30.05.2012 D: Konzepte und Politik Welti: Diskussionsbeitrag D9-2012

Das Diskriminierungsverbot und die „angemessenen Vorkehrungen“ in der BRK – Stellenwert für die staatliche Verpflichtung zur Umsetzung der in der BRK geregelten Rechte

(Zitiervorschlag: Welti: Das Diskriminierungsverbot und die „angemessenen Vorkehrungen“ in der BRK – Stellenwert für die staatliche Verpflichtung zur Umsetzung der in der BRK geregelten Rechte; Forum D, Beitrag D9-2012 unter www.reha-recht.de; 31.05.2012)

Der Autor beschäftigt sich mit der Frage, wie die UN-Behindertenrechtskonvention (BRK) das Gleichheitskonzept des deutschen Rechts, insbesondere des Verfassungsrechts, ergänzt und erweitert. Im Rahmen dieser Fragestellung stellt er zunächst dar, wie die BRK in Deutschland zur Anwendung kommt. Sodann erläutert er den Diskriminierungsbegriff der BRK und das Konzept der „angemessenen Vorkehrungen“ sowie der „besonderen Maßnahmen“. Anhand der Rechtsprechung des BVerfG weist er nach, dass diese Konzepte dem deutschen Verfassungsrecht nicht widersprechen, sondern dort bereits angelegt sind.

Bei diesem Beitrag handelt es sich um eine Zweitveröffentlichung des Aufsatzes „Das Diskriminierungsverbot und die „angemessenen Vorkehrungen“ in der BRK – Stellenwert für die staatliche Verpflichtung zur Umsetzung der in der BRK geregelten Rechte“, RdLH 2012, S. 1 ff.


Stichwörter:

UN-BRK, Benachteiligung durch Unterlassen, Gleichheit, Angemessene Vorkehrungen, Diskriminierungsverbot, Diskriminierung, Chancengleiche Teilhabe, Benachteiligungsverbot, Rechtsverbindlichkeit, mittelbare Diskriminierung, Art. 3 GG


Kommentare (1)

  1. Bundesarbeitsgemeinschaft Psychiatrie-Erfahrener
    Bundesarbeitsgemeinschaft Psychiatrie-Erfahrener 03.06.2012
    Sehr geehrter Herr Prof. Welti,

    mit einiger Verwunderung haben wir Ihren Diskussionsbeitrag 9/2012 im Forum Rehabilitations- und Teilhaberecht gelesen.
    So einen Beitrag kann man doch nur schreiben, wenn man sich gegenüber dem Betrug, der mit der BRK getrieben wurde und aktuell weiter getrieben wird, blind macht (siehe Beschluss der Bremer Bürgerschaft vom 26.4.2012 die dem Antrag Drs 18/268 Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention auch für psychisch Kranke zugestimmt hat und der an der zentralen Stelle erneut mit einer Lüge aufwartet, Zitat aus dem Antrag: Die Konvention sichert Menschen mit Behinderungen den Schutz vor Diskriminierung zu und verbietet es, Menschen allein aufgrund ihrer Behinderung die Freiheit zu entziehen oder zur Behandlung zu zwingen. Das ist eine falsche Unterstellung. Richtig ist vielmehr: In der UN-Behindertenrechtskonvention (BRK) Art. 14 b) steht: Das Vorliegen einer Behinderung rechtfertigt in keinem Fall eine Freiheitsentziehung)

    Unterstellen wir zu Ihren Gunsten Unwissenheit und Arglosigkeit, so klären wir Sie gerne für zukünftige Diskussionsbeiträge auf:

    Die BRK ist von uns am 10.11.2010 in einer öffentlichen Flussbestattung beigesetzt worden.
    Hier die Chronik des Betrugs: Wie die Behindertenrechtskonvention zu einem Mittel der Täuschung gemacht wurde

    * Presseerklärung der Bundesarbeitsgemeinschaft Psychiatrie-Erfahrener zur UN Behindertenrechtskonvention
    * Rechtsgutachten zur Unvereinbarkeit des Berliner PsychKGs mit der UN-Behindertenrechtskonvention
    * Aufruf zur Dauerdemo
    * Presseerklärungen zum Betrug der Bundesregierung
    * Offener Brief an Prof. Heiner Bielefeldt vom Deutschen Institut für Regierungsgefälligkeiten (vormals: Deutsches Institut für Menschenrechte)
    * Protest vor dem Vormundschaftsgerichtstag in Erkner 2008
    * Verkauf gestohlener Menschenrechte
    * Täuschung misslungen
    * Landtag Brandenburg - Menschenrechts-Verbrecherbande
    * Demo vor dem Psychiaterkongress der DGPPN – Nov. 2009
    * Hubert Hüppe – ein paternalistischer Gegner der Selbstbestimmung
    * Demo vor dem, jetzt die Täter schützenden, Deutschen Institut für Regierungsgefälligkeiten – 30. Juni 2010

    Am meisten hat uns aber gewundert, wie Sie auf die verwegene Idee kommen konnten, den Beschluss des BVerfG vom 23.3.2011 so zu verdrehen, dass aus der Tatsache, dass das BVerfG eine Absage dazu formuliert hat, mit der BRK könne gegen die Zwangsbehandlung argumentiert werden, eine angebliche positive Berücksichtigung er BRK wurde, um so was dem Leser und der Leserin in die Tasche zu lügen. Zitat Absatz 52:

    cc) Die UN-Behindertenrechtskonvention (BRK), die in Deutschland Gesetzeskraft hat (Gesetz zu dem Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen sowie zu dem Fakultativprotokoll vom 13. Dezember 2006 zum Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen vom 21. Dezember 2008, BGBl II S. 1419) und als Auslegungshilfe für die Bestimmung von Inhalt und Reichweite der Grundrechte herangezogen werden kann (vgl. BVerfGE 111, 307 <317 f.>), legt kein anderes Ergebnis nahe (vgl. König, BtPrax 2009, S. 105 <107 f.>; Marschner, R&P 2009, S. 135 <136 f.>; a.A. Kaleck/Hilbrans/Scharmer, Ratifikation der UN Disability Convention vom 30. März 2007 und Auswirkung auf die Gesetze für so genannte psychisch Kranke am Beispiel der Zwangsunterbringung und Zwangsbehandlung nach dem PsychKG Berlin, Gutachterliche Stellungnahme, S. 29 ff., 40).

    Das kann man schwerlich noch Zweckoptimismus nennen, ist eher schon Sand in die Augen streuen.

    Mit besten Grüßen und Wünschen für heldenhafte Einsätze für die BRK
    Rene Talbot Uwe Pankow Andrzej Skulski
    (Vorstand der Bundesarbeitsgemeinschaft Psychiatrie-Erfahrener e.V. http://www.die-bpe.de )

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