22.08.2025 Verwaltung, Verbände, Organisationen
SGB VI-Anpassungsgesetz – Stellungnahmen zum Referentenentwurf
Zum Referentenentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) „Gesetz zur Anpassung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze“ (SGB VI-Anpassungsgesetz – SGB VI-AnpG) vom 12. August 2025 sind verschiedene Stellungnahmen veröffentlicht worden.
Mit dem SGB VI-Anpassungsgesetz soll nach dem Referententwurf in einem neuen § 13a SGB VI ein Fallmanagement in der Rentenversicherung eingeführt werden. Weitere Neuregelungen betreffen Maßnahmen, die zur digitalen Transformation, zur Rechtsvereinfachung und zum Bürokratieabbau beitragen sollen. Außerdem ist vorgesehen, die Anerkennungs- und Qualifizierungsberatung (AQB) zu verstetigen. Dies betrifft z. B. die Anerkennung von im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen.
Neben der Deutschen Vereinigung für Rehabilitation (Kurzstellungnahme s. u.) haben sich weitere Stellungnahmen überwiegend mit dem Thema Fallmanagement befasst und geben dazu Hinweise und Vorschläge.
Integration von Fallmanagement in das SGB IX
Für den Sozialrechtsexperten Prof. Dr. Harry Fuchs erscheint das mit dem Referentenentwurf beabsichtigte Fallmanagement geeignet, um das Ziel der koordinierten Begleitung der Berechtigten sowie der Beseitigung von Brüchen im Rehabilitationsprozess zu erreichen. Er schlägt jedoch eine Integration in das SGB IX vor, da der Bedarf an Fallmanagement nicht nur zur nachhaltigen Verbesserung der beruflichen Teilhabe, sondern auch zur Verbesserung der sozialen Teilhabe bestehe.
„Erforderlich ist das qualifizierte Fallmanagement bei allen in § 5 SGB IX genannten Teilhabeleistungen. Die Beschränkung nur auf Versicherte im Sinne des § 11 Abs. 1 und 2 SGB VI führt zu einem Zweiklassensystem, weil die weitaus größere Zahl an Menschen mit Behinderung und Fallmanagementbedarf bei anderen leistungsverpflichteten Trägern keine vergleichbare Leistung erhalten kann. Zudem werden bei der Rentenversicherung Erwerbsminderungsrentner und die Kinderrehabilitation (Ziel Zugang zum Erwerbsleben) nicht erfasst.“
Erforderlich sei eine für alle Träger von Teilhabeleistungen verbindliche Regelung, die rechtskreisübergreifend wirksam nur im SGB IX verankert werden könne. Unabdingbar sei mindestens das zeitgleiche Inkrafttreten der Weiterentwicklung der Kooperationsregelungen des SGB IX.
Fuchs schlägt vor, eine dem § 13a SGB VI entsprechende Regelung in das Kapitel 6, Abschnitt 2 Beratung als § 32a in das SGB IX einzuführen und bezüglich der Erarbeitung des erforderlichen Rahmenkonzepts die Aufgabenstellung der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR) in § 39 Abs. 2 SGB IX zu erweitern. Zur Gewährleistung einer rechtskreisübergreifenden einheitlichen Rechtsanwendung und -praxis könnten die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung beauftragt werden, das Fallmanagement für alle Rehabilitationsträger als Auftragsverwaltung durchzuführen. Zur Regelung der Kostenbeteiligung bei Auftragsverwaltung gebe es im Sozialrecht hinreichend Beispiele: Zur Stellungnahme von Prof. Fuchs.
Der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) sieht die vorgesehene Ausgestaltung und Verankerung des Fallmanagements im SGB VI einerseits als sachgerecht an, sieht in der Zielstellung – rechtskreisübergreifend und personenzentriert – aber ebenfalls den deutlichen Hinweis, dass die Regelung im SGB IX als allgemeine Regelung für alle Reha-Träger verankert werden sollte. Es sei zu prüfen, ob das Fallmanagement nicht als eine Leistung verankert werden sollte. Die „Weitung“ des Aufgabenspektrums über unmittelbare Teilhabe- und Rehabilitationsbedarfe hinaus erscheine vielversprechend. Das Rahmenkonzept solle die DRV-Bund gemeinsam mit der BAR erarbeiten, um die trägerübergreifende Perspektive einzubringen.
Mit Bezug zu der mit dem neuen § 30a SGB III beabsichtigten Verstetigung der AQB bis 2029 bei der Bundesagentur für Arbeit warnt der DGB vor einem Expertiseverlust, wenn das bestehende Netzwerk IQ – Integration durch Qualifizierung auslaufe. Die bisherige Übergangsregelung im Referentenentwurf müsse im Sinne eines nahtlosen Übergangs nachgesteuert werden: Zur Stellungnahme des DGB.
Sicherstellung eines diskriminierungsfreien Zugangs zu Sozialleistungen
Der Verband binationaler Familien und Partnerschaften, iaf e.V. weist auf mögliche strukturelle Benachteiligungen für binationale, migrantische Familien hin. Es bestehe die Gefahr, dass der Zugang zum Fallmanagement durch sprachliche oder strukturelle Barrieren erschwert wird. Ohne ausreichende Beratungskompetenz und sprachsensible Betreuung könnten betroffene Familien schlechter beraten werden und seltener alle für sie möglichen Ansprüche ausschöpfen. Es brauche gezielte Maßnahmen, um einen diskriminierungsfreien Zugang zu Sozialleistungen sicherzustellen. Bei der geplanten Integration der Anerkennungs- und Qualifizierungsberatung in die Bundesagentur für Arbeit bestehe die Gefahr, dass wichtige Qualitätsmerkmale der bisherigen Beratung im Hinblick auf Diversitätskompetenz, kultursensibles Verständnis und Mehrsprachigkeit verloren gehen: Zur Stellungnahme des Verbands.
Aufhebung der Deckelung durch das Reha-Budget
Die Arbeitsgemeinschaft Medizinische Rehabilitation (AG MedReha) unterstützt die vorgesehene Regelung im SGB VI, dass ein individuelles, personenzentriertes und rechtskreisübergreifendes Fallmanagement der Träger der Deutschen Rentenversicherung (DRV) eingeführt wird. Sie fordert aber eine Aufhebung des sog. Reha-Budgets der DRV. Die Alterung der Erwerbsbevölkerung, längere Lebensarbeitszeiten, Ausweitung von Präventionsleistungen sowie neue gesetzliche Regelungen erfordern eine flexible Gestaltung der Rehabilitationsmaßnahmen. Ebenfalls müsse die Demografiekomponente, die im Jahr 2013 beschlossen wurde und auf einer inzwischen überholten Prognose der Erwerbsbevölkerung beruhe, gestrichen werden: Zur Stellungnahme der AG MedReha
Erbringung von Fallmanagement durch Dritte
Der Bundesverband Deutscher Berufsförderungswerke (BV BFW) begrüßt ausdrücklich die Möglichkeit, dass auch Dritte als externe Anbieter von Fallmanagement beauftragt werden können. Darüber hinaus könne es notwendig sein, zusätzlich auf besondere Erfahrungen oder Spezialisierungen, bspw. besondere Sprachkenntnisse zurückzugreifen. Der Referentenentwurf führe jedoch nicht aus, ob in diesen Fällen gegenüber den Versicherten eine Leistungsbewilligung durch Verwaltungsakt erforderlich wird. Für den BV BFW wäre hier eine ergänzende Ausführung in der Gesetzesbegründung wünschenswert. Zudem bietet der Verband an, seine Expertise in die Entwicklung eines Rahmenkonzepts durch die DRV Bund einzubringen.
Die beabsichtigte Entwicklung einer Schnittstelle zwischen den IT-Systemen der Bundesagentur für Arbeit und den Systemen der kommunalen Träger (Artikel 4 – Änderung im SGB III RefE) hält der BV BFW für dringend erforderlich, insbesondere für den Zugang in die berufliche Rehabilitation für Menschen mit Behinderungen aus dem Rechtskreis des SGB II. Hinsichtlich der vorgesehenen Einbeziehung von Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation in das Meldeverfahren zur elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) in § 301 Absatz 4a SGB V weist der BV BFW auf die weiterhin fehlende gesetzliche Grundlage für Rehabilitandinnen und Rehabilitanden, die an einer beruflichen Reha-Maßnahme teilnehmen: Zur Stellungnahme des BV BFW.
Weitere Informationen
Zur Kurzstellungnahme aus der Deutschen Vereinigung für Rehabilitation
(Quellen: Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Prof. Dr. Harry Fuchs, Deutscher Gewerkschaftsbund, Verband binationaler Familien und Partnerschaften, Arbeitsgemeinschaft Medizinische Rehabilitation, Bundesverband Deutscher Berufsförderungswerke)
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