01.06.2012 D: Konzepte und Politik Trenk-Hinterberger: Diskussionsbeitrag D10-2012
Die Bedeutung des Art. 27 BRK für das Recht auf Teilhabe am Arbeitsleben
(Zitiervorschlag: Trenk-Hinterberger: Die Bedeutung des Art. 27 BRK für das Recht auf Teilhabe am Arbeitsleben; Forum D, Beitrag D10-2012 unter www.reha-recht.de; 01.06.2012)
In dem Beitrag diskutiert der Autor anhand von zwei zentralen Leitideen die Bedeutung des Art. 27 BRK für das Recht auf Teilhabe am Arbeitsleben. Seine beiden Leitideen „So wenig Sonderarbeitswelten wie möglich“ und „Anzustreben ist ein inklusiver Arbeitsmarkt“ erörtert der Autor an konkreten Beispielen. Resümierend fasst der Autor zusammen, dass die vorgestellten Leitideen eine Rechtspflicht der Vertragsstaaten zur Realisierung der Vision einer humaneren und gerechteren Arbeitswelt beinhalten.
Der Artikel ist erstmals im Rechtsdienst der Lebenshilfe (1/2012) erschienen und ist eine Schriftfassung eines Kurzvortrages anlässlich der Fachtagung „Die Behindertenrechtskonvention – Motor für gleichberechtigte Teilhabe“ zur Verabschiedung des ehemaligen Bundesgeschäftsführers der Lebenshilfe, Herrn Klaus Lachwitz, am 20. Januar 2012 in Berlin.
Stichwörter:
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM), UN-BRK, Berufliche Rehabilitation, Berufliche Teilhabe
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