30.03.2026 Verwaltung, Verbände, Organisationen
Bundesvereinigung Lebenshilfe: „Zwang darf nicht ins Wohnumfeld getragen werden“
Die Bundesvereinigung Lebenshilfe e. V. (BV Lebenshilfe) positioniert sich gegen die Ausweitung ärztlicher Zwangsmaßnahmen auf das Wohnumfeld rechtlich betreuter Menschen bzw. auf Einrichtungen. Der Gesetzgeber kommt mit dem am 26. Februar 2026 vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Regelung über ärztliche Zwangsmaßnahmen im Betreuungsrecht einem Auftrag des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) nach.
Bisher gilt: Eine ärztliche Zwangsmaßnahme, also eine erforderliche medizinische Behandlung gegen den Willen einer betreuten Person, darf nur in einem Krankenhaus stationär stattfinden. Im November 2024 hatte das BVerfG entschieden, dass diese ausnahmslose Vorgabe verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt ist. Der Gesetzgeber muss spätestens bis Ende 2026 die Vorschrift des § 1832 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 BGB neu regeln (Az. 1 BvL 1/24).
Gegen dieses Vorhaben argumentiert die BV Lebenshilfe, die empirischen Daten lieferten keinerlei Anlass für eine solche Ausweitung. Weder die begleitende Evaluation noch die Erfahrungen aus der Praxis zeigten eine Schutzlücke, die eine räumliche Aufhebung des Krankenhausvorbehalts rechtfertigen könnte. Im Gegenteil sei die Gefahr von Traumatisierungen, Übergriffen, gesundheitlichen Risiken und Vertrauensverlusten im Wohnumfeld besonders hoch: Die bestehende Vertrautheit könne im Fall einer Zwangsmaßnahme dauerhaft beeinträchtigt sein und sich damit sowohl auf den Heilerfolg der Zwangsmaßnahme als auch dauerhaft negativ auf die Gesundheit der betreffenden Person auswirken. „Was als Stärkung der Selbstbestimmung angekündigt wird, droht in der Praxis zu massiven Grundrechtseingriffen zu führen – mitten im privaten und geschützten Lebensumfeld der betroffenen Menschen.“
Stellungnahme mit Vorbehalt
Eine Verlagerung in Einrichtungen, Wohngruppen oder gar private Wohnräume widerspricht aus Sicht des Verbandes der Menschenwürde, dem Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung und den menschenrechtlichen Vorgaben der UN-Behindertenrechtskonvention. Der UN-Ausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen zeigte sich in seinen abschließenden Bemerkungen zur zweiten und dritten Staatenprüfung Deutschlands zutiefst besorgt über Zwangsbehandlungen und forderte deren Verbot gänzlich. Auch das Deutsche Institut für Menschenrechte hatte im September 2024 bereits vor der Ausweitung von Zwangsmaßnahmen in den ambulanten Bereich gewarnt.
Die Lebenshilfe fordert, statt den Ort für ärztliche Zwangsmaßnahmen auszuweiten, Möglichkeiten zur Vermeidung von Zwangsmaßnahmen zu stärken und besser auszuschöpfen. Für den Fall, dass eine Streichung des § 1832 Absatz 2 Satz 2 BGB-E nicht erfolge, finden sich in der Stellungnahme konkrete Vorschläge zur Ausformulierung des Vorhabens und seiner Rahmenbedingungen.
(Quelle: Bundesvereinigung Lebenshilfe e. V.)
Kommentare (0)
Keine Kommentare gefunden!