05.08.2014 C: Sozialmedizin und Begutachtung Ramm/Hlava: Diskussionsbeitrag C15-2014

Barrierefreie Begutachtung – Anmerkung zu BSG, Beschl. v. 14.11.2013, B 9 SB 5/13 B

(Zitiervorschlag: Ramm/Hlava: Barrierefreie Begutachtung – Anmerkung zu BSG, Beschl. v. 14.11.2013, B 9 SB 5/13 B; Forum C, Beitrag C15-2014 unter www.reha-recht.de; 05.08.2014)

Die Autoren besprechen einen Beschluss des Bundessozialgerichts (BSG) vom 14. November 2013. Ausgangspunkt ist die Zuerkennung eines höheren Grades der Behinderung sowie der Voraussetzungen für mehrere Merkzeichen. Strittig ist die Ausgestaltung der Begutachtung unter Aspekten der Barrierefreiheit.

Der Kläger legte gegen die Nichtzulassung der Revision Beschwerde beim BSG ein. Das BSG entschied, dass die Nichtzulassungsbeschwerde begründet ist. Es führte u. a. aus, dass das Landessozialgericht dem Antrag des Klägers auf Erstellung des Gutachtens unter Berücksichtigung der Barrierefreiheit ohne ausreichende Begründung nicht nachgekommen ist und somit ein Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz vorliegt.

Die Autoren begrüßen den Beschluss und thematisieren in diesem Zusammenhang u. a. die Mitwirkungspflichten im Verwaltungsverfahren.


Stichwörter:

Barrierefreiheit, Begutachtung, Amtsermittlungsgrundsatz, Merkzeichen, Mitwirkungspflichten, Grad der Behinderung (GdB), Amtsermittlung


Kommentare (1)

  1. Helge Barthel
    Helge Barthel 23.05.2024
    Sehr geehrte Damen und Herren,
    vor dem gleichen Problem stehe ich jetzt auch. Seitens des Amtsgericht soll ich begutachtet werden, bat durch den Anwalt um eine barrierefreie Begutachtung. Das AG hat das bei mir abgelehnt. Es zeigt mal wieder das kein Verständnis für Menschen mit Autismus gezeigt wird oder schlicht Unwissenheit vorhanden ist. Außerdem wurde für mich ein Gutachter bestellt der in diesem Fachbereich noch nie tätig war. Das Schlechtachten ist somit vorbestimmt. Aber Rechte von Menschen mit einer Schwerbehinderung wurden hier missachtet.

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