14.05.2014 C: Sozialmedizin und Begutachtung Giese: Diskussionsbeitrag C12-2014

Feststellung des Grades der Behinderung nach dem Tod des behinderten Menschen – Anmerkung zu LSG Berlin–Brandenburg v. 17.01.2013 – L 11 SB 99/11 ZVW

(Zitiervorschlag: Giese: Feststellung des Grades der Behinderung nach dem Tod des behinderten Menschen – Anmerkung zu LSG Berlin–Brandenburg v. 17.01.2013 – L 11 SB 99/11 ZVW; Forum C, Beitrag C12-2014 unter www.reha-recht.de; 14.05.2014)

Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hatte sich in seiner Entscheidung vom 17. Januar 2013 mit der Frage zu befassen, ob ein Rechtsnachfolger Anspruch auf Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) für einen Verstorbenen haben kann.

Zugrunde lag ein Fall, in dem ein behinderter Mann rückwirkend die Feststellung eines GdB geltend machte. Er verstarb jedoch während des Gerichtsverfahrens und seine Ehefrau führte das Verfahren weiter. Das Landessozialgericht lehnte einen GdB für den Verstorbenen ab. Der Feststellungsanspruch sei personenbezogen und auf die Teilhabe des Betroffenen ausgerichtet. Er erlösche mit dem Tod des Berechtigten und könne nicht übertragen werden.

Die Autorin stimmt der Entscheidung zu. Bei der Feststellung eines GdB handle es sich um keine Sozialleistung. Allein die damit verbundenen Nachteilsausgleiche führten nicht bereits zu einer Vererbbarkeit des Anspruchs. Weiterhin hob sie den personenbezogenen Charakter des Schwerbehindertenrechts hervor.

 


Stichwörter:

Rückwirkende Anerkennung, Grad der Behinderung (GdB), Feststellung des GdB, Schwerbehindertenausweis, Nachteilsausgleich


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