15.11.2013 D: Konzepte und Politik Münning: Diskussionsbeitrag D32-2013
Mehrkostenvorbehalt ade? Subjektiv-öffentliche Rechte aus Art. 19 der UN-BRK?
(Zitiervorschlag: Münning: Mehrkostenvorbehalt ade? Subjektiv-öffentliche Rechte aus Art. 19 der UN-BRK?; Forum D, Beitrag D32-2013 unter www.reha-recht.de; 15.11.2013)
Der Autor befasst sich vorliegend mit der Frage, welche Auswirkungen Artikel 19 der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) auf den Mehrkostenvorbehalt in der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen hat. Hierfür setzt er sich auch kritisch mit einem Beitrag aus dem Diskussionsforum zu diesem Thema auseinander (Masuch, UN-Behindertenrechtskonvention anwenden, Diskussionsbeitrag D5-2012 vom 20.03.2012).
Er kommt zu dem Ergebnis, dass Art. 19 UN-BRK nicht unmittelbar als Leistungsrecht anwendbar sei. Die wertsetzende Bedeutung der UN-BRK sei jedoch bei Fragen der Zumutbarkeit und Verhältnismäßigkeit im Rahmen des Mehrkostenvorbehalts zu berücksichtigen.
Weiterhin stellt der Autor die Auswirkungen von Art. 19 UN-BRK auf die Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe dar, die im Einzelfall zu beachten seien.
Stichwörter:
Mehrkostenvorbehalt, Aufenthaltsort, Eingliederungshilfe für behinderte Menschen, Art. 25 UN-BRK, Art. 19 UN-BRK, Auslegung Zumutbarkeit, Subjektiv-öffentliches Recht, § 13 SGB XII, stationäre Rehabilitation, UN-BRK
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