24.01.2020 D: Konzepte und Politik Mattern: Beitrag D6-2020

Das Budget für Arbeit – Diskussionsstand und offene Fragen – Teil II: Ausgestaltung des Budgets für Arbeit, Auswirkungen auf die Rente und das Rückkehrrecht

Die Autorin Lea Mattern setzt sich in diesem dreiteiligen Beitrag mit dem aktuellen Forschungs- und Diskussionsstand zum Budget für Arbeit (§ 61 SGB IX) auseinander. Teil I (Beitrag D5-2020) enthält einen Überblick über den bisherigen Umsetzungsstand und thematisiert die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Budgets für Arbeit. Im vorliegenden Teil II werden nun die Ausgestaltung des Budgets für Arbeit bzgl. des Lohnkostenzuschusses und der Anleitung und Begleitung sowie die Auswirkungen des Budgets für Arbeit auf die Rente und das Rückkehrrecht diskutiert. Das Literaturverzeichnis befindet sich am Ende von Teil III. Alle Teile nehmen Bezug auf einschlägige rechtswissenschaftliche Fachartikel, Studien zur Umsetzung des Budgets für Arbeit im Rahmen der Modellprojekte, Stellungnahmen verschiedener Akteure sowie Fachartikel der Behindertenhilfe.

(Zitiervorschlag: Mattern: Das Budget für Arbeit – Diskussionsstand und offene Fragen – Teil II: Ausgestaltung des Budgets für Arbeit, Auswirkungen auf die Rente und das Rückkehrrecht; Beitrag D6-2020 unter www.reha-recht.de; 24.01.2020)

I. Ausgestaltung des Budgets für Arbeit

1. Lohnkostenzuschuss

Das Budget für Arbeit sieht einen Lohnkostenzuschuss vor, der den „Unterschiedsbetrag zwischen dem tariflich oder ortsüblich gezahlten Arbeitsentgelt und dem der tatsächlichen Leistungsfähigkeit […] [des Budgetnehmers oder der Budgetnehmerin] entsprechenden Arbeitsentgelt“[1] ausgleichen soll. Berechnet wird der Lohnkostenzuschuss durch den Rehabilitationsträger, wobei die Grundlagen das vertraglich vereinbarte Entgelt, die Aus­sage des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin zur Leistungsfähigkeit eines vergleichbaren nicht-behinderten Arbeitnehmers oder einer nicht-behinderten Arbeitnehmerin sowie die Leistungsfähigkeit des Menschen mit Behinderungen sind (ebd.). Zu der arbeitgeberseitig angegebenen Leistungsfähigkeit eines vergleichbaren nicht-behinderten Arbeitnehmers oder einer nicht-behinderten Arbeitnehmerin ist dann die Leistungsfähigkeit der budget­nehmenden Person ins Verhältnis zu setzen, ggfs. durch entsprechende Begutachtung (ebd.). Die Grundlage zur Berechnung des Lohnkostenzuschusses setzt demnach eine Leistungsfähigkeit des Menschen mit Behinderungen voraus, was wiederum gegen die grundsätzliche Annahme einer vollen Erwerbsminderung spricht. Allerdings haben auch voll erwerbsgeminderte Personen noch ein Leistungsvermögen.

Die Begrenzung der Höhe des Lohnkostenzuschusses auf 40 Prozent der monatlichen Bezugsgröße wird vom Gesetzgeber damit begründet, dass der Lohnkostenzuschuss nicht höher sein soll als die Aufwendungen, die für den Leistungsträger bei Beschäfti­gung in einer WfbM entstehen.[2] Die festgeschriebene Koppelung des Lohnkosten­zuschusses an diese Bezugsgröße wird von verschiedenen Seiten kritisiert. So fordert die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände, dass sich die Höhe des Budgets für Arbeit an der Minderleistung bzw. der Assistenz orientieren solle und nicht an den bisherigen Leistungen in der WfbM.[3] Vertreter der FDP argumentieren in ihrem Antrag zur Verbesserung der Beschäftigungssituation für Menschen mit Behinderungen, dass Leistungsberechtigte durch das Budget für Arbeit maximal das Mindestlohnniveau erreichen würden und dies „insbesondere den Menschen, deren Behinderung eine lang­jährige Erwerbsbiographie auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vorgelagert ist, nicht gerecht“[4] werde. Die Kompetenzzentren Selbstbestimmt Leben sprechen gar von einem „reinen Sparinstrument“[5], da die Eingliederungshilfeträger weniger als für einen Werk­stattplatz zahlen und der Bund u. a. Grundsicherung spart[6]. Außerdem wird die Gruppe der Beschäftigten in den WfbM auf diese Weise nicht in ihrer Pluralität wahrgenommen. So würden in den WfbM auch Menschen mit psychischen Beeinträchtigungen arbeiten, die teilweise sehr hoch qualifiziert seien und sich vor ihrer Erkrankung in hoch vergüteten Beschäftigungsverhältnissen befanden. Für die Arbeitgebenden dieser Personengruppe sei der Lohnkostenzuschuss wenig attraktiv, weshalb eine Erhöhung der Obergrenze von 40 auf 100 Prozent der monatlichen Bezugsgröße gefordert wird.[7] Die Lebenshilfe Braunschweig gGmbH argumentiert, dass die meisten Branchen nach Tarif zahlten oder mehr als den Mindestlohn, weshalb der Lohnkostenzuschuss auch aus diesem Grund keinen echten Anreiz biete.[8]

Der Caritasverband beklagt die Deckelung der Zuschusshöhe, da das Budget für Arbeit Arbeitsverhältnisse fördern solle, die mindestens auf dem Mindestlohnniveau sind.[9] Dabei dürfe sich ein inklusiver Arbeitsmarkt aus Sicht der LIGA-Verbände nicht an den Vorgaben des Mindestlohns orientieren. Sie machen darauf aufmerksam, dass Arbeit­nehmende mit Behinderungen Niedriglohnempfängerinnen und -empfängern nicht gleich­gestellt werden sollten. Der Gesetzesentwurf lasse eine solche Interpretation jedoch zu, da ihnen per se eine geringere Leistungsfähigkeit unterstellt werde.[10]

Ein rechtlicher Rahmen für die kritisierte Koppelung an die Bezugsgröße ist mit § 61 Abs. 2 S. 4 SGB IX gegeben: „Durch Landesrecht kann von dem Prozentsatz der Bezugsgröße […] nach oben abgewichen werden“. Diese Möglichkeit nutzen bisher insgesamt drei Bundesländer: In Bayern liegt der Prozentsatz der Bezugsgröße bei 48 %,[11] in Rhein­land-Pfalz[12] und Bremen[13] bei 60 %.

Die Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen befür­wortet die Höhe des Lohnkostenzuschusses und sieht in dieser keinen mangelnden Anreiz für Arbeitgebende. Sie begründet dies damit, dass bei den derzeitigen Lohn­kostenzuschüssen an Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die WfbM-Beschäftigten sozial­versicherungspflichtige Arbeitsverhältnisse anbieten, die Bemessungsgrenze ebenfalls bei 75 % des Arbeitgeberbruttos liege.[14] Die Bundesregierung verweist auch darauf, dass der Lohnkostenzuschuss in der Regel oberhalb des Mindestlohns liege und in der konkreten Höhe von der zu leistenden Arbeitszeit abhängig sei.[15]

Die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände macht in ihrer Stellung­nahme deutlich, dass beim Budget für Arbeit für eine erfolgreiche Inklusion auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eine kontinuierliche und wenn nötig dauerhafte Begleitung durch Fachkräfte viel entscheidender sei als ein Ausgleich der Minderleistung.[16]

2. Anleitung und Begleitung am Arbeitsplatz

Neben dem Lohnkostenzuschuss sieht das Budget für Arbeit eine Anleitung und Beglei­tung am Arbeitsplatz vor. Unter anderem der Sozialreferent des Bayerischen Bezirks-tags kritisiert jedoch, dass das Budget für Arbeit und die damit verbundene Unterstüt-zung erst mit Unterzeichnung des Arbeitsvertrags einsetzt, Akquise und Vorbereitung auf das Arbeitsverhältnis jedoch ungeregelt sind.[17] Dies sei vor allem bei Menschen mit Behinderungen der Fall, die nicht in einer WfbM arbeiten und keine Unterstützung erfahren. Problematisch sei in diesem Zusammenhang u. a. aus Sicht des Jenaer Zentrums für Selbstbestimmtes Leben, dass die Träger der Eingliederungshilfe keine Angebote machen müssten und sie keine Vermittlungsdienste für Arbeitgebende sind.[18] Diese Verpflichtung schließt § 61 Abs. 5 SGB IX aus: „Eine Verpflichtung des Leistungsträgers, Leistungen zur Beschäftigung bei privaten oder öffentlichen Arbeitgeber[Inne]n zu ermöglichen, besteht nicht.“ Hierin sieht die Interessenvertretung Selbstbestimmt Leben e.V.[19] in ihrer Stellungnahme die strukturelle Verantwortungslosigkeit bei der Suche nach Arbeitsmöglichkeiten. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass die Regelung die Verpflichtung zur Ermöglichung einer Beschäftigung zwar ausschließt, die entsprechen­den Leistungsträger nach § 14 SGB I zur Unterstützung jedoch verpflichtet sind. Des Weiteren ist fraglich, ob die Agentur für Arbeit, die zwar keine Leistungsträgerin für das Budget für Arbeit ist, nach § 29 ff. SGB III nicht trotzdem zur Beratung verpflichtet ist.

Dieser Themenkomplex stellt sich beim zukünftigen Budget für Ausbildung anders dar, bei dem nach § 61a Abs. 4 SGB IX der Leistungsträger die Betroffenen bei der Suche nach einem geeigneten Ausbildungsplatz unterstützen soll.[20] Deshalb fordert die ISL[21] den § 61 SGB IX in Anlehnung an das Budget für Ausbildung mit einer Verpflichtung der Leistungsträger zu ergänzen.

Auch die Berliner Senatsverwaltung sieht die große Herausforderung bei der Vermittlung von interessierten Arbeitgebenden und leistungsberechtigten Menschen mit Behinde­rungen.[22] In Berlin werden daher die Bildungsträger Wille gGmbH, FAW gGmbH und die BUS gGmbH gefördert, die Betriebe akquirieren und Leistungsberechtigte qualifizieren sollen. Außerdem sollen praxisnahe Konzepte zur Umsetzung des Budgets für Arbeit entwickelt und gefunden werden.[23]

Im Rahmen einer Fachtagung zum Budget für Arbeit, die vom Niedersächsischen Ministe­rium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung und der LAG WfbM Niedersachsen ausgerichtet wurde, sprachen sich die Teilnehmenden für eine Verpflichtung der Leis­tungsträger aus, zumindest Leistungen zur Beschäftigung bei öffentlichen Arbeit­gebenden zu ermöglichen.[24] In der Stellungnahme der BAG WfbM wird die Schlüssel­rolle eines „gesonderten, von der Werkstattleistung unabhängigen Leistungstyp[s]“ bei der Anbahnung von Budgets für Arbeit hervorgehoben, die Erfahrungen und Netzwerke zu örtlichen Arbeitgebenden aufweisen würden.[25]

Liegt schließlich ein Arbeitsplatzangebot vor, gewährt § 61 Abs. 2 S. 1 SGB IX Aufwen­dungen für die wegen der Behinderung erforderliche Anleitung und Begleitung am Arbeitsplatz. Dazu gehören z. B. die finanziellen Aufwendungen für eine Arbeitsassi­stenz oder einen Job Coach,[26] wobei eine Höchstgrenze für diese Leistungen vom Gesetz nicht vorgesehen ist[27]. Landesrechtlich wird von der eigentlich nicht vorgesehe­nen Höchstgrenze jedoch abgewichen (siehe weiter unten in diesem Abschnitt). Diese Anleitung kann von mehreren Leistungsberechtigten in Anspruch genommen werden, wobei Schaumberg[28] an dieser Stelle kritisch anmerkt, dass diese Regelung sprachlich etwas verunglückt ist, da dies im Umkehrschluss bedeutet, dass der Rehabilitations­träger das Recht hat, diese Leistung nur in Form einer gemeinschaftlichen Inanspruch­nahme zu gewähren, damit der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin nur eine Ansprech­person für alle budgetierten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer hat. Dem ist Gast-Schimank[29] zufolge zu entgegnen, dass eine gemeinsame Inanspruchnahme von Leistungen nur in Grenzen möglich ist. So heißt es in der Gesetzesbegründung zu § 116 SGB IX vom 05.09.2016: „Das Recht zur gemeinsamen Inanspruchnahme kann nicht allein in das Ermessen des Leistungsträgers gestellt werden; vielmehr muss der Leistungsberechtigte auf Augenhöhe an der Entscheidung beteiligt werden. Daher muss die gemeinsame Inanspruchnahme von Fachleistungen für die Leistungsberechtigten zumutbar sein. […]“.[30] In diesem Zusammen­hang mahnen die Werkstatträte Deutschland an, dass dieses sogenannte „Poolen“, also die gemeinschaftliche Inanspruchnahme der Anleitung und Begleitung, nur mit Zu­stimmung aller Leistungsberechtigten und in Ausnahmefällen erfolgen darf.[31] Auch die Diakonie Deutschland spricht sich für eine solche Zustimmung aus.[32]

Wer die Leistung zur Anleitung und Begleitung schließlich durchführen soll, wird viel dis­kutiert. Der Berliner Senat empfiehlt, dass mit dieser Leistung „die Integrationsfach­dienste (IFD), insbesondere bei Leistungsberechtigten aus einer WfbM, de[r] Inte­grationsfachdienst ‚Übergang Werkstatt – Allgemeiner Arbeitsmarkt (IFD ÜWA)‘ zu beauftragen“ ist.[33] Da der IFD ÜWA jedoch in der Auflistung der Berliner IFDs nicht mehr auftaucht (LaGeSo), wurde beim LaGeSo bzgl. der Existenz des IFD ÜWA nachgefragt. Demnach existiert dieser IFD nicht mehr.

Die Tendenz, dass einige Länder diese Begleitung als vorrangige Aufgabe der Integra­tionsfachdienste sehen, wird von der BAG WfbM kritisch gesehen, da durch diese Engführung „ein Bruch jahrelang gewachsener Vertrauensverhältnisse“ entstehen würde, der den Übergang von der WfbM in ein Budget für Arbeit gefährden würde.[34] Des Weiteren sei ein solcher Ausschluss rechtswidrig und weder sachlich aus dem Gesetz ableitbar noch fachlich begründbar, wobei zusätzlich noch dem Wunsch- und Wahlrecht von Menschen mit Behinderungen zuwidergehandelt werden würde.[35] In der Gesetzes­begründung findet sich jedoch kein Hinweis auf einen Ausschluss der WfbM bei der Anleitung und Begleitung.[36] Des Weiteren findet sich in der Orientierungshilfe für die Umsetzung des Budgets für Arbeit der Hinweis, dass mit der Anleitung und Begleitung verschiedene Institutionen und Personen beauftragt werden können. Aufgelistet werden „der Arbeitgeber des Budgetempfängers, ein Integrationsfachdienst (IFD), ein anderer Dienstleister, oder eine sonstige geeignete Person“[37]. Der Diakonie Deutschland nach sollten die Leistungsberechtigten das Recht haben, den Leistungsanbieter auszuwählen.[38] Zu begrüßen seien „auf den Einzelfall passgenaue Unterstützungsarrangements“, bei denen Erfahrungen von Werkstattträgern berücksichtigt würden.[39] Der Caritasverband geht in seiner Einschätzung noch weiter und hält eine ausschließliche Beauftragung des Integrationsfachdienstes aufgrund häufig nicht ausreichender Kompetenzen für pro­blematisch.[40] Aus ihren Erfahrungen heraus schildert die LAG WfbM Niedersachsen die Erwartungen an eine Begleitung: Sie solle bei schwierigen oder krisenhaften Entwick­lungen eine „fachkompetente, umgehende und zuverlässige Unterstützung“[41] sein, damit das Arbeitsverhältnis funktioniert. Dabei müssten Schwierigkeiten bei der Einstellung und Haltung von nicht-behinderten Mitarbeitenden gegenüber Budgetnehmenden, die nun auf Augenhöhe mit ihren nicht-behinderten Kolleginnen und Kollegen arbeiten, ernst genommen werden[42]. Des Weiteren erwarteten Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber umfassende Informationen und rechtliche Klarheit bei gesetzlichen Regelungen z. B. bezüglich der Formulierung von Arbeitsverträgen oder beim Thema Arbeitslosenver­sicherung, so die LAG WfbM Niedersachsen[43]. Auch vor dem Hintergrund des hohen Aufwands bei der Antragstellung für das Budget für Arbeit sei eine fachkompetente Unterstützung durch die WfbM nötig. In diesem Zusammenhang werden die langen Antrags- und Bearbeitungszeiten kritisiert, die zur Gefährdung oder sogar Vereitelung potenzieller Arbeitsverhältnisse im Budget für Arbeit führen können. Verfahren von über zwei bis drei Monaten würden bei Arbeitgebenden auf Unverständnis und Ablehnung stoßen. Gefordert wird eine Checkliste zum Abarbeiten einzelner Verfahrensschritte mit Aufgaben- und Rollenbeschreibungen.[44]

Für die Finanzierung der Anleitung und Begleitung kann neben der Eingliederungshilfe bzw. den anderen Trägern gem. § 185 Abs. 3 Nr. 6 SGB IX auch das Integrationsamt mit herangezogen werden. Ist alleine die Eingliederungshilfe zuständig, weil keine Schwer­behinderung vorliegt, können unterschiedliche Dienste mit der Anleitung und Begleitung beauftragt werden, u. a. auch die Arbeitgebenden selbst.[45] Ist das Integrationsamt mit zuständig, sind finanzielle Leistungen auf die zur Verfügung stehenden Mittel der Ausgleichsabgabe beschränkt, die Beteiligung ist folglich immer abhängig von der Haushaltslage.[46] Die Diakonie Deutschland[47] empfiehlt hier, dass die Abstimmung über eine Ergänzung durch das Integrationsamt im Hintergrund mit dem Ziel erfolgen solle, die Leistungen wie aus einer Hand zu erbringen. Den Erfahrungen des Jenaer Zentrums für Selbstbestimmtes Leben nach sei dies in Thüringen eine Herausforderung, da die Integrationsämter nicht über genügend Mittel verfügten, weshalb dann die Eingliede­rungshilfe einspringt.[48] Dieser Umstand erschwere es als Unterstützer aktiv zu werden und Betriebe von einer Nutzung des Budgets für Arbeit zu überzeugen. Die Diakonie Deutschland[49] kritisiert die mangelnde Personenzentrierung, da für die Anleitung und Begleitung teilweise budgetierte Leistungen vorgesehen sind, diese jedoch keine Anpas-sung nach oben ermöglichen. So sieht die Senatsverwaltung (2017) in Berlin eine Vergütung für IFD vor, die sich nach den gemeinsamen Empfehlungen der Bundes­arbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR) richtet. Danach beträgt die Vergütung für die ersten sechs Monate 480 Euro monatlich und nach Ablauf des sechsten Monats 350 Euro monatlich. Die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg berichtet als Arbeit­geberin, dass ein pauschaler Betrag für die Unterstützung am Arbeitsplatz in Höhe von 250 Euro pro Monat gezahlt wird, der jedoch nicht ausreicht.[50] Budgetierte Leistungen seien jedoch aus Sicht der Diakonie Deutschland[51] nicht ausreichend, weshalb sie „die Entwick­lung einer bundesweiten Richtlinie zur Ausgestaltung dieser Leistungen“ fordert.

Daneben ist denkbar, dass das Budget für Arbeit in Form eines Persönlichen Budgets genutzt wird. Im Unterschied zum Budget für Arbeit sind die Leistungsberechtigten nicht an leistungserbringungsrechtliche Vorschriften gebunden.[52] Das Persönliche Budget ist nicht auf Leistungen zu Teilhabe am Arbeitsleben begrenzt, wohingegen das Budget für Arbeit als eigenständige Leistung zur Teilhabe diesen direkt zugeordnet ist. Dazu Welti[53]: „Das Budget für Arbeit ist eine eigenständige Sozialleistung, die das Persönliche Budget nicht ausschließt, aber dessen Bedingungen mitbestimmt, wenn es in ein Persönliches Budget einbezogen wird.“ Demnach müsste auch der Lohnkostenzuschuss im Rahmen des Persönlichen Budgets budgetfähig sein, bliebe jedoch zweckgebunden, was in der Zielvereinbarung festgeschrieben werden müsste. Schnittmengen sind aber auch etwa bei der Anleitung und Begleitung denkbar, denn nach Henschel[54] kann in diesem Zusam­menhang „das Budget für Arbeit auch als Persönliches Budget beantragt werden“. Im Rundschreiben des Berliner Senats heißt es dazu: „Auf Antrag der Leistungsberechtigten kann auch eine Pauschale für die Anleitung und Begleitung als Persönliches Budget aus­gezahlt werden. Die Pauschale beträgt in den ersten sechs Monaten alle zwei Monate bis zu 960 Euro und ab dem siebenten Monat alle zwei Monate bis zu 700 Euro“.[55]

II. Auswirkungen des Budgets für Arbeit auf die Rente

Besonders stark werden die Auswirkungen des Budgets für Arbeit auf die Rente disku­tiert. Erfolgt ein Wechsel von der WfbM auf den allgemeinen Arbeitsmarkt, sind die Rentenbeiträge abhängig vom tatsächlich erzielten Entgelt. Da davon ausgegangen wird, dass die Beiträge auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt niedriger sind als die von der WfbM veranschlagten 80 % der Bezugsgröße nach § 18 SGB IV, wirkt sich dies oft nachteilig auf die Höhe der späteren Rente aus.[56] Zusätzlich kann auch die Erwerbs­minderungsrente nach 20 Jahren gefährdet sein, wenn während der Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt keine ununterbrochene volle Erwerbsminderung bis zum Rentenbeginn vorlag.[57] Um zu vermeiden, dass Versuche, auf dem allgemeinen Arbeits­markt über das Budget für Arbeit Fuß zu fassen, aufgrund von Befürchtungen bei Renten­einbußen erst gar nicht unternommen werden, definiert die Deutsche Rentenversicherung den sogenannten „gescheiterten Eingliederungsversuch“ (§ 43 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 SGB VI).[58] Dieser dient als Schutz und bietet die Möglichkeit, dass Rentenanwartschaften nach einem gescheiterten Versuch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt wiederaufgenommen werden können und nicht verloren gehen.[59] Die volle Erwerbsminderung kann entfallen, wenn der Betroffene unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes beschäftigt ist[60]. Dazu schreiben Nebe & Waldenburger[61]: „Je länger die Beschäftigung andauert und je weniger Leistungen im Rahmen des Budgets für Arbeit erbracht werden, desto größer ist die Annäherung an die üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeits­marktes und desto schwieriger wird es, weiterhin von einer vollen Erwerbsminderung auszugehen.“ Es handelt sich hierbei um eine Einzelfallentscheidung. Ist die volle Erwerbs­minderung verloren und scheitert dann das Arbeitsverhältnis, müssen die Anwartschaften erneut aufgebaut werden. Die Berliner Senatorin für Integration, Arbeit und Soziales sieht in den möglichen Renteneinbußen einen Hinderungsgrund für die Inanspruchnahme des Budgets für Arbeit und fordert eine Lösung dieses Problems auf Bundesebene.[62]

Eine Ausnahme bildet die Beschäftigung in einem Inklusionsbetrieb über das Budget für Arbeit. Die Besonderheit besteht in der Aufrechterhaltung des Rentenprivilegs, d. h. dass Budgetnehmerinnen und -nehmer in Inklusionsbetrieben WfbM-Beschäftigten nach § 162 Nr. 2a SGB VI gleichgestellt sind.[63] Nebe und Waldenburger[64] schildern in ihrem vom LVR Integrationsamt beauftragten Forschungsbericht zum Budget für Arbeit ausführlich die Auswirkungen des Budgets für Arbeit auf die Rente vor dem Hintergrund verschiedener Erwerbsverläufe.

Ein Integrationsassistent aus Mecklenburg-Vorpommern und auch weitere Bundes­länder machen jedoch die Erfahrung, dass die Rentenfrage vor allem für jüngere WfbM-Beschäftigte eine geringe Rolle spielt, da sie es bevorzugen würden, aktuell mehr Geld zu verdienen als nach 20 Jahren Beschäftigung in einer WfbM eine gute Rente aus­gezahlt zu bekommen,[65] zumal durch den ortsüblichen Lohn in der Regel auch eine auskömmliche Rente gezahlt werde.[66] Der LAG WfbM Niedersachsen nach ist die Aussicht auf ein höheres Entgelt für langjährige WfbM-Beschäftigte weniger entschei­dend, weil „der Bezug von Rente (nach 20 Jahren) zusätzlich zum Arbeitsentgelt bei gleichzeitiger ‚Rundumversorgung‘ in der Werkstatt“ für diesen Personenkreis attraktiver ist.[67] Diese Einschätzung bestätigt sich in einer Analyse des Hamburger Budgets für Arbeit, die auch die Altersstruktur der vermittelten Teilnehmenden betrachtete: Die Dauer der Zugehörigkeit zur WfbM fiel kurz aus, denn knapp 80 % der Budgetnehme­rinnen und -nehmer waren weniger als sechs Jahre in der WfbM beschäftigt.[68] Daraus wird die Schlussfolgerung gezogen, dass das Budget für Arbeit vor allem für WfbM-Beschäftigte mit einer eher kürzeren Werkstattzugehörigkeit bedeutend ist.[69]

Die LAG WfbM Niedersachsen hält in diesem Kontext eine Rentenberatung im Vorfeld des Budgets für Arbeit für geboten, um Klarheit zu schaffen und die Auswirkungen auf die Rente transparent darzulegen.[70] Laut Bundesregierung bestehe bisher keine Pflicht zur Rentenberatung und es gebe auch keine Angaben darüber, wie viele Leistungs­berechtigte eine solche Beratung in Anspruch genommen haben.[71]

Des Weiteren fordern u. a. die Bundesvereinigung Lebenshilfe und die LAG WfbM Niedersachsen, dass das Budget für Arbeit rentenrechtlich dem WfbM-Arbeitsbereich gleichgestellt sein solle und beziehen sich dabei auf die Besonderheit beim Übergang in einen Inklusionsbetrieb nach § 215 SGB IX.[72] Auch die Werkstatträte Deutschland fordern, dass die Rentenansprüche der Budgetnehmerinnen und -nehmer denen der WfbM-Beschäftigten entsprechen und es möglich sein müsse, die Rentenansprüche aus der WfbM mitzunehmen.[73]

Die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände befürwortet hingegen, dass die rentenrechtliche „Begünstigung“ für Budgetnehmende nicht gilt und die Renten­beiträge damit nicht auf der Basis von 80 % der Bezugsgröße errechnet werden.[74] Die rentenrechtliche Privilegierung in Inklusionsbetrieben lehnt die Bundesvereinigung ab.[75]

Auf die gesamte Lebensspanne betrachtet, soll das Budget für Arbeit in der Regel maximal bis zur Erreichung des erforderlichen Lebensalters für die Regelaltersrente geleistet werden, wobei die Bundesregierung im Einzelfall eine Weiterbeschäftigung über die Regelaltersgrenze hinaus für möglich hält.[76] Die Entscheidung über eine solche Ausnahme werde dem Kostenträger überlassen. Hier macht die BAGüS darauf aufmerk­sam, dass in diesem Fall ein Eingliederungshilfeanspruch bestehen muss, ebenso wie ein Einverständnis seitens des Arbeitgebenden.[77] Betont werden §§ 49 und 58 SG IX, nach denen der Erwerb von zusätzlichen bzw. höheren Rentenansprüchen nicht zur Aufgabe der Eingliederungshilfe gehört.[78]

III. Rückkehrrecht

Neben rentenrechtlichen Aspekten wird auch das Rückkehrrecht in die WfbM diskutiert. So haben BudgetnehmerInnen nach § 220 Abs. 3 SGB IX immer die Möglichkeit der Rückkehr in eine WfbM, wenn die Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mit Unterstützung des Budgets für Arbeit nicht dauerhaft glückt. Die LAG WfbM Nieder­sachsen sieht darin eine Erleichterung für Leistungsberechtigte, das Budget für Arbeit in Anspruch zu nehmen.[79] Auch die Deutsche Rentenversicherung Braunschweig-Hannover begrüßt das Rückkehrrecht, weil dadurch die ununterbrochene volle Erwerbsminderung, die für den Rentenanspruch wichtig ist, nicht gefährdet wäre.[80] Mit dem Rückkehrrecht geht jedoch auch die Befreiung von der Arbeitslosenversicherung einher. Die Bundes­vereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände befürwortet dies, da eine Einbeziehung in die Arbeitslosenversicherung zu problematischen „Drehtüreffekten“ führe.[81] Die Versicherungspflicht und der damit verbundene Arbeitslosengeld-I-Anspruch sollten erst bei Vorliegen der Erwerbsfähigkeit bestehen.[82]

Begründet wird die Befreiung von der Arbeitslosenversicherung mit der Minderung der Leistungsfähigkeit der BudgetnehmerInnen, der damit verbundenen dauernden Nicht-Verfügbarkeit für den Arbeitsmarkt sowie der vollen Erwerbsminderung.[83] Nebe und Schimank[84] sehen hierin einen Beleg für die völlige Inkohärenz zum Inklusionsauftrag, da Menschen mit und ohne Behinderungen von Arbeitsmarktschwankungen betroffen sein können, weshalb auch BudgetnehmerInnen „zur Risikoabsicherung Arbeitslosigkeit desselben Schutzes“[85] bedürfen. Wegen der fehlenden Arbeitslosenversicherung seien Budgetnehmende damit gezwungen, in eine WfbM zurückzukehren, weil aus dem Rück­kehrrecht eine Rückkehrpflicht werde.[86] Die Bundesarbeitsgemeinschaft Integrations­ämter und Hauptfürsorgestellen sieht es als geboten an, Menschen mit Behinderungen im Sinne der Inklusion auch in die Arbeitslosenversicherung einzubeziehen und argu­mentiert mit damit verbundenen Leistungen wie z. B. zur beruflichen Weiterbildung, die bei laufenden Arbeitsverhältnissen in Anspruch genommen werden können.[87]

Die LAG WfbM Niedersachsen plädiert für ein Wahlrecht bzw. die Möglichkeit freiwillige Beiträge an die Arbeitslosenversicherung zu zahlen, damit die Betroffenen bei der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses nicht sofort in die Grundsicherung zurückfallen, wenn das Rückkehrrecht nicht in Anspruch genommen wird.[88] Bemerkenswert ist, dass Baden-Württemberg als einziges Bundesland diesen Ausschluss aus der Arbeitslosenversicherung umgeht, zumindest für einen Großteil der Förderfälle.[89] Dies ist dank des seit Januar 2018 bestehenden Förderprogramms „Arbeit inklusiv“ möglich.[90] In der betrieblichen Praxis würden ArbeitgeberInnen die BudgetnehmerInnen regulär inklusive Arbeitslosenversicherung bei der Sozialversicherung anmelden so Strecker[91] und zitiert in diesem Zusammenhang Bethold Deusch, den Referatsleiter für Integrationsfachdienste und Arbeitsmarktprogramme beim Kommunalverband Jugend und Soziales (KVJS): „Sie sind ja gar nicht in der Lage festzustellen, wer unter Umstän­den von der Arbeitslosenversicherung befreit sein könnte“.[92]

Beitrag von Lea Mattern, Wissenschaftliche Mitarbeiterin an der Humboldt-Universität zu Berlin

Fußnoten

[1] Schaumberg, 2018, S. 9.

[2] Deutscher Bundestag, 2016, S. 256.

[3] Ausschuss-Drucksache 18(11)801, S. 323.

[4] FDP, 2019, S. 2.

[5] KSL, 2017, S. 1.

[6] Frehe, 2019, S. 3 f.

[7] KSL, 2017, S. 2.

[8] Strecker, 2019, S. 10.

[9] Caritas, 2016, S. 16.

[10] LIGA, 2018, S. 5.

[11] Falk, 2019, S. 2; Strecker, 2019, S. 10 f.

[12] Falk, 2019, S. 3; Strecker, 2019, S. 10.

[13] Bremer Senat, 2019.

[14] BIH, 2016, S. 3.

[15] Bundesregierung, 2019, S. 3.

[16] Ausschuss-Drucksache 18(11)801, S. 322.

[17] Strecker, 2019, S. 10 f.

[18] Strecker, 2019, S. 11.

[19] ISL, 2019, S. 4.

[20] Gast-Schimank, 2019, S. 6 f.

[21] ISL, 2019, S. 4

[22] Strecker, 2019, S. 8 f.

[23] Vgl. zgs consult, 2018, S. 2.

[24] Fachtagung, 2018, S. 3.

[25] BAG WfbM, 2018, S. 3.

[26] Bundestags-Drucksache 18/9522, S. 256.

[27] Schaumberg, 2018, S. 9 f:

[28] Schaumberg, 2018, S. 10.

[29] Gast-Schimank, 2019, S. 10.

[30] Bundestags-Drucksache 18/9522, S. 286.

[31] Ausschuss-Drucksache 18(11)801, S. 230.

[32] Diakonie, 2018, S. 39.

[33] Senatsverwaltung, 2017, Abschnitt 7.

[34] BAG WfbM, 2018, S. 2.

[35] Ebd.

[36] Bundestags-Drucksache 18/9522, S. 256.

[37] Der Paritätische, 2018, S. 3.

[38] Diakonie, 2018, S. 39.

[39] BAG, WfbM, 2018, S. 2.

[40] Ausschuss-Drucksache 18(11)801, S. 28 f.

[41] Kasper, 2018, S. 4.

[42] Ebd.

[43] Ebd.

[44] Kasper, 2018, S. 5.

[45] BAGüS, 2018, S. 12

[46] BIH, 2016, S. 2.

[47] Diakonie Deutschland, 2018, S. 32.

[48] Strecker, 2019, S. 11.

[49] Diakonie Deutschland, 2018, S. 51.

[50] Gast-Schimank, 2019b, S. 31.

[51] Diakonie Deutschland, 2018, S. 12.

[52] Welti, 2018, SWK, S. 863 Rn. 3.

[53] Ebd.

[54] Henschel, 2019, S. 10.

[55] Senatsverwaltung, 2017, Abschnitt 7.

[56] Nebe, Waldenburger, 2014, S. 10.

[57] Ebd., S. 110.

[58] DRV, 2019b, Abschnitt 3.4

[59] Ebd.

[60] Vgl. DRV, 2019, Abschnitt 8. Kriterien, wann von einer Unterbrechung auszugehen ist, finden sich bei Nebe/Waldenburger (2014, S. 155). Die Autorinnen beziehen sich auf eine Arbeitsanweisung der DRV zu § 43 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 SGB VI.

[61] Nebe, Waldenburger, 2014, S. 154.

[62] Plenarprotokoll, 2019, S. 5721 f.

[63] Kolakowski, 2018, S. 11.

[64] Nebe, Waldenburger, 2014, S. 151–161.

[65] Strecker, 2019, S. 5–11.

[66] Ebd.

[67] Kasper, 2018, S. 1 f.

[68] Mirbach et al., 2014, S. 15.

[69] Ebd.

[70] Kasper, 2018, S. 3.

[71] Bundesregierung, 2019, S. 2-

[72] Kasper, 2018, S. 5; Nebe, Schimank, 2016, S. 5 f.

[73] Ausschuss-Drucksache 18(11)801, S. 230 und Werkstatträte, 2016, S. 6.

[74] Ausschuss-Drucksache 18(11)801, S. 323.

[75] Ebd.

[76] Bundesregierung, 2019, S. 4.

[77] BAGüS, 2018, S. 3.

[78] Ebd.

[79] Kasper, 2018, S. 2.

[80] Kolakowski, 2018, S. 24.

[81] Ausschuss-Drs. 18(11)801, S. 323

[82] Ebd.

[83] BAGüS, 2018, S. 14.

[84] Nebe, Schimank, 2016, S. 8 f.

[85] Ebd. S. 9.

[86] Ebd. S. 8 f.

[87] BIH, 2016, S. 2

[88] Kasper, 2018, S. 5.

[89] Strecker, 2019, S. 7.

[90] Ebd. S. 8.

[91] Ebd.

[92] Ebd.


Stichwörter:

Budget für Arbeit, Anerkannte Werkstatt für behinderte Menschen, Eingliederungshilfe, Integrationsamt, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Integrationsfachdienste (§ 109 SGB IX), Erwerbsminderung


Kommentare (12)

  1. Nikola Hahn 08.07.2022
    Guten Tag Herr Schneider,
    vielen Dank für Ihre freundliche Rückmeldung.
    Sie finden das Literaturverzeichnis zu dem dreiteiligen Beitrag am Ende von Beitragsteil III unter https://www.reha-recht.de/fachbeitraege/beitrag/artikel/beitrag-d7-2020/ (Beitrag D7-2020). Wir hoffen, dass dies Ihre Recherche erleichtert.
    Viele Grüße
    Ihr Team von Reha-Recht.de
  2. Andreas Schneider
    Andreas Schneider 08.07.2022
    Vielen Dank für den ausführlichen Artikel!
    In der Beratung von Inklusionsbetrieben begegnen uns diese Fragen immer wieder und es tut gut, die eigenen Ansichten hier nochmals an Hand eines Fachartikels überprüfen zu können.
    Als jemand, der gerne Fundstellen und Quellen liest hätte ich nur die Bitte, die Quellenangaben etwas ausführlicher anzugeben. Das würde die Recherche deutlich vereinfachen.

    Andreas Schneider
    Schneider Organisationsberatung
    Beratungsstelle für Inklusionsfirmen
  3. Jana Goessgen
    Jana Goessgen 01.04.2020
    Sehr geehrte Frau Mattern,

    zum Beitrag von Herrn Bloeck vom 13.03.2020 kann ich aus Sicht der Deutschen Rentenversicherung Bund Folgendes antworten:

    Insbesondere für Bezieher einer vollen Erwerbsminderungsrente stellt sich die Frage, ob während oder nach der Beschäftigung im Budget für Arbeit weiterhin eine volle Erwerbsminderung vorliegt oder die Rente zu entziehen ist. Maßgeblich ist, inwieweit die oder der Versicherte unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts tätig ist. Wird die oder der Versicherte unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts beschäftigt, kann dies zum Entfallen der vollen Erwerbsminderung führen.
    Nach § 43 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 SGB VI gelten die Personen als voll erwerbsgemindert, die wegen der Art oder Schwere ihrer Behinderung in einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 SGB IX tätig sind. Diese Vermutungsregel des § 43 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 SGB VI gilt bei einem Wechsel von der WfbM in das Budget für Arbeit nicht.

    Bei der Prüfung zum Vorliegen einer vollen Erwerbsminderung gemäß § 43 Abs. 2 SGB VI kommt es immer auf das individuelle Leistungsvermögen des Versicherten und der in Abhängigkeit davon zu beurteilenden Frage nach der Dauer der Einsatzfähigkeit unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes an. Deshalb ist der Rentenversicherungsträger auch bei einer Beschäftigungsaufnahme im Rahmen des Budgets für Arbeit von einer entsprechenden Sachaufklärung nicht befreit.
    Als Rentenbezieher haben Versicherte die Pflicht, jegliche Beschäftigungsaufnahme dem Rentenversicherungsträger umgehend mitzuteilen. Hierfür hilfreich ist die Vorlage der Förderbescheinigung zum Budget für Arbeit und ggf. der mit dem Arbeitgeber abgeschlossene Arbeitsvertrag beim Rentenversicherungsträger.

    Unter den „üblichen Bedingungen“ des allgemeinen Arbeitsmarktes im Sinne des § 43 SGB VI ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteile vom 19.10.2011; AZ: B 13 R 78/09 R, und vom 09.05.2012, AZ: B 5 R 68/11 R) das tatsächliche Geschehen auf dem Arbeitsmarkt und in den Betrieben zu verstehen, das heißt, unter welchen Bedingungen auf dem Arbeitsmarkt die Entgelterzielung üblicherweise tatsächlich erfolgt. Hierzu gehören sowohl rechtliche Bedingungen, wie etwa Dauer und Verteilung der Arbeitszeit, Pausen- und Urlaubsregelungen, Beachtung von Arbeitsschutzvorschriften sowie gesetzliche und tarifvertragliche Vorschriften als auch tatsächliche Umstände, wie zum Beispiel allgemein vorausgesetzten Mindestanforderungen an Konzentrationsvermögen, geistige Beweglichkeit, Stressverträglichkeit und Frustrationstoleranz.

    Weichen die tatsächlichen Arbeitsbedingungen in dem geförderten Beschäftigungsverhältnis von den genannten "üblichen Bedingungen" ab (z. B. in Form einer erweiterten Pausenreglung, es erfolgen besondere Hilfestellungen durch Anleitung und Begleitung am Arbeitsplatz, der Arbeitnehmer weist aufgrund seiner Behinderung eine Minderleistung auf), geht die Deutschen Rentenversicherung Bund grundsätzlich davon aus, dass diese Tätigkeiten nicht unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts erfolgen.

    Freundliche Grüße
    Jana Goessgen
    Deutsche Rentenversicherung Bund
    10704 Berlin
  4. Martin Bloeck
    Martin Bloeck 13.03.2020
    Sehr geehrte Lea Mattern,

    der angekündigte Artikel der DRV bringt leider nicht die erwünschte Klärung bezüglich der Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen. Es stellt sich weiterhin die Frage, was übliche Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes sind. Wie und wann verschafft sich die DRV genaue Informationen über das geförderte Beschäftigungsverhältnis im Rahmen des Budgets für Arbeit? Wann liegen konkrete Anhaltspunkte für eine Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen im Sinne des § 43 SGB VI vor? § 43 SGB VI beantwortet diese Fragen nicht. Werden diese Fragen nicht beantwortet, werden Leistungsberechtigte weiterhin verunsichert sein. Die Anzahl der Budgetnehmerinnen und Budgetnehmer wird weiterhin deutlich hinter den Erwartungen zurückbleiben.

    Mit freundlichen Grüßen
    Martin Bloeck
  5. Jana Goessgen
    Jana Goessgen 25.02.2020
    Sehr geehrte Frau Mattern,

    zu Ihrem Beitrag vom 24.02.2020 können wir Ihnen aus Sicht der Deutschen Rentenversicherung Bund Folgendes mitteilen:

    Die Entscheidung, ob übliche Bedingungen im Sinne des § 43 SGB VI vorliegen, ist vom Rentenversicherungsträger zu treffen. Dafür benötigt der Rentenversicherungsträger genaue Informationen über das geförderte Beschäftigungsverhältnis im Rahmen des Budgets für Arbeit.

    Erfolgt der Wechsel von einer WfbM in eine Budget für Arbeit ist zu unterscheiden, ob bereits eine Rente wegen voller Erwerbsminderung bezogen oder nicht.

    Wird bereits eine Rente wegen voller Erwerbsminderung bezogen, gehen die Rentenversicherungsträger davon aus, dass volle Erwerbsminderung auch während des Budgets für Arbeit weiterhin vorliegt. Es sei denn, konkrete Anhaltspunkte (Arbeit unter den üblichen Bedingungen)sprechen dagegen. Sollte es im Ausnahmefall tatsächlich zu einem Entfallen der Rente wegen voller Erwerbsminderung kommen, würde sich ein erneuter Anspruch auf die Rente wegen voller Erwerbsminderung nach § 43 Abs. 2 SGB VI und nicht nach § 43 Abs. 6 SGB VI, der eine 20jährige Beitragszahlung erfordert, richten. Ein Anspruch nach § 43 Abs. 2 SGB VI besteht bereits, wenn in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der erneuten vollen Erwerbsminderung 3 Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit liegen. Für die 3 Jahre Pflichtbeitragszeiten zählen die Beiträge in der Werkstatt für behinderte Menschen und die Beiträge aus dem Budget für Arbeit mit.

    Wird noch keine Rente wegen voller Erwerbsminderung bezogen, ergeben sich keine Änderungen im Status des Beschäftigten im Vergleich zur WfbM. Nach § 43 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 SGB VI gelten behinderte Menschen, die nach § 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI versicherungspflichtig sind, als voll erwerbsgemindert. Es sei denn, konkrete Anhaltspunkte (Arbeit unter den üblichen Bedingungen) sprechen dagegen. Sollte in einem solchen Ausnahmefall die volle Erwerbsminderung tatsächlich entfallen, gilt für die Prüfung des Anspruchs auf die Rente wegen Erwerbsminderung dann nicht mehr § 43 Abs. 6 SGB VI, der eine 20jährige Beitragszahlung erfordert, sondern § 43 Abs. 2 SGB VI. Ein Anspruch nach § 43 Abs. 2 SGB VI besteht bereits, wenn in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der erneuten vollen Erwerbsminderung 3 Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit liegen. Für die 3 Jahre Pflichtbeitragszeiten zählen die Beiträge in der Werkstatt für behinderte Menschen und die Beiträge aus dem Budget für Arbeit mit.

    Mit freundlichen Grüßen
    Jana Goessgen und Manuela Vogel

    Deutsche Rentenversicherung Bund
    10704 Berlin
  6. Lea Mattern 24.02.2020
    Sehr geehrter Herr Bloeck,

    herzlichen Dank für Ihren Kommentar.

    Wie im Artikel dargestellt, ist das Thema Rente tatsächlich ein sehr entscheidendes im Rahmen der Inanspruchnahme des Budgets für Arbeit.

    Hinsichtlich des Fortbestands einer rentenanspruchsbegründenden Erwerbsminderung kann ich auf die Ausführungen der DRV zum Budget für Arbeit verweisen (https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRecht/01_GRA_SGB/09_SGB_IX/pp_0051_75/gra_sgb009_p_0061.html). Dort heißt es:

    "Die Frage, ob während der Teilnahme am Budget für Arbeit weiterhin eine rentenanspruchsbegründende Erwerbsminderung vorliegt, kann nicht allgemein beantwortet werden. In der Regel wird man davon ausgehen können, dass volle Erwerbsminderung bei einem Wechsel in eine geförderte Beschäftigung weiterhin vorliegt. Wird ein Mensch mit Behinderungen jedoch unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts beschäftigt, kann dies zum Entfallen der vollen Erwerbsminderung führen. Ob der Arbeitsvertrag auch ohne das Budget für Arbeit zustande gekommen wäre, ist in diesem Zusammenhang unbeachtlich. Eine Entscheidung zum weiteren Vorliegen voller Erwerbsminderung bei einem Wechsel in das Budget für Arbeit ist letztlich nur im Einzelfall möglich. Vor dem Wechsel in eine geförderte Beschäftigung im Rahmen des Budgets für Arbeit sollte der Mensch mit Behinderungen beim zuständigen Rentenversicherungsträger konkret nachfragen."

    Es sind also keine zuverlässigen Prognosen möglich, was zu der von Ihnen genannten Nicht-Inanspruchnahme des Budgets für Arbeit führen kann.

    Hinsichtlich der Auswirkungen der Aufhebung des Status der vollen Erwerbsminderung auf die Höhe der Rente, so bleiben die in der WfbM entrichteten Beiträge bei der Bewertung der Beitragszeiten weiterhin bestehen. Die künftige Rente setzt sich dann sowohl aus Beitragszeiten der WfbM, als auch aus Beitragszeiten einer Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zusammen (vgl. Nebe & Waldenburger 2014, S. 154).

    Bezüglich der Verantwortung der Überprüfung hinsichtlich der Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes im Rahmen des Budgets für Arbeit und des Zeitpunkts wird ein Kommentar seitens der Rentenversicherung erwartet.

    Freundliche Grüße,
    Lea Mattern
    Wissenschaftliche Mitarbeiterin im Projekt "Partizipatives Monitoring der aktuellen Entwicklung des Rehabilitations- und Teilhaberechts bis 2021"
    Humboldt-Universität zu Berlin
    Institut für Rehabilitationswissenschaften
    Unter den Linden 6
    10099 Berlin

    Quelle: Nebe, Katja & Waldenburger, Natalie (2014). Budget für Arbeit. Forschungsprojekt im Auftrag des Integrationsamtes des Landschaftsverbandes Rheinland. Rheinland Kultur: Pulheim.
    Lea Mattern
  7. Friedrich-Wilhelm Heumann
    Friedrich-Wilhelm Heumann 18.02.2020
    Der Beitrag von Martin Bloeck zur rentenrechtlichen Absicherung der voll Erwerbsgeminderten bei Teilnahme am Budget für Arbeit verkennt, dass das Budget für Arbeit tatsächlich in dem Fall der kompletten Leistungsfähigkeit des Beschäftigten das Ankommen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausmacht. Das Budget für Arbeit ist strukturell nicht so zu denken, dass ein verlagerter Werkstattbesuch stattfindet. Das Budget für Arbeit will die Menschen aus dem Arbeitsbereich der Werkstatt, die dafür geeignet sind, auf den allgemeinen Arbeitsmarkt holen mit allen Konsequenzen. Nur so lässt sich ein Höchstmaß an Selbständigkeit des Personenkreises erzielen und die Ähnlichkeit mit einem ausgelagerten Arbeitsplatz wäre vermieden.
  8. Lea Mattern 18.02.2020
    Lieber Herr Ritter,
    herzlichen Dank für Ihren wertvollen Kommentar.
    Ich kann verstehen, dass Sie bei den Diskussionen rund um das Budget für Arbeit die von Ihnen genannten Personenkreise vermissen. Wie im Artikel beschrieben, kann das Budget für Arbeit tatsächlich nur ein ganz bestimmter Personenkreis in Anspruch nehmen.
    Auch wenn Sie persönlich den Eindruck haben, dass dem Budget für Arbeit derzeit zu viel Aufmerksamkeit geschenkt wird, so zeigt sich doch, dass der Informationsstand nicht überall gleich verteilt ist, bzw. sich viel mehr noch ein großer Informations- und Aufklärungsbedarf auch und gerade für die Leistungsberechtigten abzeichnet. Für viele ist das Budget für Arbeit eine echte Alternative zur WfbM auch wenn es natürlich noch Verbesserungsbedarfe gibt.
    Freundliche Grüße,
    Lea Mattern
    Wissenschaftliche Mitarbeiterin im Projekt "Partizipatives Monitoring der aktuellen Entwicklung des Rehabilitations- und Teilhaberechts bis 2021"
    Humboldt-Universität zu Berlin
    Institut für Rehabilitationswissenschaften
    Unter den Linden 6
    10099 Berlin
  9. Martin Bloeck
    Martin Bloeck 14.02.2020
    Sehr geehrte Lea Mattern,

    ich halte Ihre Darstellung für sehr gelungen. Im Zusammenhang mit dem Budget für Arbeit erhitzt das Thema der "Auswirkungen auf die Rente bzw. die volle Erwerbsminderung" die Gemüter, wie kein anderes. Als ehemaliger Mitarbeiter des Integrationsfachdienstes „Übergang Werkstatt – allgemeiner Arbeitsmarkt“ war ich stets mit der Thematik der rentenrechtlichen Auswirkungen des Budgets für Arbeit konfrontiert. Mit der bundesweiten Einführung des Teilhabeinstrumentes galt es offene Fragen zu klären, um aufkommenden Einwänden bzw. Widerständen frühzeitig entgegenzuwirken. Die Auswirkungen auf die Rente bzw. den Status der vollen Erwerbsminderung waren den Leistungsberechtigten stets besonders wichtig. Es wurde befürchtet, dass es zu einer Schlechterstellung bei der Rente kommt.

    Bezüglich der Altersrente trifft dies für WfbM-Beschäftigte zu, sofern mit dem Einkommen, welches im Rahmen des Budgets für Arbeit erzielt wird, die Beiträge zur Rentenversicherung niedriger sind als die 80% der Bezugsgröße nach §18 SGB IV. Theoretisch ist es hier auch möglich, bessergestellt zu sein als in der WfbM. Die nicht in WfbM beschäftigten Leistungsberechtigten betrifft dieser Umstand ohnehin nicht.

    Bezüglich der Erwerbsminderungsrente gibt es die klare Regelung, dass diese bei einem Einkommen im Rahmen des Budgets für Arbeit entsprechend der Hinzuverdienstgrenzen herabgesetzt bzw. nicht ausgezahlt wird. Der Anspruch bleibt aber bestehen. Somit ist diese Regelung für Leistungsberechtigte nicht nachteilig. Anders sieht es jedoch beim Status der vollen Erwerbsminderung aus. Wird dieser „angetastet“, ist es das Ende des Budgets für Arbeit.

    Das BMAS sieht das Budget für Arbeit als Alternative zu einer Leistung nach §58 SGB IX – also einer Leistung zur Beschäftigung in einer WfbM oder einem anderen Leistungsanbieter. Somit umfasst das Budget für Arbeit einen Personenkreis, der dem Grunde nach dem allgemeinen Arbeitsmarkt (unter den dort üblichen Bedingungen) nicht zur Verfügung steht. Während der Beschäftigung im Rahmen des Budgets für Arbeit besteht die volle Erwerbsminderung also weiterhin fort.

    Die DRV Bund geht zwar davon aus, dass die volle Erwerbsminderung bei einem Wechsel in eine geförderte Beschäftigung, wie dem Budget für Arbeit, in der Regel weiterhin vorliegt, macht aber deutlich, dass die volle Erwerbsminderung entfallen kann, wenn der oder die Versicherte unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes beschäftigt ist.

    Es ist also die Frage zu stellen, ob ein Mensch mit Behinderung bei seiner Beschäftigung im Rahmen des Budgets für Arbeit unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes beschäftigt wird. Wer wird aber diese Frage zu welchem Zeitpunkt beantworten? Ist es der Rentenversicherungsträger, der retrospektiv feststellt, dass es sich um eine Beschäftigung handelt bzw. handelte, die den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes entspricht bzw. entsprach? Oder ist es in Berlin der Integrationsfachdienst „Fachdienstliche Stellungnahmen“, der bei der Überprüfung der Minderleistung feststellt, dass keine Minderleistung mehr vorliegt und die Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes stattfinden kann?

    Was geschieht, wenn der Status der vollen Erwerbsminderung durch eine Beschäftigung im Rahmen des Budgets für Arbeit gefährdet bzw. aufgehoben wird? Das Teilhabeinstrument „Budget für Arbeit“ wäre ad absurdum geführt. Leistungsberechtigte würden von ihrer neuen Teilhabemöglichkeit keinen Gebrauch machen.

    Mit freundlichen Grüßen

    Martin Bloeck
    Integrationsfachdienst Berlin-Mitte
  10. Wolfgang Ritter (Betroffener)
    Wolfgang Ritter (Betroffener) 12.02.2020
    Sehr geehrte Damen und Herren,

    seit dem Erscheinen des BTHG bekommt man den Eindruck, es gäbe nichts wichtigeres für die Menschen mit Behinderung, als das Budget für Arbeit?
    Was ist aber mit den Menschen, welche nicht arbeiten können, oder durch das zwischenzeitliche Alter wie man sagt im Ruhestand sind, wo sind diese Gruppierungen in den ganzen Diskussionen verblieben? Dient derer Schicksal am Rande dieses schlechten Gesetzes nur dazu irgendwelche irrsinnigen Projekte zu ermöglichen?
    Ein Gesetz was der Bund erlässt, die Länder aber vermögen es auszuästen, kann kein gutes Gesetz sein, egal wie sehr und oft man es auch betont.
    In der Schulnotenbewertung eine glatte 6 nichts anderes. Wer sich heute als Vertreter behinderter Menschen und dies noch aus den eigenen Reihen darstellt, kann keinesfalls das Recht von allen Menschen mit Behinderung von Anfang an im Blickfeld gehabt haben. Dagegen sprechen schon allein die Schwierigkeiten welche durch die Trennung von fach- und existenzsichernder Leistung für nicht wenige Menschen ab dem 01.01.2020 entstanden sind.
    Einen Vorteil hat natürlich die ganze Situation und Diskussion, denn nicht wenige sicherten sich bisher auch den ihrigen Arbeitsplatz, auch wenn es nur im nachhinein um die Erkenntnis geht, wie schlecht dieses BTHG tatsächlich ist. Wenn man die Würde des Menschen vom Geld abhängig macht, sollte man dies auch ehrlich aussprechen.
  11. Lea Mattern 30.01.2020
    Sehr geehrter Herr Heumann,

    ich freue mich, dass Ihnen der Artikel gefallen hat.
    Herzlichen Dank für Ihren interessanten Hinweis bzgl. der Modellprojekte.
    Da unsere Studie regional angelegt ist, können wir bzgl. der Existenz von Modellprojekten nur von Berlin berichten, dass es dort welche gibt. Hinweise auf die Berliner und weitere Modellprojekte in anderen Bundesländern können Sie u.a. hier finden:

    Landesförderprogramm 'Arbeit Inklusiv-Budget für Arbeit' - Baden-Württemberg (01.01.2018 - 31.12.2022)
    https://www.talentplus.de/in-beschaeftigung/alternative-beschaeftigung/aussenarbeitsplaetze-wfbm/budget-fuer-arbeit/index.html?connectdb=foerderfinder_result&infobox=%2Finfobox1.html&serviceCounter=1&wsdb=FOE&GIX=FOE/100085

    LWL-Budget für Arbeit - Nordrhein-Westfalen:
    https://www.talentplus.de/in-beschaeftigung/alternative-beschaeftigung/aussenarbeitsplaetze-wfbm/budget-fuer-arbeit/index.html?connectdb=foerderfinder_result&infobox=%2Finfobox1.html&serviceCounter=1&wsdb=FOE&GIX=FOE/100068

    Berlin:
    https://www.zgs-consult.de/fileadmin/Dokumente/pdf/impuls/Ideenwettbewerb_Budget_fuer_Arbeit_Anlage_vertiefende_Informationen.pdf

    Zu möglichen Abgrenzungsschwierigkeiten können wir noch keine Aussagen treffen, weil wir uns noch in der Erhebungsphase befinden. Unseren Kooperationspartner*innen im Monitoring Projekt sind Abgrenzungsschwierigkeiten auf Länderebene nicht bekannt.
    Welcher Gestalt sind die Abgrenzungsschwierigkeiten in Schleswig-Holstein?

    Freundliche Grüße,
    Lea Mattern
    Wissenschaftliche Mitarbeiterin im Projekt "Partizipatives Monitoring der aktuellen Entwicklung des Rehabilitations- und Teilhaberechts bis 2021"
    Humboldt-Universität zu Berlin
    Institut für Rehabilitationswissenschaften
    Unter den Linden 6
    10099 Berlin
  12. Friedrich-Wilhelm Heumann
    Friedrich-Wilhelm Heumann 26.01.2020
    Sehr geehrte Frau Mattern,

    vielen Dank für die sehr gelungene Darstellung des Diskussionsstandes über das Budget für Arbeit. Ich habe die beiden Teile der Darstellung mit Genuss gelesen.
    Ein Punkt scheint mir noch klärungsbedürftig: in Schleswig-Holstein ist meines Wissens derzeit sowohl das Budget für Arbeit nach § 61 SGB IX, als auch weiterhin ein Modellprojekt in der Umsetzung. Dadurch ergeben sich mannigfache Abgrenzungsschwierigkeiten. Sind solche Überschneidungen auch aus anderen Bundesländern bekannt?

    Mit freundlichem Gruß

    Ass. iur. Friedrich-Wilhelm Heumann
    zertifizierter Mediator in Sozialangelegenheiten
    Straßburger Str. 52
    28211 Bremen

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