dies. Die Lehramtsbewerberin sei zu einem neuen Verfahren zuzulassen, wenn sie beweisen kann, dass der Eignungsmangel entfallen ist.
Der Autor stimmt der Entscheidung im Grundsatz zu. Er weist jedoch darauf hin, dass hier Art. 5 der RL 2000/78/EG zu beachten sei. Der öffentliche Arbeitgeber müsse prüfen, in welchem Umfang ihn zur Vermeidung einer Benachteiligung wegen einer Behinderung Verpflichtungen treffen. Hier sei insbesondere auch zu berücksichtigen, dass auch chronische Erkrankungen Behinderungen im Sinne des § 2 Abs. 1 SGB IX und § 1 AGG sein können.
Stichwörter:
Öffentlicher Arbeitgeber, Ermessensausübung, RL 2000/78/EG (Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie), Angemessene Vorkehrungen, Richtlinien, Chronische Erkrankung, Diskriminierung, Bewerbungsverfahren, Eignungsprüfung
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