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Der Beitrag beleuchtet zwei sozialgerichtliche Entscheidungen (SG Mannheim vom 24. Mai 2022 – S 6 AL 49/22 und LSG Baden-Württemberg vom 19. März 2024 – L 13 AL 1836/22), die die Reichweite von Studienförderung als besondere Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben gemäß § 117 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB III thematisieren. Im Mittelpunkt steht die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Hochschulstudium für schwerbehinderte Menschen durch die Bundesagentur für Arbeit zu fördern ist. Um diese komplexen Zusammenhänge einordnen zu können, wird zunächst die Problematik der Studienfinanzierung von Menschen mit Behinderungen skizziert. Der Autor analysiert sodann die Abgrenzung von Leistungen zur sozialen Teilhabe und zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie die daraus resultierende Zuständigkeit der Rehabilitationsträger, um dann abschließend zu diskutieren, wie sich die vorliegenden Urteile in der Praxis auswirken könnten.
Der vorliegende Beitrag wurde bereits unter dem gleichen Titel leicht abgewandelt in der Zeitschrift RP Reha 2/2025 erstveröffentlicht. Wir danken dem Universitätsverlag Halle-Wittenberg für die Erlaubnis zur Zweitveröffentlichung.
(Zitiervorschlag: Hohner: Der lange Weg zur Anerkennung: Studienförderung als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 117 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB III – Anmerkungen zu den Urteilen des SG Mannheim vom 24. Mai 2022 – S 6 AL 49/22 und LSG Baden-Württemberg vom 19. März 2024 – L 13 AL 1836/22; Beitrag A3-2026 unter www.reha-recht.de; 29.04.2026)
Während die Finanzierung eines Hochschulstudiums im Regelfall vergleichsweise unkompliziert ist, kann sie sich für Menschen mit Behinderungen deutlich komplexer darstellen.
Die Studienfinanzierung umfasst grundsätzlich zwei zentrale Bereiche:
Letztere betreffen etwa die Finanzierung von Studienassistenzen, Gebärdensprachdolmetschenden oder besonderen Hilfsmitteln.
Der Lebensunterhalt kann im Studium entweder regelmäßig durch BAföG, aber auch ausnahmsweise durch Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII oder, wenn das Studium als Leistung zur Teilhabe anerkannt ist, auch durch Übergangsgeld finanziert werden. Auch die Zuständigkeit für behinderungsspezifische Studienkosten ist differenziert zu betrachten. Sie richtet sich zum einen nach dem individuellen Bedarf der leistungsberechtigten Person und zum anderen nach der Zielrichtung der Leistung.
Liegt der Schwerpunkt auf der gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft, sind die Leistungen zur sozialen Teilhabe (wie z. B. Assistenzleistungen gem. § 78 SGB IX) einschlägig. Zur Teilhabe an Bildung werden unterstützende Leistungen erbracht, die erforderlich sind, damit Menschen mit Behinderungen Bildungsangebote gleichberechtigt wahrnehmen können (§ 75 SGB IX). Steht hingegen die berufliche Erst- oder Wiedereingliederung im Vordergrund, kommen die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben[1] zur Anwendung. Entsprechend variiert auch die Zuständigkeit des jeweiligen Leistungsträgers.[2]
Behinderungsspezifische Leistungen im Hochschulbereich – etwa technische oder personelle Kommunikationshilfen, Schreibhilfen oder Studienassistenz – können als Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gefördert werden, wenn eine berufliche Eingliederung auf anderem Wege nicht erreichbar ist.[3] In solchen Fällen konkretisiert sich die Möglichkeit der Studienförderung zur Leistungspflicht.
Beziehen sich die behinderungsspezifischen Teilhabeleistungen sowohl auf Bildung als auch auf Arbeit, ist der Nachranggrundsatz des § 91 SGB IX zu beachten. Ziel dieser Regelung ist es, Zuständigkeitskonflikte zu vermeiden und den leistungsberechtigten Menschen einen effektiven Zugang zur erforderlichen Unterstützung zu sichern. Beantragen Menschen Leistungen zur Teilhabe, ist nach dem gegliederten System des Rehabilitationsrechts zwischen der materiell-rechtlichen und der tatsächlich leistenden Zuständigkeit eines Rehabilitationsträgers zu unterscheiden.
Die materiell-rechtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Schwerpunkt der beantragten Maßnahme. Maßgeblich ist, welchem Teilhabebereich die Leistung inhaltlich zugeordnet werden kann – etwa der Teilhabe am Arbeitsleben oder der sozialen Teilhabe.[4]
Demgegenüber betrifft die leistende Zuständigkeit die Außenwirkung gegenüber der antragstellenden Person. Sie legt fest, welcher Träger zunächst für die Entgegennahme, Prüfung und Bewilligung des Antrags verantwortlich ist – unabhängig davon, ob er auch materiell zuständig ist. Dieses Prinzip dient dem Schutz der leistungsberechtigten Person: Zuständigkeitsfragen sollen nicht zu deren Lasten gehen, sondern sind im Innenverhältnis der Rehabilitationsträger zu klären.[5]
Behinderungsbedingte studienbezogene Mehrbedarfe wurden in der Vergangenheit ausschließlich als Leistungen zur Sozialen Teilhabe gemäß § 113 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX eingeordnet und damit dem Träger der Eingliederungshilfe zugewiesen.
Das Bundessozialgericht (BSG) hat diese strikte Einordnung bereits vor längerer Zeit in Frage gestellt[6] und die betreffenden Leistungen, je nach Fallgestaltung, auch als Teilhabe am Arbeitsleben im Sinne des § 112 SGB III qualifiziert. Damit wurden Leistungsansprüche nach §§ 112, 113 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 117 Abs. 1 SGB III insoweit eröffnet, als eine abschließende Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt noch nicht erfolgt ist.[7]
Die Bundesagentur für Arbeit (BA) als ein zuständiger Rehabilitationsträger für die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben[8] vertritt (weiterhin) die Auffassung, dass im Rahmen der beruflichen Aus- und Weiterbildung ein Studium nur dann förderbar ist, wenn dieses wegen Art oder Schwere der Behinderung in einer besonderen Einrichtung für behinderte Menschen oder in einer sonstigen, auf die Bedürfnisse behinderter Menschen abgestellten (reha-spezifischen) Maßnahme durchgeführt wird.[9] Diese restriktive Rechtsauffassung führt dazu, dass Leistungsberechtigte ihre Ansprüche regelmäßig im sozialgerichtlichen Verfahren durchsetzen müssen – wie exemplarisch das nachfolgende Fallbeispiel zeigt.
Die im Jahr 1999 geborene Klägerin ist schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von 100 sowie den Merkzeichen G, aG und H.[10] Sie leidet an einer infantilen Zerebralparese (ICP)[11] und ist in ihrer Mobilität stark eingeschränkt und bedarf für längere Strecken der Nutzung eines Rollstuhls.
Sie besuchte ein auf behinderte Menschen spezialisiertes Gymnasium mit einer sozialwissenschaftlichen Ausrichtung und legte im Verlauf des hier dargestellten Rechtsstreits ihre Abiturprüfung erfolgreich ab. Ihr Ziel war es, mit einem erfolgreichen Schulabschluss ein Studium der Sozialen Arbeit an einer barrierefreien Hochschule in Wohnortnähe aufzunehmen. Dafür beantragte sie noch während ihres Schulbesuchs Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben bei der BA (Beklagte). Einen gleichlautenden Antrag beim Träger der Eingliederungshilfe stellte sie nicht.
Zur Begründung ihres Antrages führte die Klägerin aus, dass das Studium in direktem Zusammenhang mit ihrer angestrebten beruflichen Tätigkeit als Sozialarbeiterin stehe, ihren Neigungen entspreche und aufgrund der barrierefreien Ausstattung sowie unterstützenden Strukturen der gewählten Hochschule eine realistische und erfolgversprechende Ausbildungsform darstelle. Sie sei wegen der Notwendigkeit häuslicher Pflege und Betreuung ortsgebunden und die Hochschule sei nur zwölf Autominuten von ihrem Wohnort entfernt. Duale Ausbildungsberufe kämen zum einen aufgrund ihrer körperlichen Einschränkungen nicht in Betracht, zum anderen seien sie unzumutbar, da weder ihre Eignung noch ihre Motivation berücksichtigt werde. Ihren Anspruch auf Teilhabeleistungen leite sie aus § 112 SGB III i. V. m. § 117 Abs. 1 S. 2 SGB III unter Berücksichtigung von Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 24 Abs. 5 UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) ab.
Die BA erklärte sich aufgrund des Antrags der Klägerin als erstangegangener Rehabilitationsträger[12] für zuständig und leitete den Antrag nicht an den Träger der Eingliederungshilfe weiter. Sie stellte im Fortgang des Verfahrens fest, dass die Klägerin zwar grundsätzlich berechtigt sei, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zu beziehen, lehnte jedoch einen Anspruch auf Förderung des Studiums der Sozialen Arbeit ab. Eine Studienförderung sei gemäß § 117 Abs. 1 S. 2 SGB III nur in Ausnahmefällen möglich, wenn das Studium die einzige Möglichkeit zur beruflichen Eingliederung darstelle und nur in einer besonderen Reha-Einrichtung im Sinne des § 51 SGB IX durchgeführt werden könne. Nach der Auffassung der Beklagten erfülle die Klägerin diese Voraussetzungen nicht. Sie verweist in ihrer Entscheidung auf psychologische Gutachten, wonach das kognitive Leistungsprofil der Klägerin unterdurchschnittlich sei und ein Überforderungsrisiko im regulären Hochschulkontext bestehe, auch wenn daraus keine gesicherte Prognose dahingehend abgeleitet werden könne, dass das Studium nicht abgeschlossen werde. Im Ergebnis komme dennoch nur eine Ausbildung auf Kammerniveau infrage. Weil dieser Antrag zur damaligen Zeit (noch während des Schulbesuchs, gerichtet an den Eingliederungshilfeträger) nicht weitergeleitet worden sei, sei der Träger der Eingliederungshilfe als erstangegangener Träger leistungsverpflichtend geworden.
Das Sozialgericht (SG) Mannheim traf seine Entscheidung noch vor dem Abschluss der Abiturprüfungen der Klägerin. Es stellte daher fest,[13] dass die BA als Beklagte verpflichtet ist, das Bachelor-Studium der Sozialen Arbeit an der gewünschten Hochschule in Wohnortnähe als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben zu fördern, sofern die Klägerin die Hochschulreife erlangt.
Zur Begründung führte es aus, dass im Hinblick auf die Behinderung[14] der Klägerin die allgemeinen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben im Sinne des § 115 SGB III nicht ausreichen, sodass dem Grunde nach ein Anspruch auf die besonderen Leistungen gemäß den §§ 112, 113 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 117 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, 118 S. 1 Nr. 3 SGB III bestehe. Gemäß § 117 Abs. 1 S. 2 SGB III könne auch ein Studium der Sozialen Arbeit an einer Hochschule als besondere Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben erbracht werden.
Mit dem Eintritt der aufschiebenden Bedingung – dem Bestehen der Abiturprüfung – reduziere sich das Auswahlermessen im Hinblick auf die möglichen besonderen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben auf Null. Erstens ließe sich die grundsätzliche Eignung der Klägerin für das angestrebte Studium der Sozialen Arbeit nicht mehr in Abrede stellen. Zweitens wäre eine andere Beurteilung mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar, da auch nichtbehinderten Abiturientinnen und Abiturienten der Zugang zu einem Hochschulstudium nicht aufgrund eines psychologischen Gutachtens versagt werden kann, das ihre Eignung infrage stellt. Drittens würden auch nichtbehinderte Menschen, die das Abitur bestehen, häufig am erfolgreichen Abschluss eines Studiengangs scheitern.
Zur Begründung führte es weiter aus, dass die Beklagte der Klägerin im gesamten Verfahren keine alternativen Ausbildungsberufe benennen konnte, die ihrer Eignung und Neigung entsprachen. Im Gegenteil, der Beklagten war aktenkundig, dass zahlreiche Ausbildungsberufe, die ihren Neigungen und ihrer Eignung entsprechen – wie etwa Erzieherin, Physiotherapeutin, Ergotherapeutin oder Logopädin – aufgrund der bestehenden Behinderung ausgeschlossen sind. Die von der Beklagten vorgeschlagenen Bürotätigkeiten in der Verwaltung oder im kaufmännischen Bereich entsprechen daher nicht dem Sinne und Zweck von § 112 Abs. 2 SGB III.
Das LSG Baden-Württemberg bestätigte im Berufungsverfahren die vom SG Mannheim getroffenen Feststellungen zur Förderung des Studiums.
Zur Frage der Leistungszuständigkeit, die im Berufungsverfahren bestritten wurde, urteilte das Gericht, dass die Beklagte gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB IX zum Kreis der Rehabilitationsträger zähle und u. a. für die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 5 Nr. 2 SGB IX zuständig sei. Diese ergebe sich – unabhängig von der materiell-rechtlichen Zuständigkeit – aus § 14 Abs. 2 S. 1 SGB IX. Danach sei die Beklagte zuständig, weil sie sich erstmals mit dem Antrag auf Bewilligung einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben der Klägerin befasst und ihn nicht innerhalb von zwei Wochen an den nach ihrer Ansicht nach zuständigen Träger weitergeleitet habe.
Zugleich ergebe sich ihre Zuständigkeit implizit aus dem streitgegenständlichen Bescheid. Darin habe die Beklagte der Klägerin grundsätzlich bescheinigt, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben bei ihr beziehen zu können, zugleich jedoch den Antrag auf Übernahme der Kosten für den Studiengang Soziale Arbeit abgelehnt.
Dagegen sei in den Anträgen der Klägerin auf Leistungen zur Teilhabe an Bildung im Zusammenhang mit dem Besuch des Gymnasiums kein Folgeantrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zu erkennen. Selbst wenn die Klägerin in Gesprächen mit dem Träger der Eingliederungshilfe mögliche Berufswünsche thematisiert haben sollte, stellt der zwischenzeitlich erreichte Schulabschluss eine Zäsur dar. Im Hinblick auf die Aufnahme eines Studiums hätte es eines neuen Antrags bedurft. Ein solcher Antrag auf Förderung des angestrebten Studiums wäre unter gänzlich anderen Voraussetzungen zu prüfen gewesen als die bisherigen Leistungen im Zusammenhang mit dem Schulbesuch.
Den Entscheidungen von SG und LSG lag keine grundsätzliche neue Rechtsfrage zugrunde – ganz im Gegenteil – eher eine, die von der BA in der reha-rechtlichen Verwaltungspraxis bisher immer noch nicht entsprechend der höchstrichterlichen Rechtsprechung und Literatur ausgelegt und umgesetzt wird.
Streitgegenstand war die Förderung berufsqualifizierender Studiengänge für Menschen, die grundsätzlich dazu in der Lage sind, an einer (Fach-)Hochschule ein Studium zu absolvieren, welches zugleich, aufgrund ihrer Behinderung, die einzige Möglichkeit darstellt, eine Teilhabe am Arbeitsleben zu ermöglichen. Im Kern geht es dabei um die „alte“ Frage, ob die BA als Rehabilitationsträger im Rahmen der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben neben den betrieblichen dualen Kammerausbildungen[15] auch ein Studium und die damit im Zusammenhang stehenden Aufwendungen, wie bspw. Studiengebühren, Lernmittelkosten, Sicherstellung des Lebensunterhalts durch die Gewährung von Übergangsgeld, gewähren muss. Das BSG hatte bereits den Weg dafür freigemacht, worauf auch das SG und LSG ihre Entscheidungen stützen.[16] Nach dem gegliederten System des Rehabilitationsrechts[17] finden die Vorschriften im Teil I des SGB IX insoweit für die Leistungen zur Teilhabe Anwendung, als sich aus den für den jeweiligen Rehabilitationsträgern geltenden Leistungsgesetzen nichts Abweichendes ergibt.
Die Beklagte (BA) gehört zum Kreis der Rehabilitationsträger[18] und ist hierbei u. a. zuständig für die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben.[19] Nach ihrem Leistungsgesetz können gemäß § 112 Abs. 1 SGB III Leistungen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben erbracht werden, um Erwerbsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wiederherzustellen und die Teilhabe am Arbeitsleben zu sichern, soweit Art oder Schwere der Behinderung dies erfordern. Gemäß § 113 Abs. 1 SGB III können nach Nr. 1 allgemeine Leistungen sowie nach Nr. 2 besondere Leistungen erbracht werden. Dabei werden die besonderen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nur erbracht, wenn nicht bereits durch die allgemeinen Leistungen eine Teilhabe am Arbeitsleben erreicht werden kann (§ 113 Abs. 2 SGB III).
Die allgemeinen Leistungen umfassen Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung nach den §§ 81 ff. SGB III, wobei die Wissensvermittlung an Hochschulen und ähnlichen Bildungsstätten nicht den Zielen der beruflichen Weiterbildungsförderung entspricht und deshalb eine Förderung mit den allgemeinen Leistungen ausscheidet.[20]
Der Leistungskanon der besonderen Leistungen ist gemäß § 117 Abs. 1 S. 1 SGB III immer dann eröffnet, wenn wegen Art oder Schwere der Behinderung oder der Sicherung der Teilhabe am Arbeitsleben die Teilnahme an
a) einer Maßnahme in einer besonderen Einrichtung für Menschen mit Behinderungen oder
b) einer sonstigen, auf die besonderen Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen ausgerichteten Maßnahme
unerlässlich ist oder
c) wenn die allgemeinen Leistungen die wegen Art oder Schwere der Behinderung erforderlichen Leistungen nicht oder nicht im erforderlichen Umfang vorsehen.
Gemäß § 117 Abs. 1 S. 2 SGB III können in besonderen Einrichtungen auch Aus- und Weiterbildungen außerhalb des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) und der Handwerksordnung (HWO) gefördert werden.
Nach der Auffassung der Beklagten (BA) ist aufgrund des § 117 Abs. 1 S. 2 SGB III eine Studienförderung nur in einer besonderen Einrichtung möglich und demnach im Umkehrschluss regulär in den besonderen Leistungen nicht vorgesehen. Sie vertritt weiter die Auffassung, dass ein Studium, das nur mit unterstützenden Hilfen absolviert werden kann, nicht originär dem Bereich der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (§ 49 SGB IX) zuzurechnen sei. Vielmehr handele es sich dabei um Maßnahmen der sozialen Teilhabe im Sinne des § 78 SGB IX. Zur Begründung führt sie an, dass die erforderlichen Unterstützungsleistungen – etwa in Form von Assistenz – nicht spezifisch auf das Studium gerichtet seien, sondern grundsätzlich dem gesamten Lebensvollzug dienten. Sie seien damit nicht als arbeitsmarktbezogene, sondern als alltagsbezogene Hilfen zu qualifizieren. Die Gewährung solcher Leistungen falle daher in die Zuständigkeit des Trägers der Eingliederungshilfe, nicht jedoch in den Aufgabenbereich der BA. Im Ergebnis sei ein Studium – auch wenn es der beruflichen Eingliederung diene – dann nicht von der BA zu fördern, wenn es nur durch Maßnahmen möglich sei, die dem Bereich der sozialen Teilhabe zugeordnet werden müssten.
Die Literatur[21] greift diese Argumentation in einem Teil auf und hält ihr entgegen, dass § 117 Abs. 1 S. 2 SGB III danach als speziellere Vorschrift zu verstehen sein müsste, die ein Studium außerhalb besonderer Einrichtungen nicht zulasse – selbst dann nicht, wenn die betroffene Person dazu in der Lage wäre und ein solches Studium nach einer Prognoseentscheidung als einzig geeignetes Mittel erscheine, um eine dauerhafte berufliche Eingliederung zu erreichen. Damit verdeutlicht sie, dass S. 2 nicht als lex specialis innerhalb der besonderen Leistungen allgemein verstanden werden kann, sondern vielmehr als Ausnahme- und Schutzvorschrift zur Förderung von Maßnahmen in besonderen Einrichtungen. Sie soll auf die spezifischen (reha-spezifischen) Bedürfnisse der Teilnehmenden eingehen und zugleich zu einem verwertbaren Abschluss führen, der eine Teilhabe am Arbeitsleben ermöglicht.
Die Rechtsprechung stützt ihre Begründung gleichfalls auf diesen Denkansatz und begründet den Anspruch auf Förderung eines Studiums mit der im konkreten Fall auf Null reduzierten Ermessensauswahl.
Nach § 117 Abs. 1 Nr. 2 SGB III kann ein Studium grundsätzlich als Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben gefördert werden. Voraussetzung hierfür ist, dass keine zumutbare Alternative zur beruflichen Eingliederung besteht und die leistungsberechtigte Person die notwendigen Zugangskriterien erfüllt. Hinsichtlich der Art der Förderung kommt aufgrund der Art und Schwere der Behinderung im Fall der Klägerin ausschließlich das Studium der Sozialen Arbeit in Betracht. Dieses stellt unter Berücksichtigung ihrer individuellen Voraussetzungen und der prognostizierten Eingliederungschancen die einzige realistische Möglichkeit dar, eine nachhaltige Teilhabe am Arbeitsleben zu erreichen.
Der Begründung von Rechtsprechung und Literatur ist uneingeschränkt zuzustimmen.
Aus teleologischer Sicht ist bei der Auslegung von § 117 Abs. 1 S. 2 SGB III eindeutig, dass die Norm über den allgemeinen Förderrahmen hinausgeht. Ziel dieser Regelung ist es, Bildungsmaßnahmen zu ermöglichen, die in Inhalt, Form und Struktur speziell auf die Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen zugeschnitten sind und sich daher nicht in das System der klassischen Berufsausbildung einfügen. Der Gesetzgeber trägt damit der Tatsache Rechnung, dass für diese Personengruppe alternative Bildungswege erforderlich sein können, um ihnen eine realistische Chance auf Teilhabe am Arbeitsleben zu eröffnen.
Im gegliederten System der Teilhabeleistungen ist die BA im Kern für die berufliche Eingliederung zuständig – also für Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Dieses steht Menschen mit und ohne formalen Berufsabschluss offen. Gleichwohl zeigen arbeitsmarktbezogene Daten deutlich: Eine abgeschlossene Berufsausbildung erhöht die Chancen auf stabile, langfristige und existenzsichernde Beschäftigung signifikant.[22]
Ein Berufsabschluss lässt sich dabei – dem durchlässigen Bildungssystem in Deutschland folgend – auf vielfältigen Wegen erreichen. Neben der dualen oder vollschulischen Berufsausbildung nach dem BBiG oder der HWO zählen hierzu unter bestimmten Voraussetzungen auch Studiengänge, sofern sie auf ein konkretes Berufsziel ausgerichtet sind und eine arbeitsmarktlich verwertbare Qualifikation vermitteln. Dies kann sich etwa aus einer gesetzlichen Berufszulassung, einer formalen Anerkennung oder der etablierten berufsbezogenen Praxis ergeben – wie etwa im Fall des Studiengangs Soziale Arbeit mit dem Abschluss „Sozialarbeiter*in“.
Vor diesem Hintergrund erscheint es folgerichtig, dass die BA unter bestimmten Voraussetzungen auch ein Studium fördern muss, sofern es – mangels anderer geeigneter Maßnahmen – die einzige realistische Möglichkeit darstellt, eine nachhaltige Teilhabe am Arbeitsleben zu erreichen.
Im Zentrum des Falls steht der Mensch mit Behinderung – mit seinen Fähigkeiten, Interessen und seinem Recht auf gleichberechtigte Teilhabe am Arbeitsleben. Die Urteile des SG Mannheim und des LSG Baden-Württemberg verdeutlichen eindrücklich, dass individuelle Bildungswege nicht an starren Systemgrenzen scheitern dürfen. Vielmehr ist es Aufgabe der Rehabilitationsträger – allen voran der BA – individuelle Lebenslagen anzuerkennen und die gesetzlichen Spielräume zugunsten einer inklusiven Teilhabepraxis auszuschöpfen.
Für die Praxis bedeutet dies konkret: Wenn ein Studium unter Berücksichtigung der Art oder Schwere der Behinderung die einzige realistische Möglichkeit zur beruflichen Eingliederung darstellt, besteht ein Anspruch auf Förderung im Rahmen der besonderen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gemäß § 117 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB III. Dabei ist nicht entscheidend, ob das Studium in einer „besonderen Einrichtung“ stattfindet, sondern ob es im Einzelfall notwendig und geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben nachhaltig zu sichern.
Die Entscheidungen fordern die Rehabilitationsträger dazu auf, ihre Verwaltungspraxis an den rechtlichen Vorgaben auszurichten und individuelle Eingliederungschancen ernst zu nehmen – unabhängig davon, ob der Bildungsweg dem klassischen Ausbildungsmodell entspricht.
Für Beratungsstellen, Hochschulen und Sozialdienste ergibt sich daraus der Auftrag, Leistungsberechtigte frühzeitig auf ihre Rechte hinzuweisen, im Antragsverfahren zu begleiten und im Bedarfsfall eine Klärung auf dem Rechtsweg zu unterstützen. Eine barrierefreie Bildungslandschaft braucht auch barrierefreie Zugänge zu sozialrechtlichen Leistungen – getragen von einem Teilhabeverständnis, das die Vielfalt von Lebensentwürfen nicht nur anerkennt, sondern aktiv fördert.
Beitrag von Prof. Dr. Sören Hohner, Hochschule Mittweida
[1] §§ 49 ff. SGB IX.
[2] Vgl. §§ 5, 6 SGB IX.
[3] § 117 Abs. 1 Nr. 2 SGB III i. V. m. § 49 Abs. 3 Nr. 5 oder Nr. 7 SGB IX.
[4] Vgl. § 5 SGB IX.
[5] Vgl. § 14 SGB IX.
[6] BSG, Urteil vom 24.02.2016 – B 8 SO 18/14 R, BSG 20.04.2016 – B 8 SO 20/14 R.
[7] Tolmein in: Münchener Anwaltshandbuch zum Sozialrecht, Bieresborn/Schafhausen 6. Auflage 2024, § 28 Rn. 192.
[8] §§ 5 Nr. 2, 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB IX.
[9] Fachliche Weisungen Reha Punkt 6 Abs. 2 und 4, Stand 01.01.2025, vgl. dazu Nebe in: BeckOGK, § 117 Rn. 16.
[10] Bedeutung Merkzeichen: G = Beeinträchtigung der Bewegungsfreiheit; aG = Außergewöhnliche Gehbehinderung; H = Hilfslosigkeit; §§ 229 SGB IX, 3 SchwbAwV (Schwerbehindertenausweisverordnung).
[11] Die infantile Cerebralparese (ICP) ist eine nicht fortschreitende Schädigung des Gehirns, die zu Bewegungsstörungen fuhrt, vgl. ICD-Code G80.
[12] § 14 Abs. 1 SGB IX.
[13] Eine Feststellungsklage (§ 55 SGG) ist grundsätzlich subsidiär gegenüber einer Anfechtungs- und Leistungs- bzw. Verpflichtungsklage (§ 54 Abs. 1 und Abs. 5 SGG). Dieser Grundsatz gilt gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts nur eingeschränkt, wenn eine endgültige Klärung des Streitfalls durch ein feststellendes Urteil nicht erwartet werden kann, siehe dazu näher im Berufungsurteil des LSG Baden-Württemberg vom 19.03.2024 – L 13 AL 1836/22, BeckOnline Rn. 58 f. mit Verweis auf BSG, Urteil vom 02.07.2013 – B 4 AS 74/12 R.
[14] Vgl. § 19 SGB III.
[15] Vgl. dazu auch § 71 SGB BBiG
[16] Urteile BSG vom 17.11.2005 – B 11a AL 23/05 R, juris Rn. 22; BSG vom 24.02.2016 – B 8 SO 18/14 R, juris Rn. 18 und 20.04.2016 – B 8 SO 20/14 R, juris Rn. 20.
[17] Siehe dazu ausführlich Schaumberg: Das gegliederte System des Rehabilitationsrechts; Beitrag A9-2020 unter www.reha-recht.de; 14.05.2020.
[18] § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB IX.
[19] § 5 Nr. 2 SGB IX.
[20] Vgl. Nebe in: BeckOGK § 117 Rn. 17.
[21] Nebe in: BeckOGK § 117 Rn. 17; Siefert in: Hauck/Noftz SGB III, § 117 Rn. 29; Schuster in: Münchener Anwaltshandbuch Sozialrecht 6. Auflage, § 15 Rn. 89; Schubert/Schaumberg in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB III, § 117 Rn. 89; Luik in Eicher/Schlegel, SGB III, § 117 Rn. 45, 46.
[22] Siehe Statistik der Bundesagentur für Arbeit, Rubrik: Qualifikationsspezifische Arbeitslosenquoten – Deutschland, Länder, Kreise, Regionaldirektionen, Agenturen für Arbeit, Regionen (Jahreszahlen); vgl. Kotte (2024) in IAB-Forum: Eine abgeschlossene Ausbildung lohnt sich.
Berufliche Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Leistungen zur Teilhabe an Bildung, Schwerbehinderte Menschen, Hochschule, Studieren mit Behinderung, Zuständigkeit, Rehabilitationsträger, Art. 3 GG, Art. 24 UN-BRK
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