21.07.2026 A: Sozialrecht Dittmann: Beitrag A8-2026

Das Recht auf Mobilität endet nicht mit der Hilfsmittelauslieferung – Teil II: Mobilitätstrainings und der Anspruch auf Ausbildung im Gebrauch eines Hilfsmittels

Im Mittelpunkt der Hilfsmittelversorgung steht häufig die Auseinandersetzung um das im Einzelfall erforderliche Hilfsmittel. Dieser zweiteilige Beitrag befasst sich hingegen mit der nachfolgenden Fragestellung, ob und inwieweit die Leistungsberechtigten nach Auslieferung eines Hilfsmittels, ein Training oder eine Schulung im Umgang mit dem Hilfsmittel beanspruchen können. In Teil I des Beitrags stellen Tanja Bungter, Dr. Volker Anneken (Forschungsinstitut für Inklusion durch Bewegung und Sport) und Stefanie Rabert (Deutscher Rollstuhl-Sportverband e.V.) das Projekt RollstuhlMobilität Wohnortnah (RoMoWo) vor, bei dem ein wissenschaftlich evaluiertes Gruppentraining für Nutzerinnen und Nutzer manueller Rollstühle bundesweit flächendeckend und standardisiert bereitgestellt werden soll.

In Teil II des Beitrags befasst sich René Dittmann (Universität Kassel) mit der Problemstellung der Finanzierung eines Rollstuhl-Mobilitätstrainings. Er untersucht hierzu die Reichweite des Anspruchs auf Ausbildung im Gebrauch eines Hilfsmittels (vgl. § 47 Abs. 2 Satz 1 SGB IX) und kommt zu dem Ergebnis, dass dieser Nebenanspruch der Ziel- und Zwecksetzung des Hauptanspruchs auf ein Hilfsmittel dienen muss und weit auszulegen sei. Das in Beitragsteil I vorgestellte RoMoWo-Mobilitätstraining komme daher als Ausbildung im Gebrauch eines Hilfsmittels in Betracht. Zur Gewährleistung einer einheitlichen und rechtssicheren Rechtspraxis wird eine trägerübergreifende Vereinbarung auf Ebene der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation empfohlen.

(Zitiervorschlag: Dittmann: Das Recht auf Mobilität endet nicht mit der Hilfsmittelauslieferung – Teil II: Mobilitätstrainings und der Anspruch auf Ausbildung im Gebrauch eines Hilfsmittels; Beitrag A8-2026 unter www.reha-recht.de; 21.07.2026)

Im ersten Teil des Beitrags wurde das Rollstuhlmobilitätstraining RoMoWo vorgestellt.[1] Die Klärung der Finanzierung ist ein zentraler Schritt, um dieses Angebot dauerhaft und für alle Betroffenen zugänglich zu machen. Die Rechtsgrundlage könnte der Anspruch auf Ausbildung im Gebrauch eines Hilfsmittels sein (z. B. § 33 Abs. 1 Satz 5 SGB V), der inhaltlich jedoch unbestimmt ist. Daher widmet sich dieser Beitragsteil der Frage, ob die Rehabilitationsträger nach dem aktuell geltenden Recht bereits verpflichtet sind, die Kosten für das Rollstuhlmobilitätstraining RoMoWo oder ein vergleichbares Angebot im Rahmen dieses Anspruchs zu übernehmen.

I. Das Recht auf persönliche Mobilität (Art. 20 UN-BRK)

Die Ausbildung im Gebrauch von Hilfsmitteln betrifft nicht nur Rollstuhlnutzerinnen und -nutzer. Beschränkt man sich auf Hilfsmittel, die (u. a.) die Mobilität ihrer Nutzerinnen und Nutzer ermöglichen sollen, kann hierbei auch an die Versorgung mit Bein- oder Unterschenkelprothesen oder mit Blindenstöcken gedacht werden. Allein die Bereitstellung dieser Hilfsmittel führt noch nicht dazu, dass sie ihrem Nutzungszweck entsprechend verwendet werden können – ortsunabhängig oder ortsabhängig.

In der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) ist die persönliche Mobilität als eigenständiges und ausdrückliches Recht von Menschen mit Behinderungen verankert. Nach Art. 20 UN-BRK hat Deutschland als Vertragsstaat wirksame Maßnahmen zu treffen, um für Menschen mit Behinderungen eine persönliche Mobilität mit größtmöglicher Unabhängigkeit sicherzustellen. Dazu gehört neben dem erleichterten Zugang zu hochwertigen Mobilitätshilfen, dass Menschen mit Behinderungen und Fachkräften, die mit Menschen mit Behinderungen arbeiten, Schulungen in Mobilitätsfertigkeiten angeboten werden (Art. 20 Buchstabe c) UN-BRK).

Die Bereitstellung von wirksamen Schulungen der Mobilitätsfertigkeiten – einschließlich des Umgangs mit Hilfsmitteln[2] –, um mobilitätsbeeinträchtigten Menschen eine persönliche Mobilität mit größtmöglicher Unabhängigkeit zu ermöglichen, wird damit zur staatlichen Pflicht. Damit ist noch nicht festgelegt, welche staatliche Stelle welche Schulungen anzubieten hat. Ein individueller Rechtsanspruch kann allein aus Art. 20 UN-BRK nicht abgeleitet werden.[3] Allerdings ist dieser staatlichen Pflicht Wirkung zu verleihen, indem Verwaltung und Gerichte die bestehenden Gesetze unter Berücksichtigung von Art. 20 UN-BRK auslegen.[4] 

II. Der Anspruch auf Ausbildung im Gebrauch von Hilfsmitteln

Die Auslegung bestehender Gesetze unter Berücksichtigung von Art. 20 Buchstabe c) UN-BRK führt zu den Rechtsgrundlagen der Hilfsmittelversorgung. In vielen Fällen erfolgt die Versorgung behinderter Menschen mit Hilfsmitteln zur Mobilität im Rahmen der medizinischen Rehabilitation. Das ist der Fall, wenn z. B. ein Rollstuhl zur Mobilität in der Wohnung und im Nahbereich der Wohnung erforderlich ist (die dadurch ermöglichte Befriedigung eines Grundbedürfnisses des täglichen Lebens betrifft den Aufgabenbereich der medizinischen Rehabilitation – § 47 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX[5]). Die Versorgung mit einem solchen Hilfsmittel umfasst auch ausdrücklich die Ausbildung im Gebrauch des Hilfsmittels (§ 47 Abs. 2 Satz 1 SGB IX).

Auch die Leistungsgesetze der Rehabilitationsträger bzw. die für sie geltenden untergesetzlichen Regelwerke sehen vor, dass die Hilfsmittelversorgung – neben der Bereitstellung des Hilfsmittels – zusätzlich u. a. einen Anspruch auf eine notwendige Hilfsmittel-Gebrauchsausbildung umfasst.[6]

Zu Inhalt und Umfang der Gebrauchsausbildung treffen weder das SGB IX noch ein Leistungsgesetz eine Aussage. Nachfolgend wird daher die Rechtsauslegung in Literatur (III.) und Rechtsprechung (IV.) untersucht, um anschließend eigene Erwägungen zu Ziel, Inhalt und Umfang der Ausbildung im Gebrauch von Hilfsmitteln einzubringen (V.).

Vor diesem Hintergrund wird im Fazit (VI.) darauf eingegangen, ob das im ersten Beitragsteil vorgestellte Rollstuhlmobilitätstraining RoMoWo (oder ein vergleichbares Angebot) als Maßnahme zur Ausbildung im Gebrauch eines Hilfsmittels beansprucht werden kann.

III. Hilfsmittel-Gebrauchsausbildung in der Literatur

In der rechtswissenschaftlichen Kommentarliteratur wird die Hilfsmittelversorgung zwar teilweise sehr ausführlich behandelt, die Ausbildung im Gebrauch jedoch häufig nur in wenigen Sätzen.

Die Gebrauchsausbildung wird dort als „hilfsmittelnahe Dienstleistung“[7] bezeichnet, die als Neben- oder ergänzende Leistung zum Hauptanspruch Bestandteil einer einheitlichen Hilfsmittelversorgung ist, ohne den Charakter des Sachleistungsanspruchs zu verändern.[8] Mit anderen Worten: im Vordergrund steht der Anspruch auf ein Hilfsmittel und nur sofern dieser Anspruch besteht, kann in Ergänzung dazu die Dienstleistung ‚Gebrauchsausbildung‘ beansprucht werden (ohne Hilfsmittelanspruch keine Gebrauchsausbildung).

Zur Notwendigkeit einer Gebrauchsausbildung finden sich verschiedene Fallkonstellationen mit unterschiedlicher Qualität:

  • wenn dadurch die bestimmungsgemäße Verwendung[9] bzw. der sachgerechte Gebrauch[10] sichergestellt bzw. die Nutzung des Hilfsmittels ermöglicht wird[11] oder
  • wenn dadurch eine optimale Nutzung[12] bzw. eine effektive Wirkung[13] des Hilfsmittels sichergestellt wird.

Zum Inhalt der Gebrauchsausbildung wird mehrfach benannt, dass sie auch die Ausbildung von Hilfspersonen umfassen kann.[14] In einem Fall werden als Beispiele Geh- und Armschulungen angeführt.[15] Bei den Hilfsmitteln zur sozialen Teilhabe wird auf die Finanzierung von Computerkursen oder Kursen zu einzelnen Programmen, Anwendungen oder Einstellungen verwiesen.[16]

Eine Reduktion der Gebrauchsausbildung auf eine Nutzungseinweisung durch einen Leistungserbringer bei der Aushändigung des Hilfsmittels ist in der Literatur nicht ersichtlich. Der Verweis darauf, dass bei einem Verdienstausfall wegen der Teilnahme an einer Gebrauchsausbildung ein Anspruch auf Krankengeld bestehe,[17] weist vielmehr auf die Möglichkeit einer umfassenderen, ganz- oder mehrtägigen Ausbildung hin.

IV. Hilfsmittel-Gebrauchsausbildung in der Rechtsprechung

In der sozialgerichtlichen Rechtsprechung konnten fünf Entscheidungen gefunden werden, die sich mit der Ausbildung im Gebrauch eines Hilfsmittels befassten. In zwei Fällen ging es um (erneute) Schulungen im Zusammenhang mit einem Blindenstock[18], in drei Fällen um Rollstuhlmobilitätstrainings[19]. In vier Fällen wurde gegen eine Leistungsablehnung der zuständigen Krankenkasse geklagt[20], in einem Fall gegen den zuständigen Eingliederungshilfeträger[21]. Den Sachverhalten und Entscheidungsgründen können verschiedene Vorstellungen entnommen werden, wann eine Hilfsmittel-Gebrauchsausbildung eine zusätzlich zur Bereitstellung des Hilfsmittels notwendig ist. Dabei lässt sich zwischen den Zielen und Inhalten der Gebrauchsausbildung (1.) sowie der Erforderlichkeit und dem Umfang einer Maßnahme (2.) unterscheiden.

1. Ziele und Inhalte der Gebrauchsausbildung

Die von den Beteiligten und Gerichten vorgebrachten Wertungen zu den Zielen und Inhalten der Hilfsmittel-Gebrauchsausbildung können in drei Kategorien mit einer jeweils unterschiedlichen Qualität der Ausbildung zusammengefasst werden.

  • Auf unterster Stufe wird der gesetzliche Anspruch auf eine Gebrauchsausbildung mit der Einweisung durch den Hilfsmittellieferanten als erfüllt betrachtet. Dabei werden die Funktionalitäten und Sicherheitsbestimmungen des Hilfsmittels erläutert und am Hilfsmittel vorgeführt. Außerdem kann eine theoretische Erläuterung erfolgen, was beim Überwinden von Schwellen und Bordsteinkanten zu beachten ist. Sofern ggfs. eine darüber hinaus gehende gezielte Schulungsmaßnahme erforderlich ist, findet diese üblicherweise unter ärztlicher Anleitung und nach einem gezielten therapeutischen Konzept im Rahmen einer stationären Rehabilitation statt.[22]
  • In den Entscheidungen des SG Oldenburg und des SG Koblenz kommt ein anderes Verständnis der Gebrauchsausbildung zum Ausdruck, bei dem die Förderung der Mobilität und der Selbstständigkeit im Vordergrund steht. Sie beinhaltet das Erlernen besonderer Techniken bei der Nutzung eines Rollstuhls, Übungen zur Vermeidung von Stürzen, zum Überwinden von Hindernissen (insb. unter Anwendung des sog. „Kippelns“), zur Benutzung von Rolltreppen und Aufzügen mit und ohne Hilfe, zum Befahren unterschiedlicher Oberflächen, die sichere Bewältigung abschüssiger Wegstrecken[23] sowie beim Blindenlangstock die Befähigung zur Orientierung in nicht bekannten Umgebungen[24].
  • Auf dritter Stufe kann als Gebrauchsausbildung das Training mit dem Hilfsmittel unter den tatsächlichen Bedingungen des Sozialraums eingeordnet werden, wie es z. B. bei einem Mobilitäts- und Orientierungstraining im Zusammenhang mit einer Blindenstock-Versorgung durchgeführt wird.[25]

2. Erforderlichkeit und Umfang der Gebrauchsausbildung

In den Gerichtsentscheidungen wurde außerdem darüber gestritten, ob eine Gebrauchsausbildung im jeweiligen Einzelfall überhaupt erforderlich ist und ob der Anspruch eines Kindes auf eine Gebrauchsausbildung auch die Kosten umfasst, die für einen Elternteil als Begleitperson anfallen. Dabei hängen die Antworten von dem zugrunde liegenden Verständnis des Ziels und der Inhalte der Gebrauchsausbildung ab.

So zeigen die hier betrachteten Fälle, dass eine Ausbildung im Gebrauch eines Hilfsmittels nicht als erforderlich angesehen wird, wenn man darunter lediglich die Unterweisung durch einen Hilfsmittellieferanten versteht und der Anspruch auf Gebrauchsausbildung erst nach mehreren Jahren der Nutzung des Hilfsmittels geltend gemacht wird.[26] Dieser Ansicht folgend sah das Thüringer LSG keinen Anspruch auf Gebrauchsausbildung für einen Kläger, der bereits seit sieben Jahren mit einem Rollstuhl versorgt war und nun ein Rollstuhlmobilitätstraining begehrte, um einen gelenk- und muskelschonenden Gebrauch des Rollstuhls zu erlernen und seine Mobilität zu verbessern (zumal dem Gericht medizinische Anhaltspunkte dafür fehlten, dass mit dem Training eine Verschlechterung des gesundheitlichen Zustands des Klägers vermieden werden konnte).[27]

Das SG Koblenz hat hingegen ein Mobilitäts- und Rollstuhltraining für ein Kind, das bereits seit zwei Jahren mit einem Rollstuhl versorgt wurde, vom Anspruch des § 33 Abs. 1 Satz 5 SGB V umfasst gesehen. Das Training wurde beansprucht, um dem Kind den eigenständigen Besuch einer Regelschule ab dem 6. Lebensjahr zu ermöglichen – einem berechtigten Ziel einer Gebrauchsausbildung – und war nach Ansicht des Gerichts dazu auch geeignet. Die Teilnahme am Kurs sei in diesem Einzelfall auch erforderlich gewesen. Denn bei der Einweisung eines Kindes im frühkindlichen Alter in die Nutzung eines Rollstuhls durch einen Leistungserbringer könne es sich nur um eine Teilschulung handeln, da die Nutzung aufgrund des Alters nur eingeschränkt möglich war. Mit zunehmendem Alter wächst die Fähigkeit zum selbstständigen Gebrauch des Hilfsmittels, womit die Notwendigkeit korreliere, das Kind in die Lage zu versetzen, den Rollstuhl ohne fremde Hilfe zu benutzen. Die Hilfsmittelversorgung und die Fähigkeiten im Hilfsmittelgebrauch müssen sich den wachsenden Anforderungen anpassen und der körperlichen und geistigen Entwicklung des Kindes Rechnung tragen – dies werde insbesondere für den Schulbesuch relevant. Der Umfang einer siebentägigen Schulung sei auch notwendig, denn die Wirkung könne bei Kindern nicht durch einmaliges Vorführen, sondern nur durch mehrmaliges Üben unter Alltagsbedingungen erreicht werden. Dass eine solche Schulung nicht vom Leistungserbringer (Sanitätshaus) erbracht werden könne, verstehe sich von selbst. Die Entscheidung des Thüringer LSG lasse wegen einer anderen Fallkonstellation keine Rückschlüsse für diesen Fall zu – unabhängig davon, könne aber auch eine Nach-Schulung für Erwachsene sinnvoll sein, deren Notwendigkeit im Einzelfall nachzuweisen sei.[28]

Das SG Koblenz sah vom Anspruch auf Gebrauchsausbildung – wie in einem anderen Fall schon das SG Oldenburg[29] – auch die Begleitung durch einen Elternteil umfasst, ohne die dem Kind eine Teilnahme am Kurs nicht möglich gewesen wäre. Der Anspruch auf Gebrauchsausbildung beziehe sich daher auch auf die Person, mit deren Hilfe das Kind in die Lage versetzt wird, das verordnete Hilfsmittel zu nutzen.[30]

In der ältesten hier betrachteten Entscheidung konnte hingegen eine Blindenstocknutzerin ein Mobilitäts- und Orientierungstraining nicht als Gebrauchsausbildung beanspruchen. Sie hatte in der Vergangenheit bereits 60 Einheiten eines solchen Trainings absolviert und begehrte nun eine „Auffrischung“, denn der Lebensmittelmarkt, in dem sie bisher selbstständig einkaufen konnte, wurde umgebaut. Sämtliche Warengruppen befänden sich nun an anderen Plätzen, wodurch ihr ein selbstständiges Einkaufen nicht mehr möglich sei. Die beantragte Maßnahme sollte dazu dienen, die neuen Gegebenheiten im Lebensmittelmarkt kennenzulernen. Das Schleswig-Holsteinische LSG entschied, dass die Schulung wegen veränderter Umweltbedingungen keine Ausbildung im Umgang mit dem Blindenstock sei. Außerdem eröffne das Orientierungstraining die Fortbewegung in einem Raum außerhalb des Nahbereichs der Wohnung, für den die GKV keine Hilfsmittelzuständigkeit besitze.[31]

V. Weitere Erwägungen zum Anspruch auf die Hilfsmittel-Gebrauchsausbildung

Unter Berücksichtigung der in Literatur und Rechtsprechung geschilderten Fragestellungen und Auslegungen, werden nachfolgend weitere Erwägungen zu Inhalt und Umfang der Hilfsmittel-Gebrauchsausbildung eingebracht.

Zunächst ist der Wortlaut des Anspruchs auf ‚Ausbildung im Gebrauch eines Hilfsmittels‘ in den Blick zu nehmen. Der Begriff der Ausbildung ist vor allem im Kontext der Arbeitswelt geläufig. Im Berufsbildungsgesetz wird ausgeführt, was Gegenstand der Berufsausbildung ist: die in einem Ausbildungsgang organisierte Vermittlung von Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten, die zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit notwendig sind (§ 1 Abs. 3 BBiG). Auch über diesen speziellen Lebensbereich hinaus lässt sich Ausbildung als Vermittlung von Fertigkeiten, Kenntnissen und/oder Fähigkeiten verstehen, die für eine bestimmte Aufgabe oder Tätigkeit bzw. für einen bestimmten Zweck benötigt werden.[32]

Der Wortlaut legt nahe, dass der Gesetzgeber den Hilfsmittelanspruch nicht lediglich durch eine (kurze) Einweisung bei der Abgabe des Hilfsmittels ergänzen wollte. Es besteht ein Anspruch auf die notwendige Ausbildung – ein Vorgang der nicht nur Kenntnisse i. S. v. Wissen und Information, sondern auch Fertigkeiten und Fähigkeiten vermitteln und fördern soll, die typischerweise in einem unterschiedlich langen Prozess zu erlernen und einzuüben sind. Zu berücksichtigen ist hierbei Art. 20 Buchstabe c) UN-BRK, der die Schulung in (Mobilitäts-)‚Fertigkeiten‘ vorsieht.[33]

Die Ausbildung dient dem ‚Gebrauch des Hilfsmittels‘. Die zu vermittelnden und zu fördernden Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten sind damit maßgeblich davon abhängig, zu welchem Gebrauchszweck ein Hilfsmittel zur Verfügung gestellt wurde. Hierbei hat das BSG aufgezeigt, dass der Behinderungsausgleich nicht lediglich einen Basisausgleich im Sinne einer Minimalversorgung umfasst, sondern unter Beachtung von Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG, der UN-BRK und dem SGB IX eine dem Teilhaberecht entsprechende Qualität aufweisen muss.[34] Im Rahmen der Versorgung mit Mobilitätshilfen muss eine möglichst selbstbestimmte und selbstständige/unabhängige Mobilität ermöglicht werden, die zudem das Versicherteninteresse an physischer und psychischer Gesundheit berücksichtigt.[35]

Um diese Ziele des Behinderungsausgleichs zu erreichen, sieht der Sachleistungsanspruch auf Hilfsmittel seit jeher Nebenansprüche vor, die einerseits einen verwendungsfähigen Zustand des Hilfsmittels sicherstellen[36], andererseits die Versicherten in die Lage versetzen sollen, vom Hilfsmittel bestimmungsgemäß Gebrauch zu machen[37].

Diese Nebenansprüche dienen der Verwirklichung des Versorgungszwecks und sollen sicherstellen, dass dieser nicht gefährdet wird und die Versorgung im Ergebnis wirksam ist. Die Konkretisierung des Versorgungsanspruchs und die Betonung von Selbstbestimmung, Selbstständigkeit und Gleichberechtigung (§ 1 Satz 1 SGB IX) hat damit unmittelbare Folgen für die Bestimmung des Inhalts und des Umfangs der Gebrauchsausbildung. Eine allgemeine Reduktion auf die Einweisung durch einen Hilfsmittellieferanten kann diesem Anspruch nicht gerecht werden. Soweit eine Gebrauchsausbildung dazu beiträgt, das Hilfsmittel entsprechend dem Versorgungsziel zu nutzen, trägt sie schließlich auch zu einer wirtschaftlichen Versorgung bei. Eine weite Auslegung der Gebrauchs-Ausbildung ist zudem unter dem Rechtsaspekt angezeigt, dass die Rehabilitationsträger ihre Leistungen im Rahmen der für sie geltenden Rechtsvorschriften nach Lage des Einzelfalls so vollständig, umfassend und in gleicher Qualität erbringen, dass Leistungen eines anderen Trägers möglichst nicht erforderlich werden (§ 4 Abs. 2 Satz 2 SGB IX).

In der oben angesprochenen Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen LSG aus 2002 findet sich der Orientierungssatz, dass ein Mobilitäts- und Orientierungstraining wegen veränderter Umweltbedingungen keine Ausbildung im Gebrauch eines Hilfsmittels (in dem Fall Blindenstock) sei, wenn die Krankenkasse den Versicherten bereits auf ihre Kosten im Umgang mit dem Blindenstock hat unterweisen lassen.[38] Spätestens seit der Reform des SGB IX durch das Bundesteilhabegesetz kann dieser Leitsatz nicht länger Bestand haben. Der Behinderungsbegriff (§ 2 Abs. 1 SGB IX) wurde neu gefasst und an die UN-BRK angepasst. Der damit rechtlich verankerte Wechselwirkungsansatz berücksichtigt, dass sich eine Behinderung erst durch die gestörte oder nicht entwickelte Interaktion zwischen dem Individuum und seiner materiellen und sozialen Umwelt manifestiert.[39] Ändern sich die örtlichen Verhältnisse oder die körperliche Konstitution[40] und kann der Gefährdung des wirksamen Behinderungsausgleich mit einer erneuten Hilfsmittel-Gebrauchsausbildung begegnet werden, besteht hierauf ein Anspruch. Dieser Anspruch ist – wie auch die anderen Hilfsmittel-Nebenansprüche (Änderung, Instandhaltung, Ersatzbeschaffung[41]) – weder einmalig noch muss ein zeitlicher Bezug zur Hilfsmittelabgabe vorliegen. Dass die örtlichen Verhältnisse und Gegebenheiten für den Hilfsmittelanspruch von Bedeutung sind, hat schließlich auch das BSG (unter Aufgabe früherer Rechtsprechung) klargestellt.[42]

VI. Fazit

Das in Beitragsteil I vorgestellte Rollstuhlmobilitätstraining RoMoWo ist standardisiert, qualitätsgesichert, gruppenbasiert und wissenschaftlich untersucht. Die Rollstuhlmobilität verbesserte sich laut der Evaluationsstudie durch das Training nachweislich. Darüber hinaus konnten positive Effekte auf die Fahrkompetenz und Sicherheit, die selbstständige Bewältigung von Alltagssituationen, die Mobilitätszufriedenheit und das Vertrauen in die eigene Bewegungsfähigkeit erzielt werden.

Das Training steht damit im unmittelbaren Zusammenhang mit den Zielen der Hilfsmittelversorgung zur medizinischen Rehabilitation und seine Finanzierung kommt damit – wie das regelmäßig auch bei Orientierungs- und Mobilitätstrainings im Rahmen der Blindenstockversorgung geschieht[43] – als Ausbildung im Gebrauch eines Hilfsmittels in Betracht (§ 47 Abs. 2 Satz 1 SGB IX). Im Allgemeinen spricht für die Ermöglichung eines solchen Trainings ferner, dass nachteilige Gesundheitsfolgen durch Unfälle oder falschen Hilfsmittelgebrauch mit Folgekosten für das Gesundheits- und Rehabilitationssystem vermieden werden können. Zuständig für die Gebrauchsausbildung ist der Rehabilitationsträger, der den Rollstuhl zur Verfügung gestellt hat – in den meisten Fällen vermutlich eine gesetzliche Krankenkasse (§ 33 Abs. 1 Satz 5 SGB V).

Das Training muss zudem im Einzelfall notwendig sein. Bei Erstversorgungen kann altersunabhängig von einer Notwendigkeit ausgegangen werden. Bei langjährigen Rollstuhlnutzenden wird für die Teilnahme eine unsichere oder eingeschränkte Mobilität vorausgesetzt.[44] Auch diese Aspekte können die Notwendigkeit der Gebrauchsausbildung begründen. Dem Anspruch im Einzelfall können zwar wirtschaftlichere Alternativen entgegenstehen, die aber in gleicher Weise wirksam und tatsächlich vorhanden sein müssen.

Die vorherigen Ausführungen zeigen weitere Fragestellungen auf, die beim Anspruch auf die Ausbildung im Gebrauch eines Hilfsmittels bei allen Trägern auftreten können. Um eine einheitliche und rechtssichere Praxis sicherzustellen, erscheint eine Gemeinsame Empfehlung oder Rahmenvereinbarung zwischen den Rehabilitationsträgern auf Ebene der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation angebracht.

Beitrag von René Dittmann (LL.M.), Universität Kassel

[1] Bungter/Anneken/Rabert, Das Recht auf Mobilität endet nicht mit der Hilfsmittelauslieferung – Teil I: Erkenntnisse zum Mobilitätstraining im bundesweiten Projekt RollstuhlMobilität Wohnortnah (RoMoWo), Beitrag A7-2026 unter www.reha-recht.de; 20.07.2026.

[2] Vgl. Filippo, in: Naguib/Pärli/Landolt/Demir/Filippo (Hrsg.), UNO-Behindertenrechtskonvention, Art. 20, Rn. 35.

[3] Vgl. BSG, Urteil vom 21.03.2013 – B 3 KR 3/12 R –, juris, Rn. 24.

[4] Vgl. BSG, Urteil vom 10.09.2020 – B 3 KR 15/19 R –, juris, Rn. 27.

[5] Vgl. ausführlich zum Umfang der Hilfsmittelversorgung im Rahmen der medizinischen Rehabilitation und zu Mobilitätshilfsmitteln: Fuchs/Dittmann, Sporthilfsmittel für Menschen mit Behinderungen, Rechtsgutachten für die Gold-Kraemer-Stiftung, im Erscheinen.

[6] In der gesetzlichen Krankenversicherung: § 33 Abs. 1 Satz 5 SGB V; in der gesetzlichen Rentenversicherung: § 15 SGB VI i. V. m. § 47 Abs. 2 Satz 1 SGB IX; in der gesetzlichen Unfallversicherung: § 31 Abs. 1 Satz 2 SGB VII i. V. m. § 5 OrthVersorgUVV i. V. m. Nr. 3.2 UV-Hilfsmittelrichtlinien; in der Eingliederungshilfe: §§ 109, 42 Abs. 2 Nr. 6, 47 Abs. 2 Satz 1 SGB IX; § 112 Abs. 1 Satz 6 SGB IX; §§ 113, 84 Abs. 2 SGB IX.

[7] Lungstras, in: Becker/Kingreen, SGB V, Gesetzliche Krankenversicherung, 9. Auflage 2024, § 33 SGB V, Rn. 44.

[8] Vgl. Oppermann, in: Hauck/Noftz, SGB IX, 43. Erg.-Lfg. X/19, § 47, Rn. 42; Schiffer-Werneburg/Kraftberger, in: Hänlein/Schuler, SGB V - Gesetzliche Krankenversicherung, 6. Auflage 2022, § 33 SGB V, Rn. 43; Wagner, in: Krauskopf, Soziale Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Werkstand: 128. EL Januar 2026, § 33 SGB V, Rn. 40; Luik, in: Düwell/Joussen/Luik/v. Boetticher, SGB IX, 7.Auflage 2026, § 47, Rn. 19.

[9] Schiffer-Werneburg/Kraftberger, in: Hänlein/Schuler, SGB V - Gesetzliche Krankenversicherung, 6. Auflage 2022, § 33 SGB V, Rn. 42; Nellissen in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IX, 4. Aufl., § 47 SGB IX (Stand: 02.04.2026), Rn. 90; Oppermann, in: Hauck/Noftz, SGB IX, 43. Erg.-Lfg. X/19, § 47, Rn. 42; Stähler in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VII, 3. Aufl., § 31 SGB VII (Stand: 12.03.2024), Rn. 24.

[10] Wagner, in: Krauskopf, Soziale Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Werkstand: 128. EL Januar 2026, § 33 SGB V, Rn. 40; von der Heide, in: Kossens/von der Heide/Maaß, SGB IX mit BGG, § 47 SGB IX, Rn. 8.

[11] Schaumberg, in: Hauck/Noftz, SGB IX, Erg.-Lfg. 4/25, XI/25, § 84, Rn. 22; Schweitzer, in: BeckOK Sozialrecht, Rolfs/Giesen/Meßling/Udsching, 80. Edition, Stand: 01.03.2026, § 84 SGB IX, Rn. 6.

[12] Oppermann, in: Hauck/Noftz, SGB IX, 43. Erg.-Lfg. X/19, § 47, Rn. 42.

[13] Nebe, in: Feldes/Kohte/Stevens-Bartol (Hrsg.), SGB IX, 5. Auflage 2023, § 47, Rn. 41.

[14] Vgl. bspw. Lungstras, in: Becker/Kingreen, SGB V, Gesetzliche Krankenversicherung, 9. Auflage 2024, § 33 SGB V, Rn. 44 oder Knispel, in: BeckOK Sozialrecht, Rolfs/Giesen/Meßling/Udsching, 80. Edition, Stand: 01.03.2026, § 33 SGB V, Rn. 45a.

[15] von der Heide, in: Kossens/von der Heide/Maaß, SGB IX mit BGG, 5. Auflage 2023, § 47 SGB IX, Rn. 8.

[16] Schaumberg, in: Hauck/Noftz, SGB IX, Erg.-Lfg. 4/25, XI/25, § 84, Rn. 22; Busch, in: Feldes/Kohte/Stevens-Bartol (Hrsg.), SGB IX, 5. Auflage 2023, § 84, Rn. 13.

[17] Wagner, in: Krauskopf, Soziale Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Werkstand: 128. EL Januar 2026, § 33 SGB V, Rn. 40; Nebe, in: Feldes/Kohte/Stevens-Bartol (Hrsg.), SGB IX, 5. Auflage 2023, § 47, Rn. 41.

[18] Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Urteil vom 27.08.2002 – L 1 KR 48/01 –, juris und SG Detmold, Urteil vom 31.03.2015 – S 2 SO 44/12 –, juris.

[19] SG Oldenburg, Urteil vom 20.08.2014 – S 6 KR 412/12 (der Entscheidungstext ist nicht in den Datenbanken juris und beck-online veröffentlicht, liegt dem Autor jedoch vor); Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 31.01.2017 – L 6 KR 977/15 ER –, juris; SG Koblenz, Urteil vom 18.09.2019 – S 11 KR 517/18 –, juris.

[20] Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Urteil vom 27.08.2002 – L 1 KR 48/01 –, juris; SG Oldenburg, Urteil vom 20.08.2014 – S 6 KR 412/12 -, Fn. 20; Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 31. Januar 2017 – L 6 KR 977/15 ER –, juris; SG Koblenz, Urteil vom 18.09.2019 – S 11 KR 517/18 –, juris.

[21] SG Detmold, Urteil vom 31.03.2015 – S 2 SO 44/12 –, juris.

[22] Siehe Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 31.01.2017 – L 6 KR 977/15 ER –, juris und Sachverhalt in SG Koblenz, Urteil vom 18.09.2019 – S 11 KR 517/18 –, juris, Rn. 12.

[23] Siehe SG Oldenburg, Urteil vom 20.08.2014 – S 6 KR 412/12 -, Fn. 20 und SG Koblenz, Urteil vom 18.09.2019 – S 11 KR 517/18 –, juris.

[24] Vgl. Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Urteil vom 27.08.2002 – L 1 KR 48/01 –, juris.

[25] Vgl. Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Urteil vom 27.08.2002 – L 1 KR 48/01 –, juris.

[26] Vgl. Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 31. Januar 2017 – L 6 KR 977/15 ER –, juris, Rn. 20; SG Koblenz, Urteil vom 18.09.2019 – S 11 KR 517/18 –, juris, Rn. 11.

[27] Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 31.01.2017 – L 6 KR 977/15 ER –, juris, Rn. 20.

[28] SG Koblenz, Urteil vom 18.09.2019 – S 11 KR 517/18 –, juris, Rn. 34 ff.

[29] SG Oldenburg, Urteil vom 20.08.2014 – S 6 KR 412/12 -, Fn. 17;

[30] SG Koblenz, Urteil vom 18.09.2019 – S 11 KR 517/18 –, juris, Rn. 40.

[31] Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Urteil vom 27.08.2002 – L 1 KR 48/01 –, juris, Rn. 23.

[32] Vgl. Digitales Wörterbuch der deutschen Sprache, Ausbildung, abrufbar unter www.dwds.de/wb/Ausbildung, zuletzt abgerufen am 21.07.2026.

[33] Siehe Abschnitt I.

[34] Vgl. Fuchs/Dittmann, Hilfsmittel zur medizinischen Rehabilitation im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung, Gutachten für den Sozialverband NRW, S. 49 ff., abrufbar unter https://www.reha-recht.de/infothek/beitrag/artikel/rechtsgutachten-zur-hilfsmittelversorgung-in-der-gesetzlichen-krankenversicherung, zuletzt abgerufen am 15.06.20269.

[35] Vgl. hierzu BSG, Urteil vom 18.04.2024 – B 3 KR 13/22 R –, BSGE 138, 41-53, SozR 4-2500 § 33 Nr 61.

[36] Vgl. schon BSG, Urteil vom 18.05.1978 – 3 RK 46/77 –, juris.

[37] Vgl. BSG, Urteil vom 06.08.1987 – 3 RK 21/86 –, BSGE 62, 85-90, SozR 2200 § 182g Nr 2, Rn. 10.

[38] Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Urteil vom 27.08.2002 – L 1 KR 48/01 –, juris.

[39] Bundestags-Drucksache 18/9522, S. 227.

[40] Siehe Abschnitt IV.2.

[41] Vgl. § 47 Abs. 2 Satz 1 SGB IX.

[42] BSG, Urteil vom 18.04.2024 – B 3 KR 13/22 R –, BSGE 138, 41-53, SozR 4-2500 § 33 Nr 61, Rn. 25 ff.

[43] Vgl. im GKV-Hilfsmittelverzeichnis die Untergruppe 07.50.01 – Blindenlangstöcke, Abschnitt VII.3 (Einweisung des Versicherten).

[44] Siehe Bungter/Anneken/Rabert, Das Recht auf Mobilität endet nicht mit der Hilfsmittelauslieferung – Teil I: Erkenntnisse zum Mobilitätstraining im bundesweiten Projekt RollstuhlMobilität Wohnortnah (RoMoWo), Beitrag A7-2026 unter www.reha-recht.de; 20.07.2026, S. 3.


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Mobilität, Rollstuhl, Hilfsmittelversorgung, Hilfsmittel, UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK)


Kommentare (2)

  1. René Dittmann 29.07.2026
    Sehr geehrte Frau Lange,
    vielen Dank für das Teilen Ihres Falls. Der Beitrag zeigt, dass es unterschiedliche Auffassungen darüber gibt, ob und in welchen Einzelfällen ein Rollstuhlkurs als "Ausbildung im Gebrauch eines Hilfsmittels" zu finanzieren ist. Deutlich wird, dass es gute Gründe gibt, "Ausbildung" nicht lediglich als "Einweisung" zu verstehen. Mit diesen guten Gründen wird sich leider nicht immer ausreichend befasst, so vielleicht auch durch das Leipziger Sozialgericht. Insbesondere der Beschluss des Thüringer LSG (L 6 KR 977/15 ER) leidet an einer fehlenden Auseinandersetzung mit den Rechtsgrundlagen und ist in der Argumentation schwach. Er bietet meiner Meinung nach keine angemessene Grundlage für eine Entscheidung über die Finanzierung eines Rollstuhlkurses.
    Es ist daher zu empfehlen, gemeinsam mit Ihrem Rechtsbeistand die Weiterverfolgung des Verfahrens und das Einlegen einer Berufung gegen die Entscheidung des Sozialgerichts zu beraten.
    Auf diesem Weg kann Sie der Beitrag unterstützen, indem Sie mit den darin enthaltenen Argumenten arbeiten. Eine Erfolgsgarantie gibt es natürlich nicht, aber die Rechtsunsicherheit ist hoch und ein aktuelles Urteil eines Landessozialgerichts oder gar des Bundessozialgerichts kann hierbei helfen.
    Mit freundlichen Grüßen,
    René Dittmann
  2. Anja Lange
    Anja Lange 27.07.2026
    Vielen Dank für diese ausführliche Expertise. Sehr passend zu einem Rechsststreit mit der Krankenkasse (Name von der Red. entfernt). Trotz Hinweis auf die Fachbeiträge hat das Sozialgericht Leipzig heute unsere Klage auf Kostenübernahme eines Rollstuhlkurses für unsere damals 9 jährige Tochter abgewiesen. Ich stellte der Beklagten explizit die Frage, wie genau Mitarbeiter eines Sanitätshause denn hinreichend geschult werden und erhielt keine Antwort. Der Richter würdigte die Gerichtsurteile aus Oldenburg und Koblenz gar nicht und warf das Urteil aus Thüringen ein, dem ich kurz widersprach, da nicht anwendbar. Wie können Ihre Beiträge die Betroffenen noch stärker unterstützen?

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