06.08.2026 Verwaltung, Verbände, Organisationen

Barrieren zur Teilhabe an inklusiver Bildung überwinden – Stellungnahme des DIMR an das Verwaltungsgericht Berlin

Am 24. Oktober 2025 wies die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin die Klage einer Schülerin auf Beschulung in der 12. und 13. Klasse außerhalb des Präsenzunterrichts ab (Aktenzeichen VG 3 K 308/24). Das Deutsche Institut für Menschenrechte (DIMR) hat in diesem Verfahren Stellung genommen und auf die grundsätzliche Bedeutung des Falls für das Recht auf inklusive Bildung und das Recht auf angemessene Vorkehrungen nach Artikel 24 und Artikel 5 Absatz 3 UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) hingewiesen.

Die an Epilepsie erkrankte Klägerin bekommt der Stellungnahme der Monitoring-Stelle UN-BRK des DIMR zufolge mehrmals täglich plötzliche Anfälle, nach denen sie vollständig oder teilweise das Bewusstsein verliert. Zeitweise ist sie auf den Rollstuhl angewiesen. Es wurde ein sonderpädagogischer Förderbedarf im Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung festgestellt. Da ihr die Teilnahme am Präsenzunterricht in der Oberschule aufgrund der Erkrankung nicht möglich war, kam es zu längeren Phasen einer Beschulung im schulisch angeleiteten Lernen zu Hause und im Hausunterricht. In der 10. Jahrgangsstufe begann die Klägerin, Online-Unterricht an einer Online-Privatschule zu nehmen. Sie legte die Prüfungen zum Mittleren Schulabschluss erfolgreich ab und wurde zur gymnasialen Oberstufe zugelassen. In der 11. Jahrgangsstufe im Schuljahr 2023/24 wurde sie in geringem Umfang im Wege des Fernunterrichts durch die Online-Privatschule beschult, eine Beschulung durch einen Avatar endete Anfang Mai 2024. Eine weitere Beschulung in der 12. und 13. Jahrgangsstufe ab dem Schuljahr 2024/2025 außerhalb des Präsenzunterrichts durch Avatar- oder Online-Unterricht lehnte die Regionale Schulaufsicht der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie ab. Solch eine Beschulung sei nicht möglich, da für beide Beschulungsformen eine Rechtsgrundlage fehle. Für die weitere Beschulung wurde der Klägerin – gesetzlich vertreten durch die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern – empfohlen, sich an einer selbst zu finanzierenden Online-Schule auf das „Nichtschüler*innen-Abitur“ vorzubereiten. Dieses erlaubt eine Vorbereitung im Selbststudium oder über private Lehrgänge. Die staatliche Prüfung findet zentral statt und ist dem regulären Abitur rechtlich gleichgestellt.

Das DIMR sieht in der Zurückweisung der Klage auf Beschulung in der 12. und 13. Klasse außerhalb des Präsenzunterrichts durch das Verwaltungsgericht Berlin eine grundsätzliche Bedeutung für das Recht auf inklusive Bildung und das Recht auf angemessene Vorkehrungen nach Artikel 24 und Artikel 5 Absatz 3 UN-BRK. Es veröffentlichte seine 17-seitige Stellungnahme im Juli 2026 und kommt auf Grundlage der UN-BRK sowie nach Bundes- und Landesrecht zu dem Schluss, dass für die Klägerin angemessene Vorkehrungen in Form von Online-Unterricht, Einsatz eines Avatars und/oder Hausunterricht zu gewährleisten seien. Diese Maßnahmen seien praktisch und rechtlich möglich, geeignet und erforderlich, und sie stellten keine unzumutbare, also unverhältnismäßige oder unbillige Belastung für die Beklagte dar. Das Nichtschüler*innen-Abitur ist aus Sicht des DIMR keine gleichwertige Alternative.

„Sollte nach Auffassung des Gerichts eine Rechtsgrundlage für digitale Lehr- und Lernangebote wie sie etwa in Bayern und Nordrhein-Westfalen besteht, erforderlich sein, wäre der Landesgesetzgeber verpflichtet, entsprechende Rechtsgrundlagen zu schaffen. Sollte das Gericht den online-Unterricht der [in diesem Fall gemeinten, Einf. d. Red.] Online-Schule für ungeeignet halten, um zum Abitur an der Stammschule zu führen, müssten digitale Angebote, wie etwa eine online-Schule vom Land Berlin bereitgestellt werden.“

Zur Stellungnahme auf der Website des DIMR

(Quelle: Deutsches Institut für Menschenrechte)


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