19.10.2026 B: Arbeitsrecht Bodendorf, Busch, Kohte: Beitrag B4-2026

Fördermöglichkeiten für junge Menschen mit (Schwer-)Behinderung beim Übergang von der Schule oder von der WfbM auf den allgemeinen Arbeitsmarkt – Teil I: Praktikum und Probebeschäftigung

In diesem zweiteiligen Beitrag gehen Kai Bodendorf, Prof. Dr. Dörte Busch und Prof. Dr. Wolfhard Kohte auf die Fördermöglichkeiten für junge Menschen mit (Schwer)Behinderung beim Übergang von der Schule oder von der Werkstatt für behinderte Menschen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt ein. Im ersten Teil des Beitrages greifen die Autorin und Autoren Fördermöglichkeiten von Praktika und Probebeschäftigungen für Schulabgängerinnen und Schulabgänger sowie für WfbM-Beschäftigte auf. Dass ein Praktikum ein entscheidender Erfolgsfaktor für das Erlangen eines Ausbildungsplatzes sein kann, belegen die Autorin und Autoren anhand einer vom Zentrum für Sozialforschung Halle e. V. im Jahre 2025 durchgeführten Betriebsbefragung.

In Teil II des Beitrages befassen sich die Autorin und Autoren mit den Fördermöglichkeiten einer Ausbildung auf den Allgemeinen Arbeitsmarkt. 

(Zitiervorschlag: Bodendorf, Busch, Kohte: Fördermöglichkeiten für junge Menschen mit (Schwer-)Behinderung beim Übergang von der Schule oder von der WfbM auf den allgemeinen Arbeitsmarkt – Teil I: Praktikum und Probebeschäftigung; Beitrag C2-2026 unter www.reha-recht.de; 14.10.2026)

I. Einführung

Praktika und Probebeschäftigungen sind nicht nur für die Berufsorientierung von Bedeutung, sondern auch deshalb, weil sie den Übergang von der Schule oder der Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) in den allgemeinen Arbeitsmarkt unterstützen. In einer vom Zentrum für Sozialforschung Halle e.V. im Jahre 2025 durchgeführten Betriebsbefragung zur Beschäftigung von Menschen mit Schwerbehinderung im Land Sachsen-Anhalt konnte ein positiver Effekt durch das Anbieten von Praktika für Menschen mit (Schwer-)Behinderung nachgewiesen werden. In Betrieben, die Praktikumsmöglichkeiten anbieten, lag die Beschäftigungsquote nämlich deutlich über dem Durchschnitt aller Betriebe.[1]

Die Betriebsbefragung[2] zeigte auch, dass Verträge zwischen den Arbeitgebern und den zuletzt eingestellten schwerbehinderten Personen bei 32 Prozent von 227 Betrieben[3], die die hier zugrundeliegende Frage in der Erhebung beantwortet haben, durch einen vorherigen persönlichen Kontakt zustande kamen. In 30 Prozent der Fälle erfolgte die Einstellung nach einem erstmaligen Kontakt infolge einer Initiativbewerbung, in 23 Prozent aufgrund einer Stellenanzeige, in 14 Prozent durch Vermittlung der Bundesagentur für Arbeit (BA) und in 12 Prozent über sonstige Zugangswege. Daraus ist lässt sich schließen, dass sich gerade bei der Vergabe von Ausbildungsplätzen der persönliche Kontakt zwischen Arbeitgeber und den schwerbehinderten Bewerberinnen und Bewerbern häufig als entscheidender Erfolgsfaktor erweist. So tragen Praktika einerseits zum Abbau bestehender Vorbehalte innerhalb der Geschäftsführung sowie der Belegschaft bei und ermöglichen es andererseits schwerbehinderten Bewerberinnen und Bewerbern ihre Leistungsfähigkeit nachzuweisen. Dieser Kontakt ist auch geeignet, sie zu Bewerbungen zu ermutigen und eine Verbindung zur Schwerbehindertenvertretung (SBV) aufzunehmen.

In derselben Erhebung gaben zudem ca. 50 Prozent von 283 Betrieben[4] an, dass sie Praktika für behinderte Schülerinnen und Schüler anbieten, und die andere Hälfte gab an, dass sie Praktika für schwerbehinderte bzw. ihnen gleichgestellte Arbeitslose anbietet.[5] Allerdings zeigte sich auch, dass nur ein gutes Drittel der Unternehmen Praktika für beide Gruppen anbietet und ein weiteres Drittel der Unternehmen gar keine Praktikumsmöglichkeit für Menschen mit (Schwer-)Behinderung anbietet.

Für einen erfolgreichen Übergang in ein Ausbildungsverhältnis ist es allerdings nicht nur relevant, ob Praktikumsmöglichkeiten bestehen, sondern auch, ob ein (Schul-)Praktikum zu einer Bewerbung für einen Ausbildungsplatz führt. Für ein gelingendes Praktikum kommt es neben der zielgerichteten Vor- und Nachbereitung von Praktika durch Lehrkräfte sowie der Begleitung und Beratung durch Integrationsfachdienste auch darauf an, dass die Praktikantinnen und Praktikanten das Gefühl von Zugehörigkeit und das Gefühl von Wertschätzung erfahren.[6]

Die im folgenden vorgestellten Fördermöglichkeiten beziehen sich auf die Zeit nach der Schule, wenn noch kein Ausbildungsplatz zur Verfügung steht. Zum anderen werden Fördermöglichkeiten für Praktika und Probebeschäftigung für Beschäftigte einer WfbM vorgestellt, da ca. 46 Prozent der Absolventinnen und Absolventen im Eingangsverfahren oder Berufsbildungsbereich sowie 24 Prozent der Beschäftigten im Arbeitsbereich an einer Ausbildung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt interessiert sind.[7] Zudem gehört die berufliche Rehabilitation, d. h. die Förderung und Widerherstellung der Erwerbsfähigkeit der Beschäftigten durch arbeitstherapeutische Maßnahmen mit dem Ziel einer Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gem. § 219 Abs. 1 S. 2 Nr. 2, S. 3 SGB IX zu den zentralen Aufgaben von Werkstätten.[8]

1. Berufsorientierungspraktikum nach der Schule gem. § 48a Abs. 1 SGB III, § 16 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB II

Seit April 2024[9] kann ein Praktikum zur Berufsorientierung von der Arbeitsagentur nach § 48a Abs. 1 SGB III bzw. vom Jobcenter nach § 16 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB II i. V. m. § 48a SGB III gefördert werden, wenn der junge Mensch die Vollzeitschulpflicht erfüllt hat, keine Schule mehr besucht und sich bei der Arbeitsagentur ausbildungssuchend gemeldet hat. Das Praktikum kann nach § 48a Abs. 2 SGB III bei einem oder mehreren Arbeitgebern für mindestens eine Woche bis maximal sechs Wochen durchgeführt werden.

Die Förderung umfasst dabei im Regelfall gem. § 48a Abs. 3 SGB III die Übernahme der Fahrkosten zwischen der Unterkunft und dem Praktikumsbetrieb sowie die Übernahme der Mietkosten der Unterkunft, sofern der Praktikumsbetrieb vom Wohnort des jungen Menschen nicht in angemessener Zeit erreicht werden kann. Gem. § 48a Abs. 3 S. 4 SGB III können abseits dieser Regelfallleistungen weitere Aufwendungen übernommen werden, wenn sie für die Durchführung des Praktikums erforderlich sind und in einem angemessenen wirtschaftlichen Verhältnis zum angestrebten Zweck stehen.[10] Da auf § 64 Abs. 1 und 3 SGB III verwiesen wird, kommen zudem Kosten für Berufskleidung und Kinderbetreuung in Betracht.

2. Erstattung von Lohnkosten bei einer Probebeschäftigung nach § 46 Abs. 1 SGB III

Weitergehend ist die Förderung einer Probebeschäftigung nach § 46 SGB III, die eine Behinderung, aber keine Schwerbehinderung nach § 2 Abs. 2 SGB IX voraussetzt (§ 19 SGB III). Eine Probebeschäftigung ist für Menschen gedacht, die in das Berufsleben starten oder nach einer Unterbrechung in das Berufsleben zurückkehren möchten. Werden also Menschen mit Behinderung, Schwerbehinderung oder ihnen gleichgestellte Menschen im Sinne von § 2 SGB IX zur Probe beschäftigt, können Arbeitgeber gem. § 46 Abs. 1 SGB III eine Erstattung der durch die Probebeschäftigung entstehenden Lohn- und Lohnnebenkosten, einschließlich der Beiträge zur Sozialversicherung, sowie für Leistungen aufgrund gesetzlicher oder tarifvertraglicher Regelungen erhalten.[11] Diese Kosten werden für maximal drei Monate erstattet. Hier wird also anders als bei der Förderung des Berufsorientierungspraktikums der Anreiz bei den Arbeitgebern zur Probebeschäftigung von Menschen mit Behinderung gesetzt.

Vorausgesetzt wird nach § 46 Abs. 1 SGB III, dass durch die Probebeschäftigung die Möglichkeit einer Teilhabe am Arbeitsleben verbessert wird oder eine vollständige und dauerhafte Teilhabe am Arbeitsleben erreichbar ist. Die BA hat diesbezüglich vor Beginn der Probebeschäftigung eine Prognoseentscheidung zu treffen.[12] Eine Hürde für eine Förderung können mehrfache Probebeschäftigungen der gleichen Person sein, da dies Zweifel an der Möglichkeit einer vollständigen und dauerhaften Teilhabe am Arbeitsleben auslöst.[13]

Über die Förderung wird auf Antrag entschieden. Dabei können sowohl Arbeitgeber als auch die potenziellen Probebeschäftigten den Antrag stellen.[14] Der Antrag muss vor dem Beginn des Probebeschäftigungsverhältnisses erfolgen.[15]

3. Praktika und ausgelagerte Arbeitsplätze für Beschäftigte in einer WfbM

Zu dem Maßnahmenportfolio einer WfbM gehören nach § 5 Abs. 4 S. 1 Werkstättenverordnung (WVO) u. a. Betriebspraktika außerhalb der Werkstatt und eine Beschäftigung auf ausgelagerten Arbeitsplätzen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt.

Ein Betriebspraktikum kann nach dem erfolgreichen Abschluss des Berufsbildungsbereichs über einen vorher festgelegten Zeitraum absolviert werden. Mit einer Beschäftigung auf einem ausgelagerten Arbeitsplatz, ist die Beschäftigung bei einem Betrieb auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gemeint, bei der die Werkstattbeschäftigte oder der Werkstattbeschäftigte formal in der WfbM verbleibt. Das kann auch längerfristig erfolgen, denn dadurch kann der Übergang auf den allgemeinen Arbeitsmarkt besser gefördert werden (§ 219 Abs. 1 S. 6 SGB IX).

Während dieser Maßnahmen hat die Werkstatt nach § 5 Abs. 4 S. 2 WVO die notwendige arbeitsbegleitende Betreuung sicherzustellen und darauf hinzuwirken, dass der zuständige Rehabilitationsträger seine Leistungen und nach dem Ausscheiden des behinderten Menschen aus der Werkstatt das Integrationsamt die begleitende Hilfe im Arbeits- und Berufsleben erbringen. Gegebenenfalls ist dafür ein Integrationsfachdienst zu beteiligen. Zudem hat die Werkstatt gem. § 5 Abs. 4 S. 3 WVO die BA bei den Bemühungen zur Vermittlung auf den allgemeinen Arbeitsmarkt einzubeziehen. Für die Fragen rund um Arbeitssicherheit und Arbeitsbedingungen ergibt sich eine geteilte Zuständigkeit von WfbM und Arbeitgeber.[16]

Für die anschließende Vermittlung auf den allgemeinen Arbeitsmarkt wird die Erwerbsfähigkeit im Sinne von § 43 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 SGB VI und § 8 Abs. 1 SGB II vorausgesetzt, d. h. die Rehabilitanden müssen dazu in der Lage sein, mindestens drei Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erwerbstätig zu sein.

4. Zuschüsse an Arbeitgeber für Probebeschäftigungen und Praktika von WfbM-Beschäftigten

Arbeitgeber können nach § 27 Abs. 1 S. 2 Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung (SchwbAV) aus der Ausgleichsabgabe finanzierte Zuschüsse zur Beschäftigung von WfbM-Beschäftigten während einer Probebeschäftigung oder eines Praktikums erhalten, sofern dem Arbeitgeber die entstehenden außergewöhnlichen Belastungen nicht durch die in dieser Zeit erbrachten Leistungen der Rehabilitationsträger abgedeckt werden.

Die Zuschüsse werden von den Integrations- bzw. Inklusionsämtern nur geleistet, wenn die außergewöhnlichen Belastungen im Rahmen der Beschäftigung von schwerbehinderten Menschen, die nach Art oder Schwere ihrer Behinderung im Arbeitsleben besonders betroffen sind, entstehen. Darunter fallen gem. § 155 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX schwerbehinderte Menschen, 

  1. die zur Ausübung der Beschäftigung wegen ihrer Behinderung nicht nur vorübergehend einer besonderen Hilfskraft bedürfen oder
  2. deren Beschäftigung infolge ihrer Behinderung nicht nur vorübergehend mit außergewöhnlichen Aufwendungen für den Arbeitgeber verbunden ist oder
  3. die infolge ihrer Behinderung nicht nur vorübergehend offensichtlich nur eine wesentlich verminderte Arbeitsleistung erbringen können oder
  4. bei denen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 allein infolge geistiger oder seelischer Behinderung oder eines Anfallsleidens vorliegt oder
  5. die wegen Art oder Schwere der Behinderung keine abgeschlossene Berufsbildung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes haben.

Zu den außergewöhnlichen Belastungen zählt nicht der Arbeitslohn, sondern beispielsweise die Betreuung während der Arbeitszeit und in den Pausen sowie eine Arbeitsassistenz.[17]

II. Zwischenfazit

Wenn nach einem Schulabschluss oder nach einem Schulabbruch bzw. Abschluss ohne vollwertiges Zeugnis ein Ausbildungsplatz noch nicht zur Verfügung steht, kann ein Praktikum der Heranführung an einen Beruf und an einen Betrieb dienen. Im Verlauf eines Praktikums oder Probebeschäftigung kann sich zudem die Chance auf die Übernahme in ein Ausbildungsverhältnis oder ein daran anschließendes Beschäftigungsverhältnis ergeben. Dies gilt auch für den Übergang aus der WfbM in den allgemeinen Arbeitsmarkt.

Daher ist es von großer Bedeutung, dass Berufsorientierungspraktika von der Arbeitsagentur nach § 48a Abs. 1 SGB III bzw. vom Jobcenter nach § 16 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB II i. V. m. § 48a SGB III für Schulabgängerinnen und Schulabgänger sowie Betriebspraktika für WfbM-Beschäftigte gem. § 5 Abs. 4 S. 1 WVO gefördert werden. Auch die Zuschüsse an Arbeitgeber für Probebeschäftigungen – sowohl für Nicht-WfbM-Beschäftigte gem. § 46 Abs. 1 SGB III als auch für WfbM-Beschäftigte nach § 27 Abs. 1 S. 2 SchwbAV – setzen bei Arbeitgebenden Anreize für die Probebeschäftigung von Menschen mit (Schwer-)Behinderung.

Da laut der ZSH-Betriebsbefragung[18] aus dem Jahre 2015 ca. ein Drittel der befragten Unternehmen keine Praktikumsplätze für Menschen mit (Schwer-)Behinderung anbieten und ein weiteres Drittel der Unternehmen entweder nur Praktika für behinderte Schülerinnen und Schüler oder nur für schwerbehinderte bzw. ihnen gleichgestellte Arbeitslose anbieten, stellt sich die Frage, woran die Vergabe von Praktikumsplätzen scheitert. Diese Frage kann hier nicht abschließend beantwortet werden, da sie einer qualitativen Befragung der Unternehmen bedarf. Eindeutig ist jedoch, dass vor allem die Bundes-agentur für Arbeit nach § 12 SGB IX zu einer niedrigschwelligen Information und Beratung verpflichtet ist.

Für den Übergang aus einer WfbM auf den in den allgemeinen Arbeitsmarkt, bedarf es laut Schwertmann/Tanzer/Beyerlein handlungsfähiger Netzwerke, klarer Kommunikationswege und gemeinsamer Verantwortung.[19] Förderlich sei daher insbesondere eine systematische Vernetzungsarbeit und zusätzlich ein professionell gestaltetes Übergangsmanagement auf kommunaler Ebene.[20] In einem aktuellen Fachkonzept der BA für den Eingangs- und Berufsbildungsbereich wird von den Werkstätten die Einrichtung eines Übergangsmanagements verlangt.[21] Falls in einer Werkstatt eine SBV besteht, kann sie darauf hinwirken.

Welche Förder- und Unterstützungsmöglichkeiten für (schwer-)behinderte Auszubildende bestehen, wird im zweiten Teil des Beitrages aufgegriffen. Dabei wird auch auf die Rolle der SBV eingegangen, die durch ihre Beteiligungs- und Mitbestimmungsrechte gegenüber dem Arbeitgeber und durch ihre Verbindungsrolle zu der BA und den Integrations- bzw. Inklusionsämtern dazu beitragen kann, dass die staatlichen Fördermöglichkeiten bei der Stellen- und Personalplanung – und damit auch bei der Planung von Praktikumsstellen – berücksichtigt werden.

Beitrag von Kai Bodendorf, Zentrum für Sozialforschung Halle/Saale (ZSH), Prof. Dr. Dörte Busch, Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin, Prof. Dr. Wolfhard Kohte (ZSH)

Fußnoten

[1] Böttcher et al., Studie zur Beschäftigungssituation schwerbehinderter Menschen am allgemeinen Arbeitsmarkt im Land Sachsen-Anhalt, 2025 Halle (Saale), S. 79, abrufbar unter: https://www.zsh-online.de/veroeffentlichungen/veroeffentlichungen/4-berichte-und-dokumentationen/771-studie-zur-beschaeftigungssituation-schwerbehinderter-menschen-am-allgemeinen-arbeitsmarkt-im-land-sachsen-anhalt, zuletzt abgerufen am 30.08.2026.

[2] Ebd. S. 76.

[3] An der Befragung nahmen insgesamt 326 Betriebe teil, die die Fragen vollständig oder überwiegend beantwortet haben (Stichprobe). Da also nicht alle Betriebe alle Fragen beantwortet haben, liegt einzelnen Fragen eine von der Stichprobe abweichende Anzahl an Betrieben zugrunde (Teilstichproben).

[4] Siehe Fn. 4.

[5] Fn 2, S. 78.

[6] Xyländer, M., & Rambausek-Haß, T. (2025), „Arbeit, die andere nicht machen wollen“. Praktikumserfahrungen von Förderschüler*innen im Prozess der Berufsorientierung. Fachzeitschrift Teilhabe, 1/2025, Jahrgang 64, Ausgabe 1, S. 18–25.

[7] Engels et al., Studie zu einem transparenten, nachhaltigen und zukunftsfähigen Entgeltsystem für Menschen mit Behinderungen in Werkstätten für behinderte Menschen und deren Perspektiven auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Forschungsbericht des BMAS 626, 2023 Berlin, S. 130 f.

[8] Siehe auch: Kohte in: Feldes/Kohte/Stevens-Bartol, SGB IX, 5. Aufl. 2023 § 219 Rn. 12b; Engels et al.: Übergänge aus der Werkstatt für Menschen mit Behinderung auf den allgemeinen Arbeitsmarkt; Beitrag D4-2024, unter www.reha-recht.de; 29.02.2024.

[9] BGBl. 2023 I Nr. 191 vom 20.07.2023.

[10] Hassel in: Brand SGB III, 10. Aufl. 2026, § 48a Rn. 8, mit Verweis auf Bundestags-Drucksache 20/6518, S. 47.

[11] Bundesagentur für Arbeit, Fachliche Weisungen – Reha/SB – § 46 SGB III – Probebeschäftigung und Arbeitshilfe für Menschen mit Behinderungen vom 01.01.2022, S. 5. Die Weisung ist abrufbar unter: https://www.arbeitsagentur.de/ueber-uns/veroeffentlichungen/gesetze-und-weisungen/sgbiii-arbeitsfoerderung, zuletzt abgerufen am 19.10.2026.

[12] Kühl in: Brand, SGB III, 10. Aufl. 2026, § 46 Rn. 4; vgl. auch Nebe in: BeckOGK-SGB III, Stand 01.03.2017, § 46 Rn. 10.

[13] Schmidt in: BeckOK Sozialrecht, SGB III, 81. Ed. 2026, § 46 Rn. 2.

[14] Nebe in: BeckOGK-SGB III, Stand 01.03.2017, § 46 Rn. 6.

[15] Kühl in: Brand, SGB III, 10. Aufl. 2026, § 46 Rn. 6.

[16] Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung 2019, DGUV Information 207-002, S. 7.

[17] Greiner in: BeckOGK-SchwbAV, Stand 15.06.2026, § 27 Rn. 3.

[18] Böttcher et al., Studie zur Beschäftigungssituation schwerbehinderter Menschen am allgemeinen Arbeitsmarkt im Land Sachsen-Anhalt, 2025 Halle (Saale), S. 76, abrufbar unter: https://www.zsh-online.de/veroeffentlichungen/veroeffentlichungen/4-berichte-und-dokumentationen/771-studie-zur-beschaeftigungssituation-schwerbehinderter-menschen-am-allgemeinen-arbeitsmarkt-im-land-sachsen-anhalt, zuletzt abgerufen am 30.08.2026.

[19] Schwertmann, Tanzer, Beyerlein: Übergänge von der Werkstatt auf den allgemeinen Arbeitsmarkt durch runde Tische – Entwicklungen und regionale Impulse in Niedersachsen und Bremen; Beitrag D12-2026 unter www.reha-recht.de; 10.09.2026.

[20] Ebd.; Zum Übergangsmanagement in der Werkstatt BA, Fachkonzept für Eingangsverfahren und Berufsbildungsverfahren, 2025, Teil 1.6.11.

[21] Bundesagentur für Arbeit, Fachkonzept für Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich (§ 57 SGB IX), abrufbar unter: https://www.arbeitsagentur.de/datei/fachkonzept-fuer-eingangsverfahren-und-berufsbildungsbereich-p-57-sgb-9_ba055123.pdf, zuletzt abgerufen am 27.09.2026.


Stichwörter:

Schule und Bildung, Ausbildung, Ausgelagerter Arbeitsplatz, Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM), Leistungen an Arbeitgeber


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