29.04.2026 A: Sozialrecht Hohner: Beitrag A3-2026

Der lange Weg zur Anerkennung: Studienförderung als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 117 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB III – Anmerkungen zu den Urteilen des SG Mannheim vom 24. Mai 2022 – S 6 AL 49/22 und LSG Baden-Württemberg vom 19. März 2024 – L 13 AL 1836/22

Der Beitrag beleuchtet zwei sozialgerichtliche Entscheidungen (SG Mannheim vom 24. Mai 2022 – S 6 AL 49/22 und LSG Baden-Württemberg vom 19. März 2024 – L 13 AL 1836/22), die die Reichweite von Studienförderung als besondere Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben gemäß § 117 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB III thematisieren. Im Mittelpunkt steht die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Hochschulstudium für schwerbehinderte Menschen durch die Bundesagentur für Arbeit zu fördern ist. Um diese komplexen Zusammenhänge einordnen zu können, wird zunächst die Problematik der Studienfinanzierung von Menschen mit Behinderungen skizziert. Der Autor analysiert sodann die Abgrenzung von Leistungen zur sozialen Teilhabe und zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie die daraus resultierende Zuständigkeit der Rehabilitationsträger, um dann abschließend zu diskutieren, wie sich die vorliegenden Urteile in der Praxis auswirken könnten.

Der vorliegende Beitrag wurde bereits unter dem gleichen Titel leicht abgewandelt in der Zeitschrift RP Reha 2/2025 erstveröffentlicht. Wir danken dem Universitätsverlag Halle-Wittenberg für die Erlaubnis zur Zweitveröffentlichung.

(Zitiervorschlag: Hohner: Der lange Weg zur Anerkennung: Studienförderung als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 117 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB III – Anmerkungen zu den Urteilen des SG Mannheim vom 24. Mai 2022 – S 6 AL 49/22 und LSG Baden-Württemberg vom 19. März 2024 – L 13 AL 1836/22; Beitrag A3-2026 unter www.reha-recht.de; 29.04.2026)

I. Problemstellung

Während die Finanzierung eines Hochschulstudiums im Regelfall vergleichs­weise unkompliziert ist, kann sie sich für Menschen mit Behinderungen deutlich komplexer darstellen.

Die Studienfinanzierung umfasst grundsätzlich zwei zentrale Bereiche:

  • Einerseits müssen während der Studienzeit die allgemeinen Lebenshaltungskosten gedeckt werden,
  • andererseits entstehen studienbezogene Aufwendungen, die sowohl allge­meiner Natur (z. B. Semesterbeiträge, Fachliteratur) als auch behinderungsspezifisch sein können.

Letztere betreffen etwa die Finanzie­rung von Studienassistenzen, Gebärdensprachdolmetschenden oder beson­deren Hilfsmitteln.

Der Lebens­unterhalt kann im Studium entweder regelmäßig durch BAföG, aber auch ausnahmsweise durch Leis­tungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII oder, wenn das Studium als Leistung zur Teilhabe anerkannt ist, auch durch Übergangsgeld finanziert werden. Auch die Zuständigkeit für behinderungs­spezifische Studienkosten ist differenziert zu betrachten. Sie richtet sich zum einen nach dem individuellen Bedarf der leistungsbe­rechtigten Person und zum anderen nach der Zielrichtung der Leistung.

Liegt der Schwerpunkt auf der gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft, sind die Leistungen zur sozialen Teilhabe (wie z. B. Assistenzleistungen gem. § 78 SGB IX) einschlägig. Zur Teilhabe an Bildung werden unterstützende Leistungen erbracht, die erforderlich sind, damit Menschen mit Behinderungen Bildungsangebote gleichberechtigt wahrnehmen können (§ 75 SGB IX). Steht hinge­gen die berufliche Erst- oder Wiederein­gliederung im Vordergrund, kommen die Leistungen zur Teilhabe am Arbeits­leben[1] zur Anwendung. Entsprechend variiert auch die Zustän­digkeit des jeweiligen Leistungsträgers.[2]

Behinderungsspezifische Leistun­gen im Hochschulbereich – etwa tech­nische oder personelle Kommunikationshilfen, Schreibhilfen oder Studienassistenz – können als Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gefördert wer­den, wenn eine berufliche Eingliederung auf anderem Wege nicht erreichbar ist.[3] In sol­chen Fällen konkretisiert sich die Mög­lichkeit der Studienförderung zur Leis­tungspflicht.

Beziehen sich die behinderungsspezifischen Teilhabeleistungen sowohl auf Bildung als auch auf Arbeit, ist der Nachranggrundsatz des § 91 SGB IX zu beachten. Ziel dieser Regelung ist es, Zuständigkeitskonflikte zu vermeiden und den leistungsberechtigten Men­schen einen effektiven Zugang zur er­forderlichen Unterstützung zu sichern. Beantragen Menschen Leistungen zur Teilhabe, ist nach dem geglieder­ten System des Rehabilitationsrechts zwischen der materiell-rechtlichen und der tatsächlich leistenden Zuständig­keit eines Rehabilitationsträgers zu unterscheiden.

Die materiell-rechtliche Zuständig­keit richtet sich nach dem Schwerpunkt der beantragten Maßnahme. Maßgeb­lich ist, welchem Teilhabebereich die Leistung inhaltlich zugeordnet werden kann – etwa der Teilhabe am Arbeitsle­ben oder der sozialen Teilhabe.[4]

Demgegenüber betrifft die leistende Zuständigkeit die Außenwirkung ge­genüber der antragstellenden Person. Sie legt fest, welcher Träger zunächst für die Entgegennahme, Prüfung und Bewilligung des Antrags verantwort­lich ist – unabhängig davon, ob er auch materiell zuständig ist. Dieses Prinzip dient dem Schutz der leistungsberech­tigten Person: Zuständigkeitsfragen sol­len nicht zu deren Lasten gehen, son­dern sind im Innenverhältnis der Re­habilitationsträger zu klären.[5]

Behinderungsbedingte studienbezogene Mehrbedarfe wurden in der Ver­gangenheit ausschließlich als Leistun­gen zur Sozialen Teilhabe gemäß § 113 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX eingeordnet und damit dem Träger der Eingliederungs­hilfe zugewiesen.

Das Bundessozialgericht (BSG) hat diese strikte Einordnung bereits vor längerer Zeit in Frage gestellt[6] und die betreffen­den Leistungen, je nach Fallgestaltung, auch als Teilhabe am Arbeitsleben im Sinne des § 112 SGB III qualifiziert. Da­mit wurden Leistungsansprüche nach §§ 112, 113 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 117 Abs. 1 SGB III insoweit eröffnet, als eine abschließende Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt noch nicht erfolgt ist.[7]

Die Bundesagentur für Arbeit (BA) als ein zuständiger Rehabilitationsträ­ger für die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben[8] vertritt (weiterhin) die Auffassung, dass im Rahmen der be­ruflichen Aus- und Weiterbildung ein Studium nur dann förderbar ist, wenn dieses wegen Art oder Schwere der Be­hinderung in einer besonderen Einrich­tung für behinderte Menschen oder in einer sonstigen, auf die Bedürfnisse be­hinderter Menschen abgestellten (reha-spezifischen) Maßnahme durchgeführt wird.[9] Diese restriktive Rechtsauffassung führt dazu, dass Leistungsberech­tigte ihre Ansprüche regelmäßig im sozialgerichtlichen Verfahren durchsetzen müssen – wie exemplarisch das nach­folgende Fallbeispiel zeigt.

II. Inhalt und Gegenstand der Entscheidungen

Die im Jahr 1999 geborene Klägerin ist schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von 100 sowie den Merk­zeichen G, aG und H.[10] Sie leidet an einer infantilen Zerebralparese (ICP)[11] und ist in ihrer Mobilität stark eingeschränkt und bedarf für längere Strecken der Nutzung eines Rollstuhls.

Sie besuchte ein auf behinderte Men­schen spezialisiertes Gymnasium mit ei­ner sozialwissenschaftlichen Ausrich­tung und legte im Verlauf des hier darge­stellten Rechtsstreits ihre Abiturprüfung erfolgreich ab. Ihr Ziel war es, mit einem erfolgreichen Schulabschluss ein Stu­dium der Sozialen Arbeit an einer barrierefreien Hochschule in Wohnortnähe aufzunehmen. Dafür beantragte sie noch während ihres Schulbesuchs Leis­tungen zur Teilhabe am Arbeitsleben bei der BA (Beklagte). Einen gleichlautenden Antrag beim Träger der Eingliederungshilfe stellte sie nicht.

Zur Begründung ihres Antrages führ­te die Klägerin aus, dass das Studium in direktem Zusammenhang mit ihrer angestrebten beruflichen Tätigkeit als Sozialarbeiterin stehe, ihren Neigun­gen entspreche und aufgrund der barrierefreien Ausstattung sowie unter­stützenden Strukturen der gewählten Hochschule eine realistische und erfolgversprechende Ausbildungsform dar­stelle. Sie sei wegen der Notwendigkeit häuslicher Pflege und Betreuung ortsgebunden und die Hochschule sei nur zwölf Autominuten von ihrem Wohn­ort entfernt. Duale Ausbildungsberufe kämen zum einen aufgrund ihrer körperlichen Ein­schränkungen nicht in Betracht, zum anderen seien sie unzumutbar, da we­der ihre Eignung noch ihre Motivation berücksichtigt werde. Ihren Anspruch auf Teilhabeleistun­gen leite sie aus § 112 SGB III i. V. m. § 117 Abs. 1 S. 2 SGB III unter Berücksichti­gung von Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 24 Abs. 5 UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) ab.

Die BA erklärte sich aufgrund des Antrags der Klägerin als erstangegangener Rehabilitationsträger[12] für zustän­dig und leitete den Antrag nicht an den Träger der Eingliederungshilfe weiter. Sie stellte im Fortgang des Verfahrens fest, dass die Klägerin zwar grundsätz­lich berechtigt sei, Leistungen zur Teil­habe am Arbeitsleben zu beziehen, lehn­te jedoch einen Anspruch auf Förderung des Studiums der Sozialen Arbeit ab. Eine Studienförderung sei gemäß § 117 Abs. 1 S. 2 SGB III nur in Aus­nahmefällen möglich, wenn das Studi­um die einzige Möglichkeit zur beruf­lichen Eingliederung darstelle und nur in einer besonderen Reha-Einrichtung im Sinne des § 51 SGB IX durchgeführt werden könne. Nach der Auffassung der Beklagten erfülle die Klägerin diese Vor­aussetzungen nicht. Sie verweist in ihrer Entscheidung auf psychologische Gut­achten, wonach das kognitive Leistungs­profil der Klägerin unterdurchschnitt­lich sei und ein Überforderungsrisiko im regulären Hochschulkontext beste­he, auch wenn daraus keine gesicherte Prognose dahingehend abgeleitet wer­den könne, dass das Studium nicht ab­geschlossen werde. Im Ergebnis komme dennoch nur eine Ausbildung auf Kammerniveau infrage. Weil dieser Antrag zur damaligen Zeit (noch während des Schulbesuchs, gerichtet an den Eingliederungshilfeträger) nicht weitergeleitet worden sei, sei der Träger der Einglie­derungshilfe als erstangegangener Trä­ger leistungsverpflichtend geworden.

Das Sozialgericht (SG) Mannheim traf seine Entscheidung noch vor dem Ab­schluss der Abiturprüfungen der Klä­gerin. Es stellte daher fest,[13] dass die BA als Beklagte verpflichtet ist, das Bache­lor-Studium der Sozialen Arbeit an der gewünschten Hochschule in Wohnortnähe als Leistung zur Teilhabe am Ar­beitsleben zu fördern, sofern die Kläge­rin die Hochschulreife erlangt.

Zur Begründung führte es aus, dass im Hinblick auf die Behinderung[14] der Klägerin die allgemeinen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben im Sin­ne des § 115 SGB III nicht ausreichen, sodass dem Grunde nach ein Anspruch auf die besonderen Leistungen gemäß den §§ 112, 113 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 117 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, 118 S. 1 Nr. 3 SGB III bestehe. Gemäß § 117 Abs. 1 S. 2 SGB III kön­ne auch ein Studium der Sozialen Ar­beit an einer Hochschule als besonde­re Leistung zur Teilhabe am Arbeitsle­ben erbracht werden.

Mit dem Eintritt der aufschiebenden Bedingung – dem Bestehen der Abitur­prüfung – reduziere sich das Auswahlermessen im Hinblick auf die mögli­chen besonderen Leistungen zur Teil­habe am Arbeitsleben auf Null. Erstens ließe sich die grundsätzliche Eignung der Klägerin für das angestrebte Stu­dium der Sozialen Arbeit nicht mehr in Abrede stellen. Zweitens wäre eine andere Beurteilung mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar, da auch nichtbehinderten Abiturientinnen und Abituri­enten der Zugang zu einem Hochschul­studium nicht aufgrund eines psycho­logischen Gutachtens versagt werden kann, das ihre Eignung infrage stellt. Drittens würden auch nichtbehinder­te Menschen, die das Abitur bestehen, häufig am erfolgreichen Abschluss ei­nes Studiengangs scheitern.

Zur Begründung führte es weiter aus, dass die Beklagte der Klägerin im ge­samten Verfahren keine alternativen Ausbildungsberufe benennen konnte, die ihrer Eignung und Neigung ent­sprachen. Im Gegenteil, der Beklag­ten war aktenkundig, dass zahlreiche Ausbildungsberufe, die ihren Neigun­gen und ihrer Eignung entsprechen – wie etwa Erzieherin, Physiotherapeutin, Ergotherapeutin oder Logopädin – aufgrund der bestehenden Behinde­rung ausgeschlossen sind. Die von der Beklagten vorgeschlagenen Bürotätigkeiten in der Verwaltung oder im kauf­männischen Bereich entsprechen daher nicht dem Sinne und Zweck von § 112 Abs. 2 SGB III.

Das LSG Baden-Württemberg bestä­tigte im Berufungsverfahren die vom SG Mannheim getroffenen Feststellungen zur Förderung des Studiums.

Zur Frage der Leistungszuständigkeit, die im Berufungsverfahren bestrit­ten wurde, urteilte das Gericht, dass die Beklagte gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB IX zum Kreis der Rehabilitationsträger zähle und u. a. für die Gewährung von Leistungen zur Teilha­be am Arbeitsleben nach § 5 Nr. 2 SGB IX zuständig sei. Diese ergebe sich – unabhängig von der materiell-rechtlichen Zuständigkeit – aus § 14 Abs. 2 S. 1 SGB IX. Danach sei die Beklagte zu­ständig, weil sie sich erstmals mit dem Antrag auf Bewilligung einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben der Klä­gerin befasst und ihn nicht inner­halb von zwei Wochen an den nach ih­rer Ansicht nach zuständigen Träger weitergeleitet habe.

Zugleich ergebe sich ihre Zuständig­keit implizit aus dem streitgegenständlichen Bescheid. Darin habe die Beklagte der Kläge­rin grundsätzlich bescheinigt, Leistun­gen zur Teilhabe am Arbeitsleben bei ihr beziehen zu können, zugleich je­doch den Antrag auf Übernahme der Kosten für den Studiengang Soziale Ar­beit abgelehnt.

Dagegen sei in den Anträgen der Klä­gerin auf Leistungen zur Teilhabe an Bildung im Zusammenhang mit dem Besuch des Gymnasiums kein Folgeantrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zu erkennen. Selbst wenn die Klägerin in Gesprächen mit dem Träger der Eingliederungshilfe mög­liche Berufswünsche thematisiert ha­ben sollte, stellt der zwischenzeitlich er­reichte Schulabschluss eine Zäsur dar. Im Hinblick auf die Aufnahme eines Studiums hätte es eines neuen Antrags bedurft. Ein solcher Antrag auf Förde­rung des angestrebten Studiums wäre unter gänzlich anderen Voraussetzun­gen zu prüfen gewesen als die bisheri­gen Leistungen im Zusammenhang mit dem Schulbesuch.

III. Kontext der Entscheidung

Den Entscheidungen von SG und LSG lag keine grundsätzliche neue Rechts­frage zugrunde – ganz im Gegenteil – eher eine, die von der BA in der reha-rechtlichen Verwaltungspraxis bisher immer noch nicht entsprechend der höchstrichterlichen Rechtsprechung und Literatur aus­gelegt und umgesetzt wird.

Streitgegenstand war die Förderung berufsqualifizierender Studiengänge für Menschen, die grundsätzlich dazu in der Lage sind, an einer (Fach-)Hochschule ein Studium zu absolvieren, welches zu­gleich, aufgrund ihrer Behinderung, die einzige Möglichkeit darstellt, eine Teil­habe am Arbeitsleben zu ermöglichen. Im Kern geht es dabei um die „alte“ Frage, ob die BA als Rehabilitations­träger im Rahmen der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben neben den be­trieblichen dualen Kammerausbildungen[15] auch ein Studium und die damit im Zusammenhang stehenden Aufwen­dungen, wie bspw. Studiengebühren, Lernmittelkosten, Sicherstellung des Lebensunterhalts durch die Gewährung von Übergangsgeld, gewähren muss. Das BSG hatte bereits den Weg dafür freigemacht, worauf auch das SG und LSG ihre Entscheidungen stützen.[16] Nach dem gegliederten System des Rehabilitationsrechts[17] finden die Vor­schriften im Teil I des SGB IX insoweit für die Leistungen zur Teilhabe Anwen­dung, als sich aus den für den jeweili­gen Rehabilitationsträgern geltenden Leistungsgesetzen nichts Abweichendes ergibt.

Die Beklagte (BA) gehört zum Kreis der Rehabilitationsträger[18] und ist hierbei u. a. zuständig für die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben.[19] Nach ihrem Leistungsgesetz kön­nen gemäß § 112 Abs. 1 SGB III Leis­tungen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben erbracht werden, um Erwerbsfähigkeit zu erhalten, zu verbes­sern, herzustellen oder wiederherzustel­len und die Teilhabe am Arbeitsleben zu sichern, soweit Art oder Schwere der Behinderung dies erfordern. Gemäß § 113 Abs. 1 SGB III können nach Nr. 1 allgemeine Leistungen sowie nach Nr. 2 besondere Leistungen erbracht werden. Dabei werden die besonderen Leistun­gen zur Teilhabe am Arbeitsleben nur erbracht, wenn nicht bereits durch die allgemeinen Leistungen eine Teilhabe am Arbeitsleben erreicht werden kann (§ 113 Abs. 2 SGB III).

Die allgemeinen Leistungen um­fassen Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung nach den §§ 81 ff. SGB III, wobei die Wissensvermittlung an Hochschulen und ähn­lichen Bildungsstätten nicht den Zielen der beruflichen Weiterbildungsförderung entspricht und deshalb eine För­derung mit den allgemeinen Leistun­gen ausscheidet.[20]

Der Leistungskanon der besonderen Leistungen ist gemäß § 117 Abs. 1 S. 1 SGB III immer dann eröffnet, wenn we­gen Art oder Schwere der Behinderung oder der Sicherung der Teilhabe am Ar­beitsleben die Teilnahme an

a) einer Maßnahme in einer beson­deren Einrichtung für Menschen mit Behinderungen oder

b) einer sonstigen, auf die besonderen Bedürfnisse von Menschen mit Behin­derungen ausgerichteten Maßnahme

unerlässlich ist oder

c) wenn die allgemeinen Leistungen die we­gen Art oder Schwere der Behinde­rung erforderlichen Leistungen nicht oder nicht im erforderlichen Umfang vorsehen.

Gemäß § 117 Abs. 1 S. 2 SGB III können in besonderen Einrichtungen auch Aus- und Weiterbildungen außerhalb des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) und der Handwerksordnung (HWO) gefördert werden.

Nach der Auffassung der Beklagten (BA) ist aufgrund des § 117 Abs. 1 S. 2 SGB III eine Studienförderung nur in einer besonderen Einrichtung möglich und demnach im Umkehrschluss regu­lär in den besonderen Leistungen nicht vorgesehen. Sie vertritt weiter die Auffassung, dass ein Studium, das nur mit unterstützen­den Hilfen absolviert werden kann, nicht originär dem Bereich der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (§ 49 SGB IX) zuzurechnen sei. Vielmehr handele es sich dabei um Maßnahmen der sozia­len Teilhabe im Sinne des § 78 SGB IX. Zur Begründung führt sie an, dass die erforderlichen Unterstützungsleistungen – etwa in Form von Assistenz – nicht spezifisch auf das Studium gerichtet seien, sondern grundsätzlich dem gesamten Lebensvollzug dienten. Sie sei­en damit nicht als arbeitsmarktbezogene, sondern als alltagsbezogene Hilfen zu qualifizieren. Die Gewährung sol­cher Leistungen falle daher in die Zu­ständigkeit des Trägers der Eingliede­rungshilfe, nicht jedoch in den Aufga­benbereich der BA. Im Ergebnis sei ein Studium – auch wenn es der beruflichen Eingliederung diene – dann nicht von der BA zu fördern, wenn es nur durch Maßnahmen möglich sei, die dem Bereich der sozialen Teilhabe zu­geordnet werden müssten.

Die Literatur[21] greift diese Argumen­tation in einem Teil auf und hält ihr ent­gegen, dass § 117 Abs. 1 S. 2 SGB III da­nach als speziellere Vorschrift zu ver­stehen sein müsste, die ein Studium außerhalb besonderer Einrichtungen nicht zulasse – selbst dann nicht, wenn die betroffene Person dazu in der Lage wäre und ein solches Studium nach ei­ner Prognoseentscheidung als einzig ge­eignetes Mittel erscheine, um eine dau­erhafte berufliche Eingliederung zu er­reichen. Damit verdeutlicht sie, dass S. 2 nicht als lex specialis innerhalb der be­sonderen Leistungen allgemein verstan­den werden kann, sondern vielmehr als Ausnahme- und Schutzvorschrift zur Förderung von Maßnahmen in beson­deren Einrichtungen. Sie soll auf die spe­zifischen (reha-spezifischen) Bedürfnis­se der Teilnehmenden eingehen und zu­gleich zu einem verwertbaren Abschluss führen, der eine Teilhabe am Arbeitsle­ben ermöglicht.

Die Rechtsprechung stützt ihre Be­gründung gleichfalls auf diesen Denkansatz und begründet den Anspruch auf Förderung eines Studiums mit der im konkreten Fall auf Null reduzierten Ermessensauswahl.

Nach § 117 Abs. 1 Nr. 2 SGB III kann ein Studium grundsätzlich als Maßnah­me zur Teilhabe am Arbeitsleben ge­fördert werden. Voraussetzung hierfür ist, dass keine zumutbare Alternative zur beruflichen Eingliederung besteht und die leistungsberechtigte Person die notwendigen Zugangskriterien erfüllt. Hinsichtlich der Art der Förderung kommt aufgrund der Art und Schwere der Behinderung im Fall der Kläge­rin ausschließlich das Studium der So­zialen Arbeit in Betracht. Dieses stellt unter Berücksichtigung ihrer indivi­duellen Voraussetzungen und der pro­gnostizierten Eingliederungschancen die einzige realistische Möglichkeit dar, eine nachhaltige Teilhabe am Arbeits­leben zu erreichen.

Der Begründung von Rechtsprechung und Literatur ist uneingeschränkt zu­zustimmen.

Aus teleologischer Sicht ist bei der Auslegung von § 117 Abs. 1 S. 2 SGB III eindeutig, dass die Norm über den all­gemeinen Förderrahmen hinausgeht. Ziel dieser Regelung ist es, Bildungsmaßnahmen zu ermöglichen, die in In­halt, Form und Struktur speziell auf die Bedürfnisse von Menschen mit Behin­derungen zugeschnitten sind und sich daher nicht in das System der klassi­schen Berufsausbildung einfügen. Der Gesetzgeber trägt damit der Tatsache Rechnung, dass für diese Personen­gruppe alternative Bildungswege erfor­derlich sein können, um ihnen eine re­alistische Chance auf Teilhabe am Ar­beitsleben zu eröffnen.

Im gegliederten System der Teilhabe­leistungen ist die BA im Kern für die be­rufliche Eingliederung zuständig – also für Maßnahmen zur Teilhabe am Ar­beitsleben. Dieses steht Menschen mit und ohne formalen Berufsabschluss of­fen. Gleichwohl zeigen arbeitsmarktbezogene Daten deutlich: Eine abge­schlossene Berufsausbildung erhöht die Chancen auf stabile, langfristige und existenzsichernde Beschäftigung signifikant.[22]

Ein Berufsabschluss lässt sich dabei – dem durchlässigen Bildungssystem in Deutschland folgend – auf vielfälti­gen Wegen erreichen. Neben der dua­len oder vollschulischen Berufsausbil­dung nach dem BBiG oder der HWO zählen hierzu unter bestimmten Vor­aussetzungen auch Studiengänge, sofern sie auf ein konkretes Berufsziel ausge­richtet sind und eine arbeitsmarktlich verwertbare Qualifikation vermitteln. Dies kann sich etwa aus einer gesetz­lichen Berufszulassung, einer formalen Anerkennung oder der etablierten berufsbezogenen Praxis ergeben – wie etwa im Fall des Studiengangs Sozia­le Arbeit mit dem Abschluss „Sozialarbeiter*in“.

Vor diesem Hintergrund erscheint es folgerichtig, dass die BA unter bestimm­ten Voraussetzungen auch ein Studium fördern muss, sofern es – mangels an­derer geeigneter Maßnahmen – die ein­zige realistische Möglichkeit darstellt, eine nachhaltige Teilhabe am Arbeits­leben zu erreichen.

IV. Auswirkungen auf die Praxis

Im Zentrum des Falls steht der Mensch mit Behinderung – mit seinen Fähig­keiten, Interessen und seinem Recht auf gleichberechtigte Teilhabe am Arbeits­leben. Die Urteile des SG Mannheim und des LSG Baden-Württemberg ver­deutlichen eindrücklich, dass individu­elle Bildungswege nicht an starren Systemgrenzen scheitern dürfen. Vielmehr ist es Aufgabe der Rehabilitationsträger – allen voran der BA – individuelle Lebenslagen an­zuerkennen und die gesetzlichen Spiel­räume zugunsten einer inklusiven Teilhabepraxis auszuschöpfen.

Für die Praxis bedeutet dies kon­kret: Wenn ein Studium unter Berück­sichtigung der Art oder Schwere der Behinderung die einzige realistische Möglichkeit zur beruflichen Einglie­derung darstellt, besteht ein Anspruch auf Förderung im Rahmen der beson­deren Leistungen zur Teilhabe am Ar­beitsleben gemäß § 117 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB III. Dabei ist nicht entscheidend, ob das Studium in einer „besonderen Einrichtung“ stattfindet, sondern ob es im Einzelfall notwendig und geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben nach­haltig zu sichern.

Die Entscheidungen fordern die Re­habilitationsträger dazu auf, ihre Ver­waltungspraxis an den rechtlichen Vor­gaben auszurichten und individuelle Eingliederungschancen ernst zu nehmen – unabhängig davon, ob der Bildungsweg dem klassischen Ausbildungsmodell entspricht.

Für Beratungsstellen, Hochschulen und Sozialdienste ergibt sich daraus der Auftrag, Leistungsberechtigte früh­zeitig auf ihre Rechte hinzuweisen, im Antragsverfahren zu begleiten und im Bedarfsfall eine Klärung auf dem Rechts­weg zu unterstützen. Eine barrierefreie Bildungslandschaft braucht auch bar­rierefreie Zugänge zu sozialrechtlichen Leistungen – getragen von einem Teilhabeverständnis, das die Vielfalt von Lebensentwürfen nicht nur anerkennt, sondern aktiv fördert.

Beitrag von Prof. Dr. Sören Hohner, Hochschule Mittweida

Fußnoten

[1] §§ 49 ff. SGB IX.

[2] Vgl. §§ 5, 6 SGB IX.

[3] § 117 Abs. 1 Nr. 2 SGB III i. V. m. § 49 Abs. 3 Nr. 5 oder Nr. 7 SGB IX.

[4] Vgl. § 5 SGB IX.

[5] Vgl. § 14 SGB IX.

[6] BSG, Urteil vom 24.02.2016 – B 8 SO 18/14 R, BSG 20.04.2016 – B 8 SO 20/14 R.

[7] Tolmein in: Münchener Anwaltshandbuch zum Sozialrecht, Bieresborn/Schafhausen 6. Auflage 2024, § 28 Rn. 192.

[8] §§ 5 Nr. 2, 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB IX.

[9] Fachliche Weisungen Reha Punkt 6 Abs. 2 und 4, Stand 01.01.2025, vgl. dazu Nebe in: BeckOGK, § 117 Rn. 16.

[10] Bedeutung Merkzeichen: G = Beeinträchtigung der Bewegungsfreiheit; aG = Außergewöhnliche Gehbehinderung; H = Hilfslosigkeit; §§ 229 SGB IX, 3 SchwbAwV (Schwerbehindertenausweisverordnung).

[11] Die infantile Cerebralparese (ICP) ist eine nicht fortschreitende Schädigung des Gehirns, die zu Bewegungsstörungen fuhrt, vgl. ICD-Code G80.

[12] § 14 Abs. 1 SGB IX.

[13] Eine Feststellungsklage (§ 55 SGG) ist grundsätzlich subsidiär gegenüber einer Anfechtungs- und Leistungs- bzw. Verpflichtungsklage (§ 54 Abs. 1 und Abs. 5 SGG). Dieser Grundsatz gilt gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts nur eingeschränkt, wenn eine endgültige Klärung des Streitfalls durch ein feststellendes Urteil nicht erwartet werden kann, siehe dazu näher im Berufungsurteil des LSG Baden-Württemberg vom 19.03.2024 – L 13 AL 1836/22, BeckOnline Rn. 58 f. mit Verweis auf BSG, Urteil vom 02.07.2013 – B 4 AS 74/12 R.

[14] Vgl. § 19 SGB III.

[15] Vgl. dazu auch § 71 SGB BBiG

[16] Urteile BSG vom 17.11.2005 – B 11a AL 23/05 R, juris Rn. 22; BSG vom 24.02.2016 – B 8 SO 18/14 R, juris Rn. 18 und 20.04.2016 – B 8 SO 20/14 R, juris Rn. 20.

[17] Siehe dazu ausführlich Schaumberg: Das gegliederte System des Rehabilitationsrechts; Beitrag A9-2020 unter www.reha-recht.de; 14.05.2020.

[18] § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB IX.

[19] § 5 Nr. 2 SGB IX.

[20] Vgl. Nebe in: BeckOGK § 117 Rn. 17.

[21] Nebe in: BeckOGK § 117 Rn. 17; Siefert in: Hauck/Noftz SGB III, § 117 Rn. 29; Schuster in: Münchener Anwaltshandbuch Sozialrecht 6. Auflage, § 15 Rn. 89; Schubert/Schaumberg in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB III, § 117 Rn. 89; Luik in Eicher/Schlegel, SGB III, § 117 Rn. 45, 46.

[22] Siehe Statistik der Bundesagentur für Arbeit, Rubrik: Qualifikationsspezifische Arbeitslosenquoten – Deutschland, Länder, Kreise, Regionaldirektionen, Agenturen für Arbeit, Regionen (Jahreszahlen); vgl. Kotte (2024) in IAB-Forum: Eine abgeschlossene Ausbildung lohnt sich.


Stichwörter:

Berufliche Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Leistungen zur Teilhabe an Bildung, Schwerbehinderte Menschen, Hochschule, Studieren mit Behinderung, Zuständigkeit, Rehabilitationsträger, Art. 3 GG, Art. 24 UN-BRK


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