22.08.2012 B: Arbeitsrecht Porsche: Diskussionsbeitrag B8-2012

Zustimmungsverweigerungsrecht des Betriebsrats wegen Nichtanhörung der Schwerbehindertenvertretung bei Versetzung einer gleichgestellten Arbeitnehmerin – Anmerkung zu LArbG Mainz, Beschl. v. 5.10.2011 – 8 TaBV 9/11

(Zitiervorschlag: Porsche: Zustimmungsverweigerungsrecht des Betriebsrats wegen Nichtanhörung der Schwerbehindertenvertretung bei Versetzung einer gleichgestellten Arbeitnehmerin – Anmerkung zu LArbG Mainz, Beschl. v. 5.10.2011 – 8 TaBV 9/11; Forum B, Beitrag B8-2012 unter www.reha-recht.de; 22.08.2012)

Die Autorin bespricht eine Entscheidung des LAG Rheinland-Pfalz vom 5. Oktober 2011. Umstritten war, ob der Betriebsrat seine Zustimmung zu einer Versetzung einer schwerbehinderten Arbeitnehmerin verweigern kann, wenn die Schwerbehindertenvertretung vorher weder unterrichtet noch angehört wurde. Das LAG entschied, dass der Betriebsrat seine Zustimmung zu Recht verweigert habe. Der Betriebsrat dürfe seine Zustimmung nicht nur dann verweigern, wenn ein Verbotsgesetz vorliege, das die Unwirksamkeit der Maßnahme unmittelbar nach sich ziehe, sondern auch dann, wenn ansonsten ein Aussetzungsanspruch umgangen werde.

Die Autorin begrüßt die Entscheidung. Ihrer Ansicht nach zeigt der vorliegende Fall, dass der Aussetzungsanspruch der Schwerbehindertenvertretung umgangen werden kann, wenn er nicht durch den Betriebsrat abgesichert wird. Erforderlich sei daher eine vertrauensvolle Kooperation und Kommunikation zwischen Betriebsrat und Schwerbehindertenvertretung.


Stichwörter:

Zustimmungsverweigerung, Zustimmungsverweigerungsrecht, § 95 Abs. 2 SGB IX, § 99 Abs. 2 BetrVG, Schwerbehindertenvertretung (SBV), schwerbehinderter Arbeitnehmer, Betriebsrat, Kooperationsgebot


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