Beitrag als PDF zum Download
Beitrag drucken oder senden
Beitrag in Sozialen Netzen teilen
Dieser Beitrag gehört zu:
In diesem Beitrag nimmt Dr. Anna-Miria Fuerst einen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (OVG 5 S 13/25) zum Anlass, um sich im Schwerpunkt mit der Schreibzeitverlängerung als prüfungsrechtlichem Nachteilsausgleich für Studierende mit Behinderung zu befassen. Zentral ist dabei die Untersuchung, ob der Ausschluss von Nachteilsausgleichen bei bestimmten Behinderungen unter Berücksichtigung der Legasthenie-Entscheidung des BVerfG v. 22. November 2023 (1 BvR 2577/15) haltbar ist.
(Zitiervorschlag: Fuerst: Schreibzeitverlängerung, Prüfungszweck, Nachteilsausgleich und sogenanntes Dauerleiden im Lichte des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG – Zugleich Anmerkung zu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. März 2025 - OVG 5 S 13/25 -; Beitrag A12-2025 unter www.reha-recht.de; 30.07.2025)
Bei kaum einem prüfungsrechtlichen Thema geht es so hart zur Sache wie bei der Frage, welcher Prüfling welchen Nachteilsausgleich beanspruchen darf. Die verwaltungsrechtliche Rechtsprechung hat über die Jahre eine reichhaltige Kasuistik zu diesem Thema hervorgebracht. Jeder Verwaltungsrichter, der sich in seiner spruchrechtlichen Praxis mit dem Schul- und/oder Hochschulrecht beschäftigt, weiß von den unterschiedlichsten Fallgestaltungen zu berichten. Zuweilen werden eher weitreichend Anträge gestellt, wie beispielsweise die Aufteilung einer an einem Tag zu erbringenden zentralen Prüfungsleistung auf mehrere Tage[1]. Von solchen Extrembeispielen soll hier allerdings nicht die Rede sein, sondern das Augenmerk liegt auf einer moderaten Schreibzeitverlängerung, ggfs. in Kombination mit einer reizärmeren Umgebung (Extraraum) und/oder zusätzlichen Pausen, als klassischerweise begehrtem Nachteilsausgleich bei unterschiedlichen Diagnosen. Ein Antrag auf derartigen Nachteilsausgleich hat auch das OVG Berlin-Brandenburg in einer kürzlich getroffenen, derzeit nicht in den üblichen juristischen Datenbanken veröffentlichten Entscheidung beschäftigt, die in Hochschulkreisen aber gleichwohl Beachtung gefunden hat. Diese Entscheidung, die vielleicht gerade mit Blick auf ihre Nicht-Veröffentlichung als ein „typisch prüfungsrechtlicher Durchlaufbeschluss eines Obergerichts“ angesehen werden kann, soll kurz vorgestellt werden (II.). Im Anschluss wird eine in der verwaltungsrechtlichen Literatur und Rechtsprechung zum Thema Nachteilsausgleich immer wieder vertretene Position dargestellt, die sich auch das OVG Berlin-Brandenburg im Referenzbeschluss zu eigen gemacht hat (III.). Danach soll untersucht werden, ob das Urteil des BVerfG zur Zulässigkeit von Zeugnisbemerkungen bei Legasthenie[2] verfassungsrechtliche Korrekturen dieser Position erfordert (IV.). Ausgehend von einem Verständnis prüfungsrechtlicher Nachteilsausgleiche als angemessener Vorkehrung, wird ein pauschaler Ausschluss bei bestimmten Behinderungen – in der prüfungsrechtlichen Literatur und Rechtsprechung üblicherweise als „Dauerleiden“ bezeichnet – auch bei Beachtung des Prüfungszwecks aufgrund der verfassungsrechtlichen Vorgaben aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG nicht mehr zu halten sein. Der Beitrag schließt ab mit einer Kritik der Argumentation des OVG Berlin-Brandenburg in seinem Beschluss vom 13. März 2025 (V.).
Die Antragstellerin und zweitinstanzliche Beschwerdeführerin ist Studentin eines Masterstudiengangs an der Humboldt-Universität zu Berlin, der Antragsgegnerin und zweitinstanzlichen Beschwerdegegnerin. Sie begehrte eine Schreibzeitverlängerung von 25 Prozent für drei Modulabschlussklausuren. Bei ihr ist eine chronische Aufmerksamkeits- und Hyperaktivitätsstörung (ADHS) mit autistischen Zügen bei überdurchschnittlicher intellektueller Begabung nach ICD-10 F 90.0 diagnostiziert worden. Während ihrer Schwangerschaft und der daran anschließenden Stillzeit hatte die Antragsgegnerin ein ärztliches Attest vorgelegt, wonach sie die der Milderung ihrer eingeschränkten Konzentrationsfähigkeit dienenden Medikamente nicht habe einnehmen können. Ob die Antragsgegnerin ihr aufgrund dieses Attests eine Schreibzeitverlängerung gewährt hatte, lässt sich dem Beschluss nicht mit Sicherheit entnehmen, kann aber vermutet werden. Nunmehr hatte die Antragstellerin ein erneutes Attest vorgelegt, mit dem sie – trotz Wiedereinnahme der Medikation – die begehrte Schreibzeitverlängerung begründete. Das OVG Berlin-Brandenburg hielt dieses (wie auch das vorherige) Attest nicht für eine ausreichend nachvollziehbare Darlegung der Gründe für den begehrten Nachteilsausgleich.
Die Rüge der Antragstellerin, die Feststellung der Antragsgegnerin, dass die Erkrankung ADHS zu einer Einschränkung der psychischen und geistigen Leistungsfähigkeit führe, die dauerhaft das Leistungsbild präge und daher (generell) nicht ausgleichbar sei, verletze Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG und §§ 28a Abs. 2, 31 Abs. 3 Satz 2, 2. Alt. Berliner Hochschulgesetz (BerlHG), hielt das OVG Berlin-Brandenburg nicht für stichhaltig. Es verweist in seinem Beschluss darauf, dass nach Auffassung der Vorinstanz (VG Berlin) die maßgeblichen Feststellungen nach dem in der Entscheidung aufgezeigten Prüfungsmaßstab nicht nach allgemeinen Krankheitsbildern, sondern stets individuell zu treffen und auf dieser Grundlage zu bewerten seien.
Auf den Einwand der Antragstellerin, die Schreibzeitverlängerung diene der Herstellung der Chancengleichheit, führt das OVG Berlin-Brandenburg aus, dass dies nur in Abhängigkeit vom jeweiligen Prüfungszweck gelte. Ein Nachteilsausgleich sei auf Fälle beschränkt, in denen der Prüfling aufgrund seiner Behinderung oder chronischen Erkrankung ganz oder teilweise gehindert sei, seine tatsächlich uneingeschränkt bestehende Leistungsfähigkeit in der geforderten Prüfungsmodalität nachzuweisen. Er diene nicht dem Ausgleich einer durch die Behinderung oder chronischen Erkrankung bedingten Einschränkung der Leistungsfähigkeit selbst, die durch die Prüfung nachzuweisen sei. Das Verwaltungsgericht habe aus § 96 Abs. 3 der Fächerübergreifenden Satzung zur Regelung von Zulassung, Studium und Prüfung der Humboldt Universität zu Berlin (ZSP-HU)[3], wonach Klausuren schriftliche Arbeiten sind, die unter Aufsicht in begrenzter Bearbeitungszeit und mit begrenzten Hilfsmitteln angefertigt werden, in nicht zu beanstandender Weise abgeleitet, dass Prüfungsgegenstand auch die Fähigkeit des Prüflings sei, den Prüfungsstoff innerhalb einer bestimmten Zeit zu bearbeiten, was u. a. die Fähigkeit voraussetze, den Prüfungsstoff zu gliedern und konzentriert zu arbeiten. Ein Ausgleich der leidensbedingt eingeschränkten Fähigkeit der Antragstellerin in den Bereichen Konzentration, Eigenstrukturierung und Selbstorganisation durch Gewährung einer verlängerten Bearbeitungszeit führe dazu, dass das Prüfungsergebnis nicht ihr Leistungsvermögen widerspiegele. Die Antragstellerin habe nicht dargelegt, weshalb darin kein Verstoß gegen den Grundsatz der Chancengleichheit zu Lasten der Mitprüflinge liegen solle. Das Verwaltungsgericht habe zutreffend ausgeführt, dass die herabgesetzte Konzentrationsfähigkeit eine verlangsamte Bearbeitung des Prüfungsstoffes zur Folge habe und daher nicht bloß die Präsentation (oder Darstellung) der Leistungsfähigkeit betroffen sei, sondern die Leistungsfähigkeit als solche. Auch die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass der Gestaltungsspielraum der Prüfbehörde die Festlegung einer Zeitvorgabe im Rahmen einer Berufszulassungsprüfung umfasse, weil dies mit Blick auf die für jeden Beruf vorteilhafte Fähigkeit, Aufgaben in einer bestimmten Zeit zu erledigen, sachgerecht sei, hielt das OVG Berlin-Brandenburg nicht für erschüttert durch den Vortrag der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren.
Schließlich stellt das OVG Berlin-Brandenburg in seinem Beschluss heraus, dass bei einer Minderung der mit der Prüfung gerade festzustellenden Leistungsfähigkeit aufgrund einer Behinderung kein Anspruch auf Nachteilsausgleich aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG erwachse, weil behinderte Studierende damit bevorzugt würden und dies weder mit dem Prüfungszweck noch dem prüfungsrechtlichen Grundsatz der Chancengleichheit vereinbar sei. Auch aus Art. 5 Abs. 2, Art. 24 Abs. 5 der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) folge ein solcher Anspruch nicht.
In Literatur und Rechtsprechung wird die Gewährung eines Nachteilsausgleichs vor allem beim Vorliegen eines sog. „Dauerleidens“ thematisiert[4]. Angesichts der seit 1994 bestehenden verfassungsrechtlichen Diktion aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG sollte hier rechtlich präziser der Begriff Behinderung verwendet werden, zumal diagnostisch abgesicherte „Dauerleiden“ immer auch eine zu einer Behinderung i. S. v. Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG führende Beeinträchtigung darstellen dürften[5]. Ein Nachteilsausgleich wird als geeignete Ausgleichsmaßnahme verstanden, mit der den Schwierigkeiten eines Prüflings, seine vorhandenen Kenntnisse und Fähigkeiten unter Geltung der einheitlichen Prüfungsbedingungen darzustellen, Rechnung getragen wird[6]. Die Eignung der Ausgleichsmaßnahme ist dabei am Prüfungszweck zu messen, wobei insbesondere bei staatlichen Prüfungen zu berücksichtigen ist, dass mit der Ablegung von Prüfungen im Rahmen eines Studiums oder einer Ausbildung die Eignung des Prüflings für einen bestimmten Beruf festgestellt werden soll[7]. Ungeeignet sind demnach Ausgleichsmaßnahmen, wenn bei ihrer Gewährung der Prüfungszweck verfehlt würde. Hierfür ein Extrembeispiel: Unzulässig wäre es, einem schwerhörigen oder tauben Prüfling die Teilnahme an einer Prüfung, die der Feststellung der Fähigkeit dient, Intervalle und Harmonien hörend zu unterscheiden, auf Grundlage des geschriebenen Notenbilds zu ermöglichen. Der Prüfungszweck könnte hierdurch ohne Zweifel nicht erreicht werden, auch weil eine Kernfähigkeit des Musikerberufs nicht festgestellt werden könnte. Als Kontrollüberlegung mag herhalten, ob die begehrte Ausgleichsmaßnahme Prüfungsinhalt und/oder Prüfungsablauf wesentlich verändert. Dies wäre im Beispiel zu bejahen. Anders soll es sich bei Nachteilsausgleichen verhalten, die nicht die zu prüfende Befähigung betreffen, sondern dazu dienen, dass die abgeprüfte Befähigung trotz einer bestehenden Beeinträchtigung nachgewiesen werden könne[8]. Als Beispiel hierfür mag eine moderate Schreibzeitverlängerung zum Ausgleich eines aufgrund einer Sehbehinderung verlangsamten Lesevermögens dienen, die es dem Prüfling ermöglicht, die Aufgabenstellung ohne Nachteil gegenüber normalsichtigen Mitprüflingen zu erfassen[9]. Hierdurch wird dem aus Art. 3 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 12 Abs. 1 GG folgendem Gebot der Chancengleichheit Rechnung getragen. Die maßgeblichen Feststellungen, ob im Falle einer Behinderung bzw. eines sog. „Dauerleidens“ ein Nachteilsausgleich zu gewähren ist, sollen nicht nach allgemeinen Krankheitsbildern, sondern stets individuell zu treffen sein[10]. Dabei ist zu beachten, dass nur ein angemessener Nachteilsausgleich erfolgen darf[11]. Das Recht der Mitprüflinge auf eine chancengleiche Prüfungsteilnahme gebietet es, dass eine Über- oder Fehlkompensation des in der konkreten Behinderung liegenden Nachteils unterbleibt[12]. Dies ist einzelfallbezogen zu ermitteln, wobei ärztliche Gutachten zur Aufklärung des medizinischen Sachverhalts beitragen, die Feststellung der Angemessenheit eines Nachteilsausgleichs jedoch eine rechtliche Bewertung erfordert, die Sache der Behörde bzw. des Gerichts ist[13]. Die Feststellung der kompensatorischen Wirkung des begehrten Nachteilsausgleichs ist also eine Frage der behördlichen bzw. gerichtlichen Überzeugungsbildung und führt in der prüfungsrechtlichen Rechtsprechung nicht selten zu einer differenzierten Gewährung von Nachteilsausgleichen. Folgt etwa aus einem ärztlichen Gutachten, dass bei einem bestimmten Krankheitsbild die parallele Vorbereitung und Bearbeitung unterschiedlicher Aufgabenstellungen, wie sie für eine Prüfungsphase typisch und organisatorisch unvermeidlich sind, erschwert sind, dürfte einer Schreibzeitverlängerung die kompensatorische Wirkung bezogen auf die konkrete Behinderung abzusprechen sein[14].
Ausgehend von den gerade beschriebenen Prämissen kursiert in Literatur und Rechtsprechung die Meinung, dass Behinderungen und sog. „Dauerleiden“, die als persönlichkeitsbedingte Eigenschaften die geistige Leistungsfähigkeit des Prüflings prägen würden, nicht ausgleichsfähig seien[15]. Denn Prüfungsanforderungen dürften nicht an die Leistungsfähigkeit des Prüflings angepasst werden, weil anderenfalls die Prüfung ihren Zweck von vornherein verfehlen würde[16]. Benötige ein Prüfling – in einem vom Bayerischen VGH entschiedenen Fall etwa aufgrund von Long-Covid – mehr Zeit für die Lösungsfindung, weil seine konzentrative Dauerbelastbarkeit erheblich beeinträchtigt ist, soll eine Schreibzeitverlängerung nicht dem Ausgleich einer verlangsamten Darstellung einer innerhalb der vorgegebenen Zeit gefundenen Lösung dienen und als Nachteilsausgleich nicht in Betracht kommen[17]. Beispielhaft für Diagnosen, die in diese Sinne konstitutionell und damit nicht ausgleichsfähig seien, nennt Christoph Jeremias, einer der Autoren des Standardwerks zum Prüfungsrecht, chronische Erkrankungen psychischer Art einschließlich deren psychosomatischen Auswirkungen, Allergien, Neurodermitis, rheumatische Erkrankungen und erhebliche Herz-Kreislaufstörungen sowie im Einzelfall auch eine Migräneerkrankung[18]. Bei einer festgestellten Legasthenie hingegen soll eine Schreibzeitverlängerung als Nachteilsausgleich in Betracht kommen, weil dadurch die verlangsamte Fähigkeit, geschriebene Texte aufzunehmen und Gedanken aufzuschreiben, ausgeglichen werde, ohne dass eine Beeinträchtigung der intellektuellen Fähigkeit vorliege[19].
Mit Blick auf den Verlust des speziellen präsenten Prüfungswissens plädiert das prüfungsrechtliche Standardwerk dafür, auch bei akuten vorübergehenden Einschränkungen der Leistungsfähigkeit einen prüfungsrechtlichen Nachteilsausgleich zu gewähren[20]. Als Beispiele werden ein eingegipstes Bein oder eine akute Sehnenscheidenentzündung genannt.
Das BVerfG hat sich in seiner Legasthenie-Entscheidung[21] vor allem zu dem verfassungsrechtlichen Rahmen für die Nicht-Bewertung eines Teilbereichs der zu erbringenden Prüfungsleistung (hier: Rechtschreibung) geäußert. Die in Ausgleich zu bringenden verfassungsrechtlichen Positionen waren dabei vor allem das Benachteiligungsverbot des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG, das durch die behinderungsbedingte Unmöglichkeit, im geforderten Umfang bewertungsrelevante Rechtschreibleistungen zu erbringen, betroffen war, und das Recht auf Chancengleichheit aller Schulabgängerinnen und -abgänger beim Übergang in Ausbildung und Beruf aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG. Dabei ist das BVerfG zu der Auffassung gelangt, dass eine solche Teil-Nichtbewertung nach außen nicht nur kenntlich gemacht werden darf, sondern dass ihre Kenntlichmachung sogar verfassungsrechtlich geboten ist. Denn nur auf diese Weise kann ein möglichst schonender Ausgleich zwischen dem Auftrag an den Staat aus Art. 7 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 12 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG, Schulabschlussprüfungen so auszugestalten, dass alle Schulabgänger die gleiche Chance haben, entsprechend ihrer erbrachten schulischen Leistung und ihrer persönlichen Fähigkeiten Zugang zu Ausbildung und Beruf zu finden, und dem nach Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG geschützten Interesse daran hergestellt werden, dass sich behinderungsbedingte Beeinträchtigungen bei Schulabschlussprüfungen nicht nachteilig auswirken.
In der Argumentation seines Urteils zur Zulässigkeit von Zeugnisbemerkungen unterscheidet das BVerfG zwischen einerseits Maßnahmen, die allein dazu dienen, dass prüfungsrelevante Kenntnisse und Fähigkeiten der Schülerinnen und Schüler mit einer Behinderung in gleicher Weise bei der Benotung berücksichtigt werden können wie die entsprechenden Leistungen der Mitschüler[22], und andererseits Maßnahmen, die einen von den allgemeinen Prüfungsanforderungen abweichenden Verzicht auf den Nachweis oder die Benotung von Leistungen wegen behinderungsbedingter Einschränkungen darstellen[23]. Diese letztgenannten Maßnahmen verlassen den Rahmen der chancengleichen Ausgestaltung einer Prüfung, während jene erstgenannten Fördermaßnahmen vom BVerfG auf eine Stufe mit den in Art. 5 Abs. 3 i. V. m. Art. 2 UAbs. 4 UN-BRK erwähnten angemessenen Vorkehrungen gestellt werden[24], die auch einfachgesetzlich im Behindertengleichstellungsrecht, u. a. in § 7 Abs. 2 BGG, anerkannt sind. In ständiger Rechtsprechung zu Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG hält das BVerfG die Bereitstellung solcher Fördermaßnahmen im Rahmen des personell und sächlich Möglichen für verpflichtend[25], was der Verpflichtung zu angemessenen Vorkehrungen im Rahmen des finanziell und organisatorisch Möglichen entspricht[26].
Weiterhin stellt das BVerfG klar, dass der Anwendungsbereich des Benachteiligungsverbots sich auf Ungleichbehandlungen von Personen mit unterschiedlichen Behinderungen erstreckt und dass dies auch mit Blick auf die Kompensationspflicht aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG gilt[27].
Das Urteil zu den Zeugnisbemerkungen bei Legasthenie befasst sich prüfungsrechtlich gesprochen mit den verfassungsrechtlichen Voraussetzungen und Grenzen der Gewährung von Notenschutz und Nachteilsausgleich. Die (teilweise) Nichtbewertung einer Prüfungsleistung nennen Prüfungsrechtler Notenschutz. Birnbaum charakterisiert dies treffend als „Schutz vor der Note“, weil es sich um die Ausklammerung benotungsrelevanter Aspekte handelt[28]. Der verfassungsrechtliche Gleichheitssatz – im Prüfungsrecht immer in Verbindung zum Freiheitsrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG stehend – einschließlich der Spezialnorm des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG erkennt einen Anspruch auf solche notenschützenden Maßnahmen nicht an, weil es sich hierbei um eine Modifikation der prüfungsrelevanten Leistungskontrolle handelt, die einem Prüfling mit einem sog. Dauerleiden bzw. einer Behinderung gegenüber anderen (nichtbehinderten) Prüflingen einen Vorteil verschaffen würde[29]. Verfassungsrechtlich anders einzuordnen ist der unter III.1. beschriebene prüfungsrechtliche Nachteilsausgleich, der erst die Voraussetzung für die Erbringung einer chancengleichen Prüfungsleistung durch einen Prüfling einer Behinderung schafft. Die Versagung eines angemessenen Nachteilsausgleichs stellt einen Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG dar, weil einem Prüfling gerade wegen seiner Behinderung die chancengleiche Teilnahme an einer Prüfung verwehrt werden würde[30]. Verwaltungsrechtlicher Rechtsschutz wird in diesen Fällen über das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gerichtet auf den Erlass einer einstweiligen (Regelungs-)Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 VwGO gewährt[31]. Im Fall des Obsiegens des Prüflings sprechen Verwaltungsgerichte die vorläufige Verpflichtung zur Gewährung eines bestimmten Nachteilsausgleichs aus. Das mag rein gleichheitsrechtlich betrachtet eine gewisse Anomalie darstellen, weil üblicherweise Gleichheitsverstöße gerichtlich mit der Feststellungs- und nicht der Leistungsklage gerügt werden[32]. Allerdings scheint es mit Blick auf die freiheitsrechtliche Dimension solcher Verfahren – schließlich dient die chancengleiche Prüfungsteilnahme der Verwirklichung des Zugangs zu Ausbildung und Beruf und unterfällt damit auch dem Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG – gerechtfertigt, einen angemessenen Nachteilsausgleich zur Vermeidung wesentlicher Nachteile konkretisierend zuzusprechen.
Die Grenze zwischen einer Modifikation der Prüfungsanforderungen (im prüfungsrechtlichen Jargon: Notenschutz) und einem angemessenen Nachteilsausgleich ist nach verfassungsrechtlichen Maßstäben zu ziehen. Im Schulrecht richtet sich das BVerfG an der staatlichen Schulaufsicht, Art. 7 Abs. 1 GG, einerseits und an Art. 12 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG andererseits aus; im hochschulrechtlichen Prüfungsrecht ist Art. 5 Abs. 3 die anstelle von Art. 7 Abs. 1 GG heranzuziehende Verfassungsnorm[33]. Einerseits ist also die Selbstverwaltung der Hochschulen als verfassungsrechtlich flankierte Teilautonomie zu beachten, die das Recht und die Pflicht umfasst, die Voraussetzungen der Hochschulabschlüsse und damit das universitäre Prüfungswesen durch Satzungen zu regeln[34]. Andererseits dürfen die aus Art. 12 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG folgenden Rechte auf chancengleiche und benachteiligungsfreie Bildungsteilhabe nicht aus dem Blick geraten. Bei berufszugangsberechtigenden Prüfungen, die der Regelungsgewalt des parlamentarischen Gesetzgebers unterliegen[35], gelten vergleichbare Bindungen. Anstelle der hochschulrechtlichen Satzungsautonomie aus Art. 5 Abs. 3 GG tritt jedoch der gesetzgeberische Gestaltungsspielraum.
Die Unterscheidung zwischen Notenschutz und Nachteilsausgleich hat sich am Prüfungszweck auszurichten[36]. Der Prüfungszweck ist allerdings keine platonische Essenz des reinen Denkens, sondern umfasst die Kenntnisse und Fähigkeiten, die mit der Prüfung nachgewiesen werden sollen. Häufig handelt es sich um die schriftliche Bearbeitung einer fachlichen Aufgabenstellung innerhalb einer festgesetzten Zeit. Der Prüfungszweck unterliegt den üblichen grundgesetzlichen Bindungen. Er muss legitime Ziele verfolgen; die Prüfungsanforderungen sind auf ihn ausgerichtet, indem sie zu seiner Erreichung geeignet, erforderlich und angemessen sein müssen. Besondere Wachsamkeit ist geboten, wenn durch die Festlegung einer bestimmten Prüfungsanforderung die Teilnahme an der Prüfung für eine ganze Gruppe von Trägern eines bestimmten Merkmals erschwert bzw. unmöglich gemacht wird. Verfassungsrechtlich unterliegt nach Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG die Rechtfertigung einer auf eine Behinderung bezogene Ausschlusswirkung, hier durch eine bestimmte Prüfungsanforderung, einem strengen Verhältnismäßigkeitsmaßstab[37]; es müssen – gemessen am Prüfungszweck – schon zwingende Gründe für die Aufstellung von Prüfungsanforderungen mit Ausschlusswirkung gegeben sein[38].
Aus den soeben dargelegten Maßstäben ergibt sich, dass eine Schreibzeitverlängerung gemessen am Prüfungszweck entweder ein verfassungsrechtlich gebotener Nachteilsausgleich oder ein die Prüfungsanforderungen modifizierender Notenschutz sein kann. Es kommt auf die weiteren Umstände an.
Als Ausgangspunkt ist festzuhalten, dass irgendeine Form der zeitlichen Begrenzung jeder Prüfung immanent und damit auch verfassungsrechtlich legitim ist. Dies hat schlichte organisatorische Gründe, weil anderenfalls ein geordneter Ablauf einer Prüfung nicht zu gewährleisten wäre. Schreibzeitverlängerungen bei zentral organisierten Prüfungen mit mehreren aufeinanderfolgenden Prüfungsteilen finden aus diesem Grund eine verfassungsrechtlich zulässige Grenze, wenn durch sie der gesamte Prüfungsablauf nicht mehr gewährleistet werden könnte. Daher scheidet eine Schreibzeitverlängerung in Gestalt der Verteilung einer an einem Tag zu erbringenden Prüfungsleistung auf mehrere Tage regelmäßig aus.
Ob eine Schreibzeitverlängerung ohne Überschreitung der Datumsgrenze verfassungsrechtlich geboten ist oder nicht, erfordert eine differenziertere Betrachtung des Prüfungszwecks, der unter Beachtung der satzungsrechtlichen und/oder formell gesetzlichen Grundlagen zu ermitteln ist[39]. Geht es bei einer Prüfung darum, die Fähigkeit der Wiedergabe bzw. Anwendung gelernten Fachwissens zu bewerten, spricht der Prüfungszweck erstmal nicht gegen die Gewährung einer Schreibzeitverlängerung. Ermittelt werden muss jedoch, ob es sich bei der prüfungsüblichen Festlegung einer Bearbeitungszeit gemessen am Prüfungszweck um eine absolute oder eine relative Zeitgrenze handelt. Für die Bewertung der Zeitgrenze als absolut oder relativ sind insbesondere die Prüfungsinhalte, die konkrete Prüfungsgestaltung und das normative Umfeld (z.B. die Prüfungsordnung) heranzuziehen. Auch der Beruf, auf den die Prüfung vorbereitet, sollte nicht völlig außer Acht bleiben[40]. Ist er darauf ausgerichtet, unter erheblichem Zeitdruck fachlich vertretbare Entscheidungen zu treffen, stellt diese Fähigkeit also eine Kernanforderung dar, ist die Annahme einer absoluten Zeitgrenze eher gerechtfertigt. Bei Berufen, die üblicherweise eine flexiblere Terminplanung beinhalten, dürfte hingegen die Annahme einer relativen Zeitgrenze näher liegen. Ist die Anforderung, eine Prüfung innerhalb einer absoluten Zeitgrenze zu absolvieren, zur Erfüllung des spezifischen Prüfungszwecks notwendig, stellt eine Schreibzeitverlängerung Notenschutz dar, auf den verfassungsrechtlich kein Anspruch besteht. Handelt es sich hingegen gemessen am Prüfungszweck um eine relative Zeitgrenze, ist eine angemessene Schreibzeitverlängerung als Nachteilsausgleich grundsätzlich möglich und – sofern sie die erforderliche kompensatorische Wirkung bezogen auf die Behinderung entfaltet – auch verfassungs- rechtlich geboten. Dabei sei darauf hingewiesen, dass auch die Gewährung einer Schreibzeitverlängerung nicht davon entbindet, eine zeitliche Begrenzung einhalten zu müssen. Gleichwohl wird sie angemessen sein müssen; sie darf also den allgemeinen Prüfungsrahmen nicht völlig verlassen. Jedenfalls wird man einer moderaten Schreibzeitverlängerung – ihre grundsätzliche Zulässigkeit als Nachteilsausgleich vorausgesetzt – die Angemessenheit regelmäßig nicht absprechen können.
Keine Rolle bei der Frage, ob eine Schreibzeitverlängerung als Notenschutz oder als Nachteilsausgleich einzuordnen ist, kann hingegen bei einer am Prüfungszweck ausgerichteten Betrachtung der Prüfungsanforderungen die Behinderung selbst spielen. Die Annahme „persönlichkeitsprägender Dauerleiden“, die einen Nachteilsausgleich gleichsam a priori ausschließen, weil bei ihrem Vorliegen nach Auffassung der Anhänger dieser Ansicht wohl jeder Prüfungszweck notwendig verfehlt werden muss, findet bei der verfassungsrechtlich gebotenen Betrachtungsweise keine Stütze. Gemessen am Prüfungszweck ist es bereits nicht zu rechtfertigen, von ein und derselben Prüfungsanforderung – hier der Erbringung der Prüfungsleistung innerhalb eines bestimmten Zeitraums – beim Vorliegen der einen Behinderung (z. B. einer Sehbehinderung oder Legasthenie) abzuweichen, beim Vorliegen einer anderen Behinderung (z. B. ADHS oder Long-Covid) hingegen strikt an ihr festzuhalten. Denn dies wäre eine „Binnenbenachteiligung“ wegen der einen gegenüber einer anderen Behinderung, der nach der Rechtsprechung des BVerfG Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG gerade entgegensteht[41]. Ebenfalls abzulehnen ist es, nicht-behinderten Prüflingen wegen einer kurzfristigen Indisposition einen Nachteilsausgleich mit Blick auf den Erhalt ihres aktuellen Prüfungswissens gewähren zu wollen[42], denselben Nachteilsausgleich aber Prüflingen mit einer bestimmten Behinderung gerade wegen dieser Behinderung vorzuenthalten. Das Benachteiligungsverbot des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG würde so in sein Gegenteil verkehrt.
Ergibt sich aus dem Prüfungszweck kein zwingender Grund, der einer angemessenen Schreibzeitverlängerung entgegensteht, muss noch geprüft werden, ob eine solche auch ein geeigneter, erforderlicher und angemessener Nachteilsausgleich ist[43]. Dafür muss sie eine auf die konkrete Behinderung bezogene Kompensationswirkung entfalten (dazu bereits oben unter III.1.am Ende).
Ob die Entscheidung des OVG Berlin-Brandenburg vom 13. März 2025 in tatsächlicher Hinsicht (dazu oben unter II.1.) zu überzeugen vermag oder nicht, lässt sich nur bedingt bewerten. Dies liegt zu einem guten Teil daran, dass es sich um eine Beschwerdeentscheidung im vorläufigen Rechtsschutz mit der aus § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO folgenden Einschränkung des Prüfungsumfangs auf die von der Beschwerdeführerin dargelegten Gründe handelt. Diese hatte mit Blick auf eine ADHS-Erkrankung mit autistischen Zügen bei überdurchschnittlicher intellektueller Begabung die Bewilligung einer Schreibzeitverlängerung von 25 Prozent begehrt. Das vorinstanzliche Verwaltungsgericht hielt es in tatsächlicher Hinsicht offenbar für nicht hinreichend substantiiert belegt, dass nach der Wiederaufnahme der schwangerschaftsbedingt unterbrochenen Medikamenteneinnahme durch die Antragstellerin eine Schreibzeitverlängerung zur Kompensation ihrer behinderungsbedingten Beeinträchtigungen notwendig war. Das ist eine Frage der richterlichen Sachverhaltsbewertung im konkreten Einzelfall, die aus Sicht der Beschwerdeinstanz nicht mit überzeugenden Argumenten in Zweifel gezogen wurde. Rückschlüsse genereller Art können daraus nicht gezogen werden. Dies stellt das OVG Berlin-Brandenburg zutreffend heraus.
In rechtlicher Hinsicht (dazu oben unter II.2.) vermag der Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg gemessen an den soeben erläuterten verfassungsrechtlichen Maßstäben indessen keine Überzeugungskraft zu entfalten. Das OVG Berlin-Brandenburg argumentiert – wie offenbar auch die Vorinstanz – maßgeblich mit dem Prüfungszweck, der den Ausgleich einer durch die Behinderung bedingten Einschränkung der Leistungsfähigkeit, die durch die Prüfung nachzuweisen ist, ausschließen soll. Eine derartige Bestimmung des Prüfungszwecks anhand einer abstrakten Leistungsfähigkeit, die bei gewissen Behinderungen von vornherein ausgeschlossen sein soll, schüttet das Kind allerdings mit dem Bade aus. Der Prüfungszweck ist vielmehr normativ und ohne Ansehung des Umfangs der Leistungsfähigkeit eines Prüflings allein anhand der mit der Prüfung nachzuweisenden Leistung zu bestimmen. Die Leistungsfähigkeit eines Prüflings kann schon deshalb nicht den Prüfungszweck determinieren, weil dessen Leistungsfähigkeit mit Blick auf den Prüfungszweck durch die Ablegung der Prüfung erst ermittelt werden soll. Nur so ist außerdem sichergestellt, dass der Prüfungszweck als zwingender Grund für die Rechtfertigung der Nichtgewährung eines Nachteilsausgleichs und die darin liegende Benachteiligung wegen einer Behinderung herangezogen werden kann, ohne in einen Zirkelschluss zu verfallen (frei nach dem Motto: die Benachteiligung wegen einer Behinderung wird wegen der behinderungsbedingten Leistungsminderung gerechtfertigt). Bei der Ermittlung des Prüfungszwecks sind die einschlägigen hochschulrechtlichen Vorschriften und ggfs. auch typische Berufsanforderungen heranzuziehen, wobei nur konkreten Kernanforderungen die notwendige Abgrenzungsschärfe zukommen dürfte. Das OVG Berlin-Brandenburg verweist in seinem Beschluss in diesem Zusammenhang – wie auch die Vorinstanz – auf § 96 Abs. 3 ZSP-HU[44]. Dieser Satzungsbestimmung ist mit Blick auf Modulprüfungen aber lediglich zu entnehmen, dass Klausuren schriftliche Arbeiten sind, die unter Aufsicht in begrenzter Bearbeitungszeit mit begrenzten Hilfsmitteln angefertigt werden. Ein Prüfungszweck, der eine Schreibzeitverlängerung, die ja an der Begrenzung der Bearbeitungszeit nichts ändern würde, ausschließt, folgt aus § 96 Abs. 3 ZSP-HU nicht. § 109 ZSP-HU, der den in § 31 Abs. 3 Satz 2 BerlHG enthaltenen Regelungsauftrag umsetzt und den das OVG Berlin-Brandenburg durchaus sieht, steht der Annahme einer absoluten Zeitgrenze zudem entgegen, weil in dieser Bestimmung gerade die verlängerte Bearbeitungszeit als möglicher Nachteilsausgleich ausdrücklich genannt wird. Der gerichtliche Hinweis auf die für jeden Beruf vorteilhafte Fähigkeit, Aufgaben in einer bestimmten Zeit zu erledigen, erweist sich für die Bestimmung eines konkreten Prüfungszwecks als zu allgemein.
Das OVG Berlin-Brandenburg hätte also allen Anlass gehabt, eine Schreibzeitverlängerung als Nachteilsausgleich grundsätzlich in Betracht zu ziehen. Stattdessen schließt es eine Schreibzeitverlängerung mit Blick auf die Auswirkungen der konkreten Behinderung der Antragstellerin in Gestalt einer – unstreitig vorhandenen – geminderten Konzentrationsfähigkeit, Eigenstrukturierung und Selbstorganisation aus, weil dies die „Leistungsfähigkeit als solche“ betreffe und nicht die Darstellung der Leistungsfähigkeit. Diese Logik ist nicht nur zirkelschlüssig. Sie widerspricht den Vorgaben des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG diametral, weil eine derartige Argumentation gerade die Benachteiligung wegen einer Behinderung in sich trägt – und zwar sowohl gegenüber nicht- als auch gegenüber anders-behinderten Menschen. Daran ändert es nichts, dass das OVG Berlin-Brandenburg zu der Auffassung gelangt, der Prüfungszweck stehe der Gewährung der begehrten Schreibzeitverlängerung als zwingender Grund entgegen, weil die Prüfung so auszugestalten sei, dass sich die jeweilige Leistungsfähigkeit im Prüfungsergebnis, und zwar auch in Relation zu den übrigen Prüflingen, abbilde. Dieser vom OVG Berlin-Brandenburg gewählte Argumentationsansatz läuft daraus hinaus, die Behinderung eines Prüflings selbst zum zwingenden Grund für die Verweigerung eines angemessenen Nachteilsausgleichs zu machen, was offensichtlich verfehlt ist.
Nur der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass der Beschluss keine Ausführungen zur Frage enthält, ob die begehrte Schreibzeitverlängerung die Beeinträchtigungen der Antragstellerin zu kompensieren vermöchte. Wäre das OVG Berlin-Brandenburg zu dem nach hiesiger Ansicht naheliegenden Schluss gekommen, dass die begehrte Schreibzeitverlängerung als angemessener Nachteilsausgleich gemessen am Prüfungszweck grundsätzlich in Betracht gekommen wäre, hätte es sich dazu äußern müssen, ob die spezifischen Beeinträchtigungen der Antragstellerin dadurch auch hätten kompensiert werden können. Möglicherweise hätte eine andere Art des Nachteilsausgleichs – etwa die Absolvierung der Klausuren in einer reizärmeren Umgebung – ihren spezifischen Beeinträchtigungen eher Rechnung getragen.
Beitrag von Dr. Anna-Miria Fuerst, LL.M. (Georgetown University, Washington, D.C.), Richterin am Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht, Lüneburg
[1] Z. B. VG München, Beschl. v. 17.03.2021 - M 27 E 21.1122 -, juris; Beschl. v. 28.02.2022 - M 4 E 22.669 -, juris.
[2] BVerfG, Urt. vom 22.11.2023 - 1 BvR 2577/15 - u. a., juris.
[3] Fächerübergreifende Satzung zur Regelung von Zulassung, Studium und Prüfung an der Humboldt-Universität zu Berlin, abrufbar unter https://www.hu-berlin.de/de/studium/beratung/faecheruebergreifende-satzung-zur-regelung-von-zulassung-studium-und-pruefung-zsp-hu-lesefassung, zuletzt abgerufen am 29.07.2025.
[4] Vgl. Jeremias, in: Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 301d, 301l; BVerwG, Urt. v. 24.02.2021 - 6 C 1.20 -, juris Rn. 24.
[5] Zum verfassungsrechtlichen Behinderungsbegriff Welti, in: SWK Behindertenrecht, 3. Aufl. 2022, Behinderung, Rn. 10 ff.; Fuerst, Zeugnisbemerkungen, Notenschutz und Nachteilsausgleich: Angemessene Vorkehrungen und ihre Grenzen im Schul- und Prüfungsrecht – Anmerkung zu BVerfG, Urteil vom 22. November 2023 – 1 BvR 2577/15, 1 BvR 2578/15, 1 BvR 2579/15; Beitrag A5-2024 unter www.reha-recht.de; 09.04.2024
[6] Jeremias, in: Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 301d.
[7] Jeremias, in: Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 301e; Ennuschat, Nachteilsausgleiche für Studierende mit Behinderungen – Prüfungsrechtliche Bausteine einer inklusiven Hochschule, Rechtsgutachten, 2019, S. 100 unter www.studierendenwerke.de; VG Freiburg, Urt. v. 05.08.2021 - 1 K 3332/20 -, juris Rn. 40.
[8] Vgl. Jeremias, in: Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 301g.
[9] Vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 09.03.2015 - 9 S 412/15 -, Rn. 5.
[10] OVG NRW, Beschl. v. 13.07.2021 - 6 B 986/21 -, juris Rn. 12; VGH B-W, Beschl. v. 22.02.2021 - 9 S 556/21 -, juris Rn. 5; Jeremias, in: Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 301d a. E.
[11] VGH B-W, Beschl. v. 9 S 1241/17 -, juris Rn. 6.
[12] Vgl. VG München. Urt. v. 24.11.2015 – 3 K 15.3025 -, juris Rn. 31; Ennuschat, Nachteilsausgleiche für Studierende mit Behinderungen – Prüfungsrechtliche Bausteine einer inklusiven Hochschule, Rechtsgutachten, 2019, S. 83 f.
[13] VG Freiburg, Urt. v. 05.08.2021 - 1 K 3332/20 -, juris Rn. 37.
[14] VG Karlsruhe, Beschl. v. 16.03.2021 - 11 K 3023/20 -, juris Rn. 22; weitere Beispiele bei Ennuschat, Nachteilsausgleiche für Studierende mit Behinderungen – Prüfungsrechtliche Bausteine einer inklusiven Hochschule, Rechtsgutachten, 2019, S. 84 m. w. N.
[15] Z. B. BVerwG, Beschl. v. 13.12.1985 - 7 B 210/85 -, juris Rn. 6; Nds. OVG, Beschl. v. 24.06.2019 - 2 ME 570/19 -, juris Rn. 15; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 29.04.2016 - 9 S 582/16 -, juris Rn. 8; Jeremias, in: Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 301e; Jeremias, NVwZ 2019, 838, 840 f.; mit gewissem Unbehagen bzgl. der Formulierung Birnbaum, NVwZ 2015, 207, 210.
[16] VG Berlin, Urt. v. 09.01.2024 - 12 K 294/23 -, juris Rn. 31; vgl. auch Birnbaum, NVwZ 2015, 207, 210 f.
[17] Vgl. BayVGH, Beschl. v. 27.11.2023 - 7 CE 23.2130 -, juris Rn. 2, 9.
[18] NVwZ 2019, 839, 841.
[19] BVerwG, Urt. v. 29.07.2015 - 6 C 35/14 -, juris Rn. 19 m. w. N. aus der obergerichtlichen Rechtsprechung; auch Jeremias, in: Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 301g.
[20] Jeremias, in: Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 301l; auch Jeremias, NVwZ 2019, 839, 843 f.
[21] Dazu Anm. Fuerst, Zeugnisbemerkungen, Notenschutz und Nachteilsausgleich: Angemessene Vorkehrungen und ihre Grenzen im Schul- und Prüfungsrecht – Anmerkung zu BVerfG, Urteil vom 22. November 2023 – 1 BvR 2577/15, 1 BvR 2578/15, 1 BvR 2579/15; Beitrag A5-2024 unter www.reha-recht.de; 09.04.2024
[22] BVerfG, Urt. v. 22.11.2023 - 1 BvR 2577/15 u.a. -, juris Rn. 97, 109.
[23] BVerfG, Urt. v. 22.11.2023 - 1 BvR 2577/15 u.a. -, juris Rn. 98.
[24] BVerfG, Urt. v. 22.11.2023 - 1 BvR 2577/15 u.a. -, juris Rn. 119
[25] Urt. v. 22.11.2023 - 1 BvR 2577/15 u.a. -, juris Rn. 55 mit Verweis auf Beschl. v. 08.10.1997 - 1 BvR 9/97 -, juris Rn. 72 (Sonderschule); Beschl. v. 29.01.2019 - 2 BvC 62/14 -, juris Rn. 57 (Wahlrechtsausschluss); Beschl. v. 16.12.2021 - 1 BvR 1541/20 -, juris Rn. 93 (Triage).
[26] Nur § 7 Abs. 2 BGG: Die Versagung angemessener Vorkehrungen für Menschen mit Behinderungen ist eine Benachteiligung im Sinne dieses Gesetzes. Angemessene Vorkehrungen sind Maßnahmen, die im Einzelfall geeignet und erforderlich sind, um zu gewährleisten, dass ein Mensch mit Behinderung gleichberechtigt mit anderen alle Rechte genießen und ausüben kann, und sie die Träger öffentlicher Gewalt nicht unverhältnismäßig oder unbillig belasten.
[27] BVerfG, Urt. v. 22.11.2023 - 1 BvR 2577/15 u.a. -, juris Rn. 51 ff., bes. Rn. 55.
[28] NVwZ 2015, 207, 207.
[29] Vgl. Jeremias, in: Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 301j; Jeremias, NVwZ 2019, 839, 842.
[30] So bereits Ennuschat, Nachteilsausgleiche für Studierende mit Behinderungen – Prüfungsrechtliche Bausteine einer inklusiven Hochschule, Rechtsgutachten, 2019, S. 53 unter www.studierendenwerke.de, zuletzt abgerufen am 29.07.2025.
[31] Fuerst/Reimann, in: SWK Behindertenrecht, 3. Aufl. 2022, Schule, Rn. 26; Jeremias, in: Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 906.
[32] Fuerst, Rollstuhlrampe zum Bezirksamt: Gleichbehandlung durch angemessene Vorkehrung oder Leistungsanspruch? – Anmerkung zu VG Stuttgart, Urteil vom 12. August 2021 – 7 K 476/20 und VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10. Februar 2022 – 1 S 3107/21; Beitrag A14-2023 unter www.reha-recht.de; 06.12.2023.
[33] Vgl. Dieterich, in: Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 10.
[34] BVerfG, Beschl. v. 26.06.2015 - 1 BvR 2218/13 -, juris Rn. 18.
[35] Dieterich, in: Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 10.
[36] Jeremias, in: Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 301e f.; Ennuschat, Nachteilsausgleiche für Studierende mit Behinderungen – Prüfungsrechtliche Bausteine einer inklusiven Hochschule, Rechtsgutachten, 2019, S. 100 unter www.studierendenwerke.de, zuletzt abgerufen am 29.07.2025.
[37] BVerfG, Beschl. v. 19.01.1999 - 1 BvR 2161/94 -, juris Rn. 56 (Testierausschluss); Nußberger/Hey, in: Sachs, GG, 10. Aufl. 2024, Art. 3 Rn. 319; Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, 18. Aufl. 2024, Art. 3 Rn. 169.
[38] Ennuschat, Nachteilsausgleiche für Studierende mit Behinderungen – Prüfungsrechtliche Bausteine einer inklusiven Hochschule, Rechtsgutachten, 2019, S. 59 unter Bezugnahme auf BVerfG, Beschl. v. 29.01.2019 - 2 BvC 62/14 -, juris Rn. 57 und m. w. N.
[39] Instruktiv VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 22.02.2021 - 9 S 556/21 -, juris Rn. 10: mangelnde Störanfälligkeit gehört unter Bezugnahme auf § 13 JAPrO nicht zum in der konkreten Prüfung geforderten Leistungsbild, so dass die Gewährung eines separaten Raums als Nachteilsausgleich in Betracht kommt.
[40] Skeptisch Birnbaum, NVwZ 2025, 207, 211.
[41] S. Fn. 28.
[42] S. Fn. 21.
[43] Birnbaum, NVwZ 2025, 207, 210 ff.
[44] Fächerübergreifende Satzung zur Regelung von Zulassung, Studium und Prüfung an der Humboldt-Universität zu Berlin, abrufbar unter https://www.hu-berlin.de/de/studium/beratung/faecheruebergreifende-satzung-zur-regelung-von-zulassung-studium-und-pruefung-zsp-hu-lesefassung, zuletzt abgerufen am 29.07.2025.
Studium, Angemessene Vorkehrungen, Prüfungsrecht, Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung (ADHS), Nachteilsausgleich, Studieren mit Behinderung, Inklusive Hochschule, Chancengleiche Teilhabe an Hochschulbildung
Kommentare (0)
Keine Kommentare gefunden!