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Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat am 10. September 2020 durch Urteil in der Rechtssache G. L. gegen Italien (Beschwerde Nr. 59751/15) eine Entscheidung zum gleichen Recht behinderter Kinder auf Bildung nach der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) getroffen.
Die Beschwerdeführerin war ein Mädchen mit Autismus, das in seinen beiden ersten Grundschuljahren die nach dem italienischen Gesetz vorgesehene qualifizierte Assistenz nicht in Anspruch nehmen konnte. Die italienischen Gerichte und die italienische Regierung hatten mit dem Fehlen von Haushaltsmitteln in der Region Kampanien in den betreffenden Schuljahren argumentiert. Der EGMR hat entschieden, dass das Recht der Beschwerdeführerin auf Gleichbehandlung (Art. 14 EMRK) in Verbindung mit ihrem Recht auf Bildung (Art. 2 des 1. Zusatzprotokolls zur EMRK) verletzt gewesen ist und hat ihr eine Entschädigung zugesprochen.
Der EGMR hat Art. 13 des Internationalen Paktes über wirtschaftliche, kulturelle und soziale Rechte (Sozialpakt) und Art. 24 der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) sowie Art. 15 der revidierten Europäischen Sozialcharta (ESC) zur Interpretation der EMRK herangezogen. Der EGMR betont die Bedeutung der inklusiven Bildung für die Chancengleichheit von Menschen mit Behinderungen. Er zieht das Recht auf angemessene Vorkehrungen nach Art. 5 UN-BRK zur Interpretation des Gleichheitsgebots in Art. 14 EMRK heran. Die Argumentation mit knappen Haushaltsmitteln weist der EGMR insoweit zurück, als er fordert, die Auswirkungen von Haushaltskürzungen auf behinderte und nichtbehinderte Kinder zu prüfen, mit dem Ziel den Schulbesuch weiter zu ermöglichen. Dies sei im Fall der Beschwerdeführerin versäumt worden.
Die Entscheidung zeigt, dass die Individualbeschwerde zum EGMR ein Weg sein kann, Menschenrechtsverletzungen zu Lasten von Menschen mit Behinderungen zur Überprüfung zu stellen.
Dier Entscheidung des EGMR wird hier erstmals in einer nichtamtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht:
Zur Veröffentlichung der Entscheidung in französischer Sprache auf der Webseite des EGMR
(Quelle: Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte)
Bei dem genannten Urteil handelt es sich um eine ausgewählte Entscheidung zum Teilhaberecht.
Entscheidungen zum Rehabilitations- und Teilhaberecht finden sich auch in der
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