26.05.2025 A: Sozialrecht Janßen: Beitrag A8-2025

Studieren mit Beeinträchtigungen – rechtssoziologische Erkenntnisse und Handlungsempfehlungen vor dem Hintergrund der UN-Behindertenrechtskonvention – Teil I: Der rechtliche Rahmen

Die Autorin Christina Janßen (Universität Kassel) stellt in diesem Beitrag wesentliche Erkenntnisse des Forschungsprojekts „ErfolgInklusiv - Studienerfolg bei Krankheit und Behinderung durch Nachteilsausgleich, Beratung, Gesundheitsförderung und Inklusion“ vor, das von 2021 bis 2024 an der Universität Kassel durchgeführt wurde. Das Forschungsprojekt verfolgte das Ziel, den Studienerfolg von Studierenden mit chronischen Krankheiten und Behinderungen am Beispiel der Universität Kassel zu untersuchen. Es analysierte die Wirksamkeit insbesondere von Nachteilsausgleichen, psychosozialer Beratung, Gesundheitsförderung, behinderungsbezogenen Sozialleistungen und sozialen Netzwerken von Studierenden auf den Studienerfolg bzw. Studienabbruch. Die Studie war im Mixed-Methods-Design angelegt und in drei Module unterteilt, die auf quantitativen und qualitativen empirischen Methoden der Sozialforschung sowie rechtswissenschaftlichen Methoden aufbauten. Im vorliegenden ersten Teil des Beitrags wird der nationale und völkerrechtliche Rahmen für Barrierefreiheit, angemessene Vorkehrungen und Teilhabeleistungen an Hochschulen skizziert.

Nähre Informationen zum Projekt, den Ergebnissen und den Projektbeteiligten auf der Projektseite. Der Beitrag wurde bereits in ähnlicher Form als Policy-Paper veröffentlicht und ist ähnlich in der Zeitschrift „RP Reha – Recht und Praxis der Rehabilitation“ 1/2025 erschienen.

(Zitiervorschlag: Janßen: Studieren mit Beeinträchtigungen – rechtssoziologische Erkenntnisse und Handlungsempfehlungen vor dem Hintergrund der UN-Behindertenrechtskonvention – Teil I: Der rechtliche Rahmen; Beitrag A8-2025 unter www.reha-recht.de; 26.05.2025)

I. Einleitung

An deutschen Hochschulen studieren rund 16 Prozent der Studierenden mit einer oder mehreren studienerschwerenden Erkrankungen.[1]  Besonders auffällig ist der hohe Anteil an Studierenden mit psychischen Erkrankungen in der Gruppe der beeinträchtigten Studierenden.[2] Dieser ist zwischen 2011 und 2021 von 45 Prozent auf 65 Prozent – und damit um 20 Prozentpunkte – gestiegen.[3]

Damit Studierende mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen ihr Studium erfolgreich durchführen können, sind barrierefreie Studienbedingungen sowie Unterstützung, z. B. durch angemessene Vorkehrungen, für sie unerlässlich. Das Thema Studieren mit Beeinträchtigungen wurde im deutschsprachigen Raum in der Forschung bisher wenig beachtet und es fehlt bspw. an einer systematischen Gesundheitsberichterstattung.[4] Das vom Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) geförderte Forschungsprojekt „ErfolgInklusiv - Studienerfolg bei Krankheit und Behinderung durch Nachteilsausgleich, Beratung, Gesundheitsförderung und Inklusion“[5] schließt einen Teil dieser Forschungslücke, indem der Studienerfolg von Studierenden mit Beeinträchtigungen an der Universität Kassel im Zeitraum vom 1. September 2021 bis zum 31. August 2024 untersucht wurde. Die Studie war im Mixed-Methods-Design angelegt und in drei Module unterteilt, die auf quantitativen und qualitativen empirischen Methoden sowie rechtswissenschaftlichen Methoden aufbauten.

In Modul 1 wurden alle ca. 25.000 Studierenden der Universität Kassel zu zwei Messzeitpunkten mit einem Online-Fragebogen befragt. Inhalt der quantitativen Befragungen waren Gesundheit und Studienerfolg, Nachteilsausgleich, studienbezogene und psychosoziale Beratung, Gesundheitsförderung und soziale Inklusion. Ergänzend wurden Experteninterviews zur Bestands- und Bedarfserhebung zur Studierendengesundheit und Gesundheitsförderung geführt.

Modul 2 beinhaltete die Durchführung und Auswertung von qualitativen Interviews vor allem mit Studierenden mit Beeinträchtigungen. Die Analyse basierte methodisch auf der Grounded Theory und hatte insbesondere Nachteilsausgleiche, Sozialleistungen sowie soziale Netzwerke und deren Einfluss auf das Studienerleben und den Studienerfolg zum Gegenstand.

Modul 3 umfasste eine umfassende Analyse des deutschen und hessischen Rechts für Studierende mit Behinderungen oder chronischen Erkrankungen an Hochschulen. Darüber hinaus wurde auch die praktische Anwendung des Rechts in den Blick genommen, indem die Ergebnisse der rechtsdogmatischen Untersuchungen den Ergebnissen aus Modul 1 und Modul 2 gegenübergestellt wurden und ergänzend Interviews mit der Prüfungsverwaltung sowie mit Sozialleistungsträgern geführt wurden. Am Ende wurden aus den Erkenntnissen Vorschläge für „best practices“ zum Ausgleich von Nachteilen und zu Sozialleistungen entwickelt, um den Studienerfolg von Studierenden mit Behinderungen und Krankheiten nachhaltig zu fördern.

Dieser Beitrag formuliert auf Grundlage der Projektergebnisse Vorschläge für hochschulpolitische Handlungsstrategien zur Umsetzung der Rechte von Studierenden mit Beeinträchtigungen vor dem Hintergrund der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK). Dazu wird im vorliegenden ersten Beitragsteil der nationale und völkerrechtliche Rahmen beleuchtet, im folgenden Teil II werden die rechtlichen Anspruchsgrundlagen und Daten zur Nutzung von Nachteilsausgleichen dargestellt sowie Vorschläge für eine Verfahrensoptimierung und bessere Barrierefreiheit in der Lehre abgeleitet. In Teil III werden eine gesetzliche Klarstellung bzgl. der Teilhabeleistungen im Studium, eine Anpassung der Studienfinanzierung, die Steigerung der Bekanntheit von Beratung- und Unterstützungsangeboten sowie der Aufbau eines studentischen Gesundheitsmanagements vorgeschlagen.

II. Der Rechtliche Rahmen

1. Völkerrecht

Die UN-BRK ist ein völkerrechtlicher Vertrag, der zum Ziel hat, den vollen und gleichberechtigten Genuss aller Menschenrechte und Grundfreiheiten durch alle Menschen mit Behinderungen zu fördern, zu schützen und zu gewährleisten und die Achtung der ihnen innewohnenden Würde zu fördern (Art. 1 U-Abs. 1 UN-BRK). Das Übereinkommen steht für einen behindertenpolitischen Paradigmenwechsel, welcher insbesondere durch das ihm zugrundeliegende Verständnis von Behinderung zum Ausdruck kommt.[6] Gemäß Art. 1 S. 2 UN-BRK zählen zu den Menschen mit Behinderungen Menschen, die langfristige körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, welche sie in Wechselwirkung mit verschiedenen Barrieren an der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern können (ICF-basierter Behinderungsbegriff[7]). Es soll verdeutlicht werden, dass eine Behinderung Menschen nicht anhaftet, sondern dass ein Mensch mit einer „Beeinträchtigung“ erst in Wechselwirkung mit einstellungs- oder umweltbedingten Barrieren „behindert“ wird.[8] Auch eine chronische Erkrankung wie Morbus Crohn kann zu einer Beeinträchtigung und in Wechselwirkung mit umweltbedingten Barrieren zu einer Behinderung führen.[9] Eine behördliche Anerkennung der Behinderung ist nicht erforderlich, um als „behindert“ im o. g. Sinn zu gelten.

Durch Ratifikation im Jahr 2008 hat sich Deutschland dazu verpflichtet, die UN-BRK umzusetzen. Was unter „umsetzen“ zu verstehen ist, ergibt sich aus Art. 4 UN-BRK. Gemäß Art. 4 Abs. 1 S. 1 UN-BRK verpflichten sich die Vertragsstaaten, die volle Verwirklichung aller Menschenrechte und Grundfreiheiten für alle Menschen mit Behinderungen ohne jede Diskriminierung aufgrund von Behinderung zu gewährleisten und zu fördern. Zu diesem Zweck verpflichten sich die Vertragsstaaten gemäß Art. 4 Abs. 1 S. 2 UN-BRK insbesondere, alle geeigneten Gesetzgebungs-, Verwaltungs- und sonstigen Maßnahmen zur Umsetzung der in diesem Übereinkommen anerkannten Rechte zu treffen (lit. a), alle geeigneten Maßnahmen einschließlich gesetzgeberischer Maßnahmen zur Änderung oder Aufhebung bestehender Gesetze, Verordnungen, Gepflogenheiten und Praktiken zu treffen, die eine Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen darstellen (lit. b) sowie Handlungen oder Praktiken, die mit diesem Übereinkommen unvereinbar sind, zu unterlassen und dafür zu sorgen, dass die staatlichen Behörden und öffentlichen Einrichtungen im Einklang mit diesem Übereinkommen handeln (lit. d).

Unmittelbar, das heißt ohne weiteren Umsetzungsakt anwendbar und einklagbar, sind nach überwiegender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur lediglich das Diskriminierungsverbot gemäß Art. 5 Abs. 2 UN-BRK und jene Bestimmungen, die das Diskriminierungsverbot für bestimmte Bereiche wie das Recht auf Bildung (Art. 24 Abs. 1 UN-BRK) konkretisieren.[10] Ist eine Regelung nicht unmittelbar anwendbar, ist sie gleichwohl umzusetzen. Dies kann oft auch im Rahmen des bestehenden Rechts geschehen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) sind völkerrechtliche Verträge als Auslegungshilfe für die Bestimmung von Inhalt und Reichweite von Grundrechten und rechtsstaatlichen Grundsätzen des Grundgesetzes heranzuziehen.[11] Diese konventionskonforme Anwendung und Auslegung kommt insbesondere bei unbestimmten Rechtsbegriffen sowie bei Ermessensspielräumen zum Tragen.[12]

Nach dem Lindauer Abkommen[13] sowie dem Grundsatz der Bundestreue gilt die UN-BRK auch für die Länder und muss ebenso von diesen in Gesetzgebung und Verwaltung umgesetzt werden.[14] Dies ist im Hochschulbereich von besonderer Bedeutung, da die Gesetzgebungskompetenz mit Ausnahme der Hochschulzulassung und Hochschul-abschlüsse[15] gemäß Art. 70 Abs. 1 GG ausschließlich bei den Ländern liegt.

Die UN-BRK beinhaltet in Art. 24 auch ein Recht auf inklusive (Hochschul-)Bildung. Gemäß Art. 24 Abs. 5 UN-BRK stellen die Vertragsstaaten sicher, dass Menschen mit Behinderungen ohne Diskriminierung und gleichberechtigt mit anderen Zugang zu allgemeiner Hochschulbildung, Berufsausbildung, Erwachsenenbildung und lebenslangem Lernen haben. Zu diesem Zweck stellen die Vertragsstaaten sicher, dass für Menschen mit Behinderungen angemessene Vorkehrungen getroffen werden. Der diskriminierungsfreie Zugang zur (Hochschul-)Bildung ist damit zentraler Bestandteil des Rechts auf Bildung.[16] Die in Bezug genommene Zugänglichkeit (Art. 9 UN-BRK) beinhaltet eine abstrakt-generelle und eine konkret-individuelle Dimension. Zugänglichkeit i. S. v. Barrierefreiheit ist eine ex ante Pflicht und bezieht sich auf strukturelle Maßnahmen für ganze Personengruppen.[17] Die Vertragsstaaten müssen Standards für die Barrierefreiheit sämtlicher Lebensbereiche und dabei auch des Bildungssystems entwickeln, die nach und nach umzusetzen sind.[18] In seiner Allgemeinen Bemerkung Nr. 4 zum Recht auf inklusive Bildung führt der UN-Ausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen aus, dass die Barrierefreiheit nicht nur Gebäude, Information und Kommunikation, sondern auch Lehrpläne, Unterrichtsmaterialien, Lehrmethoden, Beurteilungsverfahren sowie Sprach- und Unterstützungsdienste einschließt.[19] Ist in einem Einzelfall keine gleichberechtigte Teilhabe möglich, weil Barrierefreiheitsstandards unzureichend umgesetzt wurden, sind angemessene Vorkehrungen zu treffen (ex nunc Pflicht[20]). Es handelt sich hierbei um notwendige und geeignete Änderungen und Anpassungen, die keine unverhältnismäßige oder unbillige Belastung darstellen und die, wenn sie in einem bestimmten Fall erforderlich sind, vorgenommen werden, um zu gewährleisten, dass Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen alle Menschenrechte und Grundfreiheiten genießen oder ausüben können. Durch das Konzept der angemessenen Vorkehrungen kommt zum Ausdruck, dass eine Benachteiligung nicht nur durch aktives Tun zustande kommen kann, sondern auch durch Unterlassen.[21] Die Versagung von angemessenen Vorkehrungen ist als Diskriminierung i. S. d. Art. 2 U-Abs. 3 UN-BRK nach Art. 5 Abs. 2 UN-BRK verboten.[22] Angemessene Vorkehrungen dürfen nur ausnahmsweise abgelehnt werden, wenn diese mit einer unbilligen oder unverhältnismäßigen Belastung für die Vertragsstaaten einhergehen. Hierauf dürfen sich die Vertragsstaaten aber nur dann berufen, wenn sie die Unverhältnismäßigkeit der Maßnahme bzw. die damit einhergehende unbillige Belastung nachweisen.[23] Bevor eine Ablehnung erfolgt, ist ein umfassender und ergebnisoffener Suchprozess durchzuführen, bei dem alle in Betracht kommenden Vorkehrungen zu erörtern sind.[24]

Die angemessenen Vorkehrungen sowie das Recht auf inklusive Bildung sind mittlerweile auch Bestandteile des europäischen Menschenrechtsschutzes geworden. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hob in zwei für das Recht auf inklusive Bildung maßgeblichen Entscheidungen hervor, dass das Diskriminierungsverbot gemäß Art. 14 EMRK (i. V. m. Art. 2 des 1. Zusatzprotokolls zur EMRK) im Lichte der UN-BRK auszulegen ist und damit bei Bedarf auch angemessene Vorkehrungen von den Vertragsstaaten zu treffen sind.[25] 

2. Nationales Recht

In der Denkschrift zur UN-BRK weist der Gesetzgeber explizit darauf hin, dass Art. 5 UN-BRK durch das Benachteiligungsverbot im Grundgesetz (Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG) umgesetzt wird.[26] Auch das Bundessozialgericht (BSG) geht von einem inhaltlichen Gleichlauf zwischen Art. 5 Abs. 2 UN-BRK und Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG aus.[27] Schon in seiner „Sonderschulentscheidung“ aus dem Jahr 1997 hat das BVerfG betont, dass eine Benachteiligung nicht nur dann vorliegt, wenn die Situation von Menschen mit Behinderungen wegen der Behinderung verschlechtert wird, sondern dass eine Benachteiligung auch bei einem Ausschluss von Entfaltungs- und Betätigungsmöglichkeiten durch die öffentliche Gewalt gegeben ist, wenn dieser nicht durch eine auf die Behinderung bezogene Förderungsmaßnahme hinlänglich kompensiert wird.[28] Hiermit wurde im Grunde bereits zwölf Jahre vor Inkrafttreten der UN-BRK in Deutschland die Pflicht zu angemessenen Vorkehrungen aus der Verfassung abgeleitet.[29]

Zur Umsetzung der UN-BRK und Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG haben der Bund und die Länder Behindertengleichstellungsgesetze erlassen. Diese greifen das Benachteiligungsverbot, einschließlich der Verpflichtung zu angemessenen Vorkehrungen, auf und verpflichten die Bundes- bzw. die Landesbehörden zur Herstellung von Barrierefreiheit. So sind die öffentlichen Hochschulen in Hessen als Körperschaften des öffentlichen Rechts an das Hessische Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (HessBGG) gebunden (§ 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 HessBGG). Die Hochschulen dürfen Studierende mit Behinderungen nicht benachteiligen (§ 9 Abs. 2 HessBGG) und müssen Barrieren abbauen. Eine Benachteiligung liegt gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 3 HessBGG auch dann vor, wenn angemessene Vorkehrungen versagt werden. Wie immer mehr Landeshochschulgesetze nimmt auch das Hessische Hochschulgesetz (HessHG) seit seiner Novellierung im Jahr 2021 explizit auf die Ziele der UN-BRK Bezug. Gemäß § 3 Abs. 5 S. 5 und 6 HessHG wirken die Hochschulen darauf hin, dass ihre Mitglieder und Angehörigen die Angebote der Hochschulen barrierefrei in Anspruch nehmen können und fördern die Integration und Inklusion. Sie gewährleisten, dass Studierende sowie Studienbewerberinnen und -bewerber mit Behinderungen oder chronischen Erkrankungen nicht benachteiligt werden.

Literaturverzeichnis

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Beitrag von Christina Janßen, LL.M, Universität Kassel

Fußnoten

[1] Steinkühler et al., Die Studierendenbefragung in Deutschland: best3, S. 20.

[2]  A. a. O., S. 22; Hollederer, Prävention und Gesundheitsförderung 2023, S. 297 (300 f.).

[3] Steinkühler et al., Die Studierendenbefragung in Deutschland: best3, S. 22.

[4] Hollederer, Prävention und Gesundheitsförderung 2023, S. 297.

[5] Gefördert vom BMBF im Rahmen der Förderlinie Studienerfolg und Studienabbruch II.

[6] Degener, Laws 2016, S. 5 (6).

[7] Banafsche, in: Deinert et al., SWK Behindertenrecht, Behindertenrechtskonvention, Rn. 15; Welti, in: Klein (Hrsg.), Inklusive Hochschule, Neue Perspektiven für Praxis und Forschung, S. 60 (62).

[8] Lachwitz, in: Kreutz/Lachwitz/Trenk-Hinterberger, Die UN-Behindertenrechtskonvention in der Praxis, Art. 1, Rn. 4.

[9] Hövelmann, RdJB 2023, S. 128 (129 f.).

[10] Bundestags-Drucksache 16/10808, S. 48; BSG, Urt. v. 6.3.2012, B 1 KR 10/11 R, juris-Rn 29; BSG, Beschl. v. 10.05.2012, B 1 KR 78/11 B, juris-Rn. 9; BSG, Urt. v. 02.09.2014, B 1 KR 12/13 R, juris-Rn. 23; BSG, Urt. v. 15.10.2014, B 12 KR 17/12 R, juris-Rn. 31; BSG, Urt. v. 08.09.2015, B 1 KR 22/14 R, juris-Rn. 23; Trenk-Hinterberger, in: Kreutz/Lachwitz/Trenk-Hinterberger, Die UN-Behindertenrechtskonvention in der Praxis, Einführung, Rn. 35; Welti, in: FS Kothe, S. 635 (643).

[11] BVerfG, Beschl. v. 26.03.1987, 2 BvR 589/79, 2 BvR 740/81, 2 BvR 284/85, juris-Rn. 35; BVerfG, Beschl. v. 14.10.2004, 2 BvR 1481/04, juris-Rn. 32; BVerfG, Urt. v. 04.05.2011, 2 BvR 2333/08, 2 BvR 2365/09, 2 BvR 571/10, 2 BvR 740/10, 2 BvR 1152/10, juris-Rn. 88; BVerfG, Beschl. v. 26.07.2016, 1 BvL 8/15, juris-Rn. 88; BVerfG, Beschl. v. 29.01.2019, 2 BvC 62/14, juris-Rn. 62; BVerfG, Beschl. v. 30.01.2020, 2 BvR 1005/18, juris-Rn. 40.

[12]   Welti, in: Ganner et al. (Hrsg.), Die Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention in Österreich und Deutschland, S. 27 (32); Trenk-Hinterberger, in: Kreutz/Lachwitz/Trenk-Hinterberger, Die UN-Behindertenrechtskonvention in der Praxis, Einführung, Rn. 40 ff.

[13] Verständigung zwischen der Bundesregierung und den Staatskanzleien der Länder über das Vertragsschließungsrecht des Bundes vom 14.11.1957, abgedruckt bei Nettesheim, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 32, Rn. 72.

[14] Kotzur/Richter, in: Welke (Hrsg.), UN-Behindertenrechtskonvention mit rechtlichen Erläuterungen, S. 81 (91); Frankenstein, in: Ganner et al. (Hrsg.), Die Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention in Österreich und Deutschland, S. 151 (151); Krajewski/Bernhard, in: Welke (Hrsg.), UN-Behindertenrechtskonvention mit rechtlichen Erläuterungen, S. 164 (167); Welti, in: Klein (Hrsg.), Inklusive Hochschule, Neue Perspektiven für Praxis und Forschung, S. 60 (64).

[15] Art. 74 Abs. 1 Nr. 33 GG – konkurrierende Gesetzgebung.

[16] Filippo, in: Naguib et al., UNO-BRK, Art. 24, Rn. 13.

[17] CRPD, General Comment Nr. 2 on Article 9: Accessibility. 22.05.2014, UN-Doc. CRPD/C/GC/2, Rn. 25; Naguib, in: Naguib et al., UNO-BRK, Art. 9, Rn. 10.

[18] CRPD, General Comment Nr. 2 on Article 9: Accessibility. 22.05.2014, UN-Doc. CRPD/C/GC/2, Rn. 25; CRPD, General Comment Nr. 4 on Article 24: Right to inclusive education, 25.11.2016, UN-Doc. CRPD/C/GC/4, Rn. 22 ff.

[19]   CRPD, General Comment Nr. 4 on Article 24: Right to inclusive education, 25.11.2016, UN-Doc. CRPD/C/GC/4, Rn. 22.

[20] EGMR, Urt. v. 23.02.2016, Çam v. Turkey, 51500/08, Hudoc-Rn. 65 ff.; EGMR, Urt. v. 30.01.2018, Enver Şahin v. Turkey, 23065/12, Hudoc-Rn. 60 ff.

[21] Hlava, Barrierefreie Gesundheitsversorgung, S. 80; Welti, RdLH 2012, S. 1 (3); Welti, SGb 2024, S. 389 (391).

[22] Art. 5 Abs. 2 UN-BRK schützt auch vor assoziierter Diskriminierung. Diese liegt z. B. vor, wenn Studierende die Pflege von Angehörigen übernehmen und hierdurch das Fortkommen im Studium beeinträchtigt wird, s. Studer/Pärli/Meier, in: Naguib et al., UNO-BRK, Art. 5, Rn. 28 m. w. N.; auf dieses Thema wird in dem Beitrag nicht näher eingegangen, es wird zu diesem Thema auf die lesenswerte Studie von Heß et al., Zeitschrift für Sozialreform 2024, S. 249–270 verwiesen.

[23] CRPD, Individualbeschwerde J.H. vs. Australia, UN-Doc. 20.12.2018, CRPD/C/20/D/35/2016; Studer/ Pärli/Meier, in: Naguib et al., UNO-BRK, Art. 5, Rn. 40 f.

[24] Kirmse, Die Verpflichtungen von Hochschulen zu „angemessenen Vorkehrungen“ unter besonderer Berücksichtigung des Merkmals der „unverhältnismäßigen Belastung“ anhand der Entscheidung des VG Halle vom 20.11.2018 – Teil I, Beitrag A15-2019 unter www.reha-recht.de, S. 9 f.; siehe hierzu auch: EGMR, Urteil vom 10.09.2020, G. L. gegen Italien, Nr. 59751/15, Hudoc-Rn. 70.

[25] EGMR, Urt. v. 23.02.2016, Çam v. Turkey, 51500/08, Hudoc-Rn. 65 ff.; EGMR, Urt. v. 30.01.2018, Enver Şahin v. Turkey, 23065/12, Hudoc-Rn. 60 ff.

[26] Bundestags-Drucksache 16/10808, S. 48.

[27]   BSG, Urt. v. 06.03.2012, B 1 KR 10/11 R, juris-Rn. 29; BSG, Beschl. v. 10.05.2012, B 1 KR 78/11 B, juris-Rn. 9; BSG, Urt. v. 02.09.2014, B 1 KR 12/13 R, juris-Rn. 23; BSG, Urt. v. 15.10.2014, B 12, KR 17/12 R, juris-Rn. 31; BSG, Urt. v. 08.09.2015, B 1 KR 22/14 R, juris-Rn. 23; Bundestags-Drucksache 16/10808, S. 48; Welti, in: FS Kothe, S. 635 (643).

[28]   BVerfG, Beschl. v. 08.10.1997, 1 BvR 9/97, juris-Rn. 69; so auch: BVerfG, Beschl. v. 24.03.2016, 1 BvR 2012/13, juris-Rn. 11; BVerfG, Beschl. v. 29.01.2019; 2 BvC 62/14, juris-Rn. 55; BVerfG, Beschl. v. 30.01.2020, 2 BvR 1005/18, juris-Rn. 35.

[29]   Welti, RdLH 2012, S. 1 (3); Welti/ Frankenstein/ Hlava, Angemessene Vorkehrungen und Sozialrecht, S. 44; siehe dazu auch Fuerst: Zeugnisbemerkungen, Notenschutz und Nachteilsausgleich: Angemessene Vorkehrungen und ihre Grenzen im Schul- und Prüfungsrecht – Anmerkung zu BVerfG, Urteil vom 22. November 2023 – 1 BvR 2577/15, 1 BvR 2578/15, 1 BvR 2579/15; Beitrag A5-2024 unter www.reha-recht.de; 09.04.2024.


Stichwörter:

Studieren mit Behinderung, Leistungen zur Teilhabe an Bildung, Teilhabe am Arbeitsleben, UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK)


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