20.02.2014 B: Arbeitsrecht Wocken/Weber: Diskussionsbeitrag B6-2014

Beendigung des Werkstattverhältnisses

(Zitiervorschlag: Wocken/Weber: Beendigung des Werkstattverhältnisses; Forum B, Beitrag B6-2014 unter www.reha-recht.de; 20.02.2014)

Die Autoren befassen sich mit den Rechtsfragen, die sich bei der Beendigung eines Werkstattverhältnisses stellen. Hierfür erläutern Sie zunächst, welche rechtliche Stellung ein Beschäftigter in einer Werkstatt für behinderte Menschen hat und welche Bedeutung dem arbeitnehmerähnlichen Werkstattverhältnis zukommt.

Sodann nennen die Autoren Gründe, die zu einer Kündigung führen können und geben Beispiele, wie die Voraussetzungen für eine Beendigung des Werkstattverhältnisses vertraglich geregelt werden könnten.

Weiterhin gehen Sie auf Besonderheiten im Kündigungsverfahren ein und betrachten hierbei unter anderem die Rolle des Fachausschusses und des Werkstattrates.


Stichwörter:

Werkstattrat, Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM), Werkstattfähigkeit, Arbeitnehmerähnliche Beschäftigung, Kündigung, Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers


Kommentare (1)

  1. Dr. Sabine Wendt
    Dr. Sabine Wendt 21.03.2014
    Auf S. 3 ihres Beitrags ist den Autoren ein Fehler unterlaufen: Nicht die Integrationsämter, sondern die zuständigen Reha-Träger sind über die abgeschlossenen Werkstattverträge zu unterrichten. Die Integrationsämter sind keine solchen Reha-Träger.
    Die Autoren treten auf S. 5 dafür ein, dass bei erheblicher Eigen- und Fremdgefährdung ein Recht auf a.o. Kündigung nach § 626 BGB in WfbM gelten soll. Dem widerspricht aber die REgelung des § 137 Abs. 2 SGB IX: Das letzte Wort der Bewertung des Sachverhalts muss der zuständige Reha-Träger haben.Die Interessen der Werkstatt der Gefahrenabwendung können durch eine Freistellung, wie auf S. 7 zutreffend beschrieben, gewahrt werden. Zu Berücksichtigen ist, dass sonst autistisch behinderte Menschen benachteiligt werden, die behinderungsbedingt zu solchen Gewaltausbrüchen neigen. Hier ist die WfbM als Reha-Einrichtung verpflichtet, präventiv tätig zu werden, um durch Ursachenabklärung solche Gewaltausbrüche zu vermeiden.

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