06.10.2014 C: Sozialmedizin und Begutachtung Ramm: Diskussionsbeitrag C18-2014

Zur Berufskrankheit Nr. 2108 – Bandscheibenbedingte Erkrankungen der Lendenwirbelsäule – Ergänzung zu den Beiträgen C4 bis C6-2014 „Die Umsetzung der BK 2108 aus sozialrechtlicher Sicht“ auf www.reha-recht.de

(Zitiervorschlag: Ramm: Zur Berufskrankheit Nr. 2108 – Bandscheibenbedingte Erkrankungen der Lendenwirbelsäule – Ergänzung zu den Beiträgen C4 bis C6-2014 „Die Umsetzung der BK 2108 aus sozialrechtlicher Sicht“ auf www.reha-recht.de; Forum C, Beitrag C18-2014 unter www.reha-recht.de; 06.10.2014)

In dem Beitrag erläutert die Autorin Grundsätzliches zur Berufskrankheiten-Verordnung und im Besonderen zur Berufskrankheit Nr. 2108 – Bandscheibenbedingte Erkrankungen der Lendenwirbelsäule. Zur Berufskrankheit Nr. 2108 geht sie im Weiteren anhand des entsprechenden Merkblatts auf die Gefahrenquellen, die Pathophysiologie, das Krankheitsbild sowie auf weitere Aspekte ein.


Stichwörter:

Berufskrankheit, Lendenwirbelsäule (LWS)


Kommentare (3)

  1. Heick Peter
    Heick Peter 26.10.2014
    Ich habe am 24.08.2012 zwei Bandscheibenvorfälle in HW und LW erlitten (Dienstunfall)
    Danach war ich 11Monate krankgeschrieben
    Am 16.04.2014 sind durch den nächsten Diensunfall 3Vorwölbungen in der HW und 1Vorwölbung in der Lw hinzugekommen
    Mein Arbeitgeber ignoriert das ärztliche Attest
    Was soll ich machen?
  2. Wolfhard Kohte 23.10.2014
    Gesundheitliche Probleme an Bildschirmarbeitsplätzen sind nicht selten. Bekannt sind z. B. Rücken- und Nackenprobleme an Bildschirmarbeitsplätzen, die vor allem durch Zwangshaltung und unergonomische Software hervorgerufen werden (dazu Feldhoff in Kohte/Faber/Feldhoff, Handkommentar Arbeitsschutzrecht, BildscharbV Rn. 22 ).

    Die Berufskrankheit Nr. 2108 ist hier allerdings in aller Regel nicht einschlägig. Diese Berufskrankheit wird nur anerkannt, wenn langjähriges Heben und Tragen schwerer Lasten oder Tätigkeiten in extremer Rumpfbeugehaltung vorliegen. Beide Merkmale werden eng ausgelegt, wie sich aus den Texten von Herrn Dr. Bieresborn und Frau Ramm ergibt.

    Es ist mir daher noch kein Fall bekannt, in dem die BK Nr. 2108 nach Arbeiten am Bildschirm anerkannt worden ist. Die einzige bisher bei Bildschirmarbeiten in wenigen Fällen anerkannte Berufskrankheit ist die BK Nr. 2101 - Sehnenscheiden (Feldhoff BildscharbV Rn. 8).

    Wenn die Anforderungen der Bildschirmarbeitsverordnung nicht beachtet werden, gibt es im wesentlichen drei Reaktionsmöglichkeiten. Vor allem durch einen Betriebsrat kann realisiert werden, dass eine Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG erstellt wird und in einer Betriebsvereinbarung Schritte festgelegt und durchgeführt werden, wie vor allem die Anforderungen aus dem Anhang der Bildschirmarbeitsverordnung beachtet werden. Dazu gehören z. B. ein hinreichend großer Arbeitsplatz, geeignete Beleuchtung, Schutz vor Blendung und eine ergonomische Software.

    Vor allem der Betriebsrat kann sich auch an die Aufsichtsbehörden wenden, damit diese bei einer Betriebsbegehung auf die Einhaltung der Verordnung hinwirken. Überwiegend wird verlangt, dass Beschäftigte zunächst eine innerbetriebliche Klärung versuchen, bevor sie sich nach § 17 ArbSchG an die Aufsichtsbehörden wenden können. Dies gilt allerdings nicht, wenn sich bereits andere Personen erfolglos beschwert haben oder wenn eine Beschwerde beim Arbeitgeber unzumutbar ist. Die Aufsichtsbehörden können Anordnungen nach § 22 ArbSchG erlassen, in aller Regel erfolgt zunächst ein Revisionsschreiben, das auch dem Betriebsrat nach § 89 BetrVG zuzuleiten ist.

    Wenn ein Gesundheitsschaden durch die Nichteinhaltung der Bildschirmarbeitsschutz-verordnung nachweisbar ist, dann steht den Beschäftigten ein Schadensersatzanspruch nach
    § 618 BGB zu. Der Haftungsausschluss nach § 104 SGB VII greift nicht ein, weil keine Berufskrankheit vorliegt.
  3. Gerhard Roloff
    Gerhard Roloff 13.10.2014
    Wie ist diese Richtlinie für Fälle von Bildschirmarbeitsplätzen zu bewerten, die nicht der Bildschirmarbeitsplatzverordnung genügen...

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