12.02.2014 B: Arbeitsrecht Rosendahl: Diskussionsbeitrag B5-2014

Zustimmung zur betriebsbedingten Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers – Ermittlungspflichten des Integrationsamtes – Zugleich Anmerkung zu VG Stuttgart, Urteil v. 04.03.2013 – 11 K 3968/12

(Zitiervorschlag: Rosendahl: Zustimmung zur betriebsbedingten Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers – Ermittlungspflichten des Integrationsamtes – Zugleich Anmerkung zu VG Stuttgart, Urteil v. 04.03.2013 – 11 K 3968/12; Forum B, Beitrag B5-2014 unter www.reha-recht.de; 12.02.2014)

Anhand einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 04.03.2013 beschäftigt sich die Autorin mit den Ermittlungspflichten des Integrationsamtes bei der Kündigung schwerbehinderter Arbeitnehmer.

In dem vorliegenden Fall klagte die schwerbehinderte Arbeitnehmerin gegen die Zustimmung des Integrationsamtes zu ihrer Kündigung. Das Gericht führte aus, dass es die Aufgabe des Integrationsamtes sei zu prüfen, ob der Teilhabeanspruch im Rahmen der Sozialauswahl hinreichend berücksichtigt wurde.

Die Autorin befürwortet die Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Sie setzt ihre Ausführungen zu einem ähnlichen Fall (im Diskussionsforum veröffentlicht als

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) fort und stimmt der Aufklärungs- und Ermittlungspflicht des Integrationsamtes vor einer Entscheidung ausdrücklich zu. Darüber hinaus könne eine Aufgabe des zweigliedrigen Rechtsweges vor Arbeits- und Sozialgerichten die Verfahren beschleunigen und so zur Prozessökonomie beitragen.

Stichwörter:

Teilhabeanspruch, Schwerbehinderte Arbeitnehmer, Sonderkündigungsschutz (Besonderer Kündigungsschutz), § 85 SGB IX a. F., § 20 SGB X, Zustimmung des Integrationsamts, Ermessen


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